Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.11.1998; Aktenzeichen I R 33/98)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung einer Tantiemerückstellung.

Gesellschafter der Klägerin waren im Streitjahr je zur Hälfte die Brüder A. und B. S., die auch die alleinigen Geschäftsführer waren.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr im wesentlichen Erlöse aus …arbeiten, sowie …arbeiten. Die Erlöse betrugen insgesamt ca… DM. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Jahresabschluß für 1986 Bezug genommen.

Mit Verträgen vom 01.12.1978 wurden die Herren A. und B. S. als Geschäftsführer der Klägerin angestellt. Als Vergütung war neben einem monatlichen Bruttogehalt von damals je … DM die Zahlung einer Tantieme vereinbart. Im einzelnen heißt es in den Verträgen gleichlautend:

„Die Tantieme beläuft sich auf 1% des Rohertrages eines Geschäftsjahres. Maßgeblich für die Berechnung des Tantieme ist der Rohertrag gem. § 157 Abs. 1, Ziff. 6 Aktiengesetz, wie er sich aus dem von einem Wirtschaftsprüfer testierten Jahresabschluß ergibt. Durch die Tantieme dürfen der Gesellschaft keine handelsrechtlichen Verluste entstehen. Daher ist die Tantieme insoweit zu kürzen.”

Im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 23.12.1979 wurde der Tantieme-Satz auf 3% des Rohertrages angehoben.

In Folge dieser Regelung wurde den Gesellschafter-Geschäftsführern für das Streitjahr (neben dem Festgehalt von je … DM) eine Tantieme gewährt, die sich wie folgt berechnete:

Rohertrag 1986

DM

davon 3%

,– DM

Tantieme insgesamt

,– DM

Jahresüberschuß 1986 (vor Tantieme)

DM

abzgl. Verlustvortrag

DM

Maximale Tantieme

DM

Die Klägerin bildete daher bei Bilanzerstellung für 1986 eine Tantiemerückstellung in Höhe von … DM. Im Folgejahr wurden sodann je … DM als Tantiemen an die Gesellschafter ausgezahlt.

In den Folgejahren ergaben sich aus dieser Vereinbarung Tantiemen in Höhe von zusammen … DM für 1987, … DM für 1988 und … DM für 1989.

Der Beklagte sah in der Gewährung der Tantieme eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 KStG und erhöhte das Einkommen der Klägerin für das Streitjahr dementsprechend um … DM.

Hiergegen richtet sich die vorliegende, nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin geltend macht, daß die Tantieme allen von der Rechtsprechung aufgestellten Forderungen entspreche. Die Vereinbarung sei klar und eindeutig. Die Ermittlung der Tantieme sei leicht und eindeutig durch einfache Anwendung einer Rechenformel möglich. Die Vereinbarung sei außerdem tatsächlich durchgeführt worden.

Die Bemessung nach dem Rohertrag sei sinnvoll, da daran die Leistung des Geschäftsführers unter Berücksichtigung der kurzfristig variablen Kosten gemessen werden könne. Durch die gewählte Formel sei das Entstehen von Verlusten ausgeschlossen. In den Folgejahren seien der Klägerin sogar erhebliche Überschüsse verblieben.

Schließlich weist die Klägerin daraufhin, daß die Tantiemevereinbarung zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden sei, als die Geschäftsführer noch keine Gesellschafter gewesen seien.

Die Klägerin beantragt,

den Körperschaftsteuerbescheid 1986 vom 17.07.1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.11.1993 dahingehend zu ändern, daß die Tantieme als Betriebsausgabe berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, daß die Rohgewinntantieme im Streitfall wie eine Umsatztantieme zu behandeln sei, da die Aufwendungen, die den Rohertrag beeinflussen, im Vergleich zu den übrigen Betriebsausgaben sehr gering seien. Umsatztantiemen seien aber nach der Rechtsprechung des BFH im Normalfall als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht die Tantieme im Streitfall als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 1989 I R 44/85, BStBl II 1989, 475 und I R 9/85, BStBl II 1989, 631; vom 29. Juli 1992 I R 18/91, BStBl II 1993, 139). Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 14. März 1990 I R 6/89, BStBl II 1990, 765 und vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BStBl II 1993, 311 m. w. N.).

Aus der Sicht des gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters wäre im Streitfall die streitige Rohgewinntantieme nicht vereinbart worden.

Wie der BFH in nunmehr gefestigter ...

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