Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuervergütungsverfahren; Frage des Vorliegens einer gültigen Rechnung in Form einer Kopie

 

Leitsatz (redaktionell)

Weder Art. 10 der RL 2008/9/EG noch die nationale Umsetzungsvorschrift in § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV können einschränkend entgegen ihrem Wortlaut dahingehend ausgelegt werden, dass es für eine Antragstellung nicht ausreicht, wenn nur eine Kopie einer Rechnung elektronisch übersandt wird. Im vorliegenden Fall bedeutet es keinen Unterschied, ob das Originaldokument verwendet wird, um es elektronisch an die Behörde zu übertragen oder ob das Originaldokument zuvor kopiert wird und nur die Kopie Ausgangspunkt der elektronischen Übertragung ist.

 

Normenkette

UStDV § 61 Abs. 2 S. 3; Richtlinie 2008/9/EG Art. 10; UStG § 18 Abs. 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.08.2017; Aktenzeichen XI R 24/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers die Vergütung von Vorsteuer zu verlangen, und hierbei insbesondere darum, ob der Kläger die streitgegenständliche Rechnung ordnungsgemäß in elektronischer Form eingereicht hat.

Der Kläger ist ein in Polen ansässiger Unternehmer im Bereich der Elektrizitätserzeugung und des Großhandels mit sonstigen Maschinen und Ausrüstungen.

Der Kläger stellte im elektronischen Verfahren über das von der polnischen Finanzverwaltung eingerichtete Portal am 27. September 2012 den Antrag auf Vergütung von Vorsteuer im Rahmen des besonderen Verfahrens gemäß § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Verbindung mit §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in Höhe von 6645,44 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2011. Gegenstand des Antrags ist eine Rechnung der K GmbH vom 29. August 2011 betreffend den Abbau und die Verladung einer …, die vom Kläger erworben und von Deutschland nach Polen transportiert worden war. Dem Vergütungsantrag war diese Rechnung in elektronischer Form in einer mit dem Aufdruck „Kopie” versehenen Ausfertigung beigefügt (vgl. Bl. 5 f. der von dem Beklagten geführten Verwaltungsakte – VA – sowie Bl. 60 der Gerichtsakte –GA–). Das eingescannte Original der Rechnung wurde dem Beklagten am 4. Februar 2013 zusammen mit einem weiteren Antrag für einen anderen Vorsteuervergütungszeitraum übersandt.

Der Beklagte lehnte die beantragte Vorsteuervergütung mit Bescheid vom 15. Februar 2013 (Bl. 9 der VA) mit der Begründung ab, dass es sich bei dem auf elektronischem Weg eingereichten Beleg nicht um eine eingescannte Originalrechnung handele.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 27. Februar 2013 (vgl. Bl. 12, 14 der VA) und dem Hinweis darauf, dass ein Vorsteuerabzug bzw. eine Vorsteuervergütung auch aufgrund der Zweitschrift einer Rechnung erfolgen könne. Nachdem im Laufe des Einspruchsverfahrens erörtert wurde, ob es sich bei den mit der streitgegenständlichen Rechnung in Rechnung gestellten Leistungen überhaupt um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt und ob der Kläger antragsberechtigt im besonderen Vorsteuervergütungsverfahren ist, diese Bedenken jedoch ausgeräumt werden konnten und der Beklagte letztendlich die Antragsberechtigung des Klägers im Vorsteuervergütungsverfahren anerkannt hat (vgl. Bl. 50 der VA), wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 14. April 2014 (Bl. 65 der VA sowie Bl. 6 der GA) als unbegründet zurück, da die streitige Rechnung nicht innerhalb der Antragsfrist als eingescanntes Original beim Beklagten eingegangen sei und eine Vorsteuervergütung allein auf Grundlage einer eingescannten Kopie der nicht abhandengekommenen Originalrechnung nicht möglich sei. Die Einspruchsentscheidung wurde an die Anschrift des Klägers in Polen adressiert und am 14. April 2014 zur Post aufgegeben.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 6. Juni 2014 erhobenen Klage, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Nach der Rechtsprechung des BFH sei eine Vorsteuervergütung auch aus einer Zweitschrift einer Rechnung zulässig. Der Unternehmer könne den Nachweis, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen, im Vergütungsverfahren ebenso wie im allgemeinen Veranlagungsverfahren durch Vorlage einer Rechnung Zweitschrift führen, wenn der dem Erstattungsantrag zu Grunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere Erstattungsanträge gestellt werden. Darauf, aufgrund welcher Umstände das Original der Rechnung nicht vorgelegt werden kann, komme es nach der BFH-Rechtsprechung nicht an. Ihm, dem Kläger, sei von dem die Rechnung ausstellenden Unternehmen zunächst per E-Mail anstatt des Originals eine Kopie der streitgegenständlichen Rechnung übersandt worden. Das Original der streitgegenständlichen Rechnung habe er, der Kläger, erst später erhalten (vgl. Bl. 53 der GA) bzw. im Zuge der Jahresabschlussarbeiten aufgefunden (vgl. Bl. 72 der GA) und sodann elektronisch an den Beklagten übersandt.

Zu den im Laufe des Klageverfahrens seitens des Beklagten geäußerten Bedenken dahingehend, dass die streitgegenständliche Rechnung nicht auf...

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