rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfall-Totalschaden an betrieblich geleastem Kfz

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Durch einen Verkehrsunfall mit einem betrieblichen geleasten Kfz wird dieses nicht entnommen, weil es an einem Entnahmewillen und an einer Zugehörigkeit des Kfzs zum Betriebsvermögen des Leasingnehmers fehlt.

2) Handelt es sich um ein betriebliches Fahrzeug, dessen Nutzungsrecht gewillkürtes Betriebsvermögen geworden ist, so ist durch die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG die private Kraftfahrzeugnutzung insgesamt abgegolten. Das schließt aber im Fall des Totalverlusts den Betriebsausgabenabzug als zu den für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen nicht aus.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die steuerliche Behandlung eines Unfall-Totalschadens an einem betrieblich geleasten Kraftfahrzeug.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Sie erzielen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Neben seiner Vollzeittätigkeit als Arbeitnehmer übt der Kläger eine unterrichtende freiberufliche Tätigkeit als …trainer aus. Seinen Gewinn ermittelt er durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.

Mit Leasingvertrag vom 30.07.1999 leaste der Kläger von der Leasinggesellschaft T ein Kraftfahrzeug …. Erstzulassung des Fahrzeugs war der 17.02.1997. In dem Leasingvertrag wird der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einschließlich Mehrwertsteuer mit 62.500,– DM beziffert. Der Kläger setzte seiner Unterschrift einen Stempel mit dem Zusatz „… Training” hinzu. In seinem Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG behandelte der Kläger das geleaste Fahrzeug als betriebliches Fahrzeug. Den Privatanteil erfasste er mit dem pauschalen Nutzungswert von 1 % monatlich. Dabei legte er als Bemessungsgrundlage die im Leasingvertrag angesetzten Bruttoanschaffungskosten von 62.500,– DM zugrunde.

Am Samstag, den 18.11.2000, nachts um 3.42 Uhr, verursachte der Kläger mit dem Fahrzeug auf der Autobahn … bei F einen Verkehrsunfall, indem er mit überhöhter Geschwindigkeit auf einen Lastzug auffuhr. Dabei erlitt das Fahrzeug des Klägers Totalschaden. Der Kläger beging Unfallflucht. Infolgedessen leistete die Kaskoversicherung keinen Ersatz für das Fahrzeug.

Am 22.01.2001 erteilte die Leasinggesellschaft der T eine Abrechnung über die Ablösung des Leasingvertrags wie folgt:

Ablösesumme

39.149,21

DM

abzüglich Fahrzeugrestwert

5.172,41

DM

Gesamtbetrag

33.976,80

DM.

Dieser Gesamtbetrag wurde vom Konto des Klägers eingezogen.

In seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr machte der Kläger diesen Betrag als Betriebsausgaben geltend (Verbuchung: 39.149,21 DM als Aufwand, 5.172,41 DM als Einnahme).

Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 27.11.2002 ließ der Beklagte die Ersatzleistung des Klägers an die Leasinggesellschaft unberücksichtigt und führte hierzu in den Erläuterungen aus, die Zerstörung des betrieblichen Pkw auf einer privat veranlassten Fahrt führe zu einer Nutzungsentnahme im Zeitpunkt der Zerstörung. Daher seien weder die Leasingsonderzahlung noch die erhaltene Entschädigung der betrieblichen Sphäre zuzuordnen. Aus den Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Unfalls sei von einer privat veranlassten Fahrt auszugehen.

Mit dem Einspruch machten die Kläger geltend, der Kläger habe vom 15.11. bis zum 17.11.2000 an einem Seminar in E teilgenommen und habe sich bei dem Unfall auf der Rückfahrt befunden, nachdem im Anschluss an den Seminarabend die Seminarinhalte und Erkenntnisse zwischen den Teilnehmern vertieft und die unmittelbare Umsetzung in die betriebliche Tätigkeit erörtert worden sei.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 14.04.2003 führte der Beklagte aus, sowohl der Unfallort als auch der Unfallzeitpunkt sei dem Privatbereich des Klägers zuzuordnen. Ein Zusammenhang des Unfalls mit der Rückfahrt von dem Seminar in E sei nicht nachgewiesen.

Mit der Klage verfolgen die Kläger das Begehren auf Berücksichtigung der Schadensersatzleistung an die Leasinggesellschaft weiter. Ergänzend zu ihrem Vorbringen im Vorverfahren tragen sie vor, nach Beendigung der Nachbesprechung nach dem durchgeführten Seminar habe der Kläger den Rückweg nach L angetreten. Der Unfall sei auf der direkten Rückfahrt zwischen dem Seminarort und dem Wohnort L eingetreten. Der Kläger habe sich auf der Rückfahrt verfahren. Unter Berücksichtigung eines intensiven und hoch anstrengenden Seminars sowie einer intensiven und lang dauernden Nachbesprechung nach diesem Seminar bis in die Nachtstunden hinein sei dies nicht lebensfremd oder unglaubhaft.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid für 2001 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 27.11.2002 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14.04.2003 dahingehend zu ändern, dass weitere Betriebsausgaben des Klägers bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 33.976,80 DM berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise, die Revi...

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