Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen ein Spekulationsgeschäft

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Ankauf der Geschäftsanteile von Mitgesellschaftern an einer GmbH und der Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile am gleichen Tag stellt - bezogen auf die hinzuerworbenen Anteile - ein Spekulationsgeschäft i.S. der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1b EStG dar.

2) Ein Spekulationsgeschäft oder eine Einkunftserzielungsabsicht ist kein Tatbestandsmerkmal des Spekulationsgeschäfts.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1, 1 Nr. 1b, § 22 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2006; Aktenzeichen VIII R 29/01)

BFH (Urteil vom 13.12.2006; Aktenzeichen VIII R 29/01)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe eines vom Kläger im Streitjahr erzielten Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG im Streit.

Der Kläger war im Streitjahr mit einem Geschäftsanteil in Höhe von ……,00 DM zu 50 % an der ……… GmbH (GmbH) mit Sitz in …….. beteiligt. Die Anschaffungskosten für diesen Geschäftsanteil betrugen ……,00 DM.

Mit notariellem Übertragungs- und Anteilsabtretungsvertrag vom 5.7.1996 erwarb der Kläger die vier übrigen Geschäftsanteile der GmbH in Höhe von jeweils …..,00 DM, die von den vier Mitgesellschaftern gehalten wurden zu einem Erwerbspreis in Höhe von insgesamt ……,00 DM.

Mit notariellem Vertrag vom gleichen Tage übertrug der Kläger seinen bereits zuvor gehaltenen Geschäftsanteil in Höhe von ……,00 DM sowie seine am gleichen Tage hinzuerworbenen vier Geschäftsanteile in Höhe von je …..,00 DM an zwei Erwerber, wobei er sowohl für seinen zuvor gehaltenen Geschäftsanteil als auch für die vier hinzuerworbenen Geschäftsanteile jeweils einen Veräußerungspreis in Höhe von ……,00 DM erzielte.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger aus der Veräußerung der gesamten GmbH-Beteiligung nach Abzug der Anschaffungskosten in Höhe von ……,00 DM und Veräußerungskosten in Höhe von insgesamt …..,00 DM einen Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG in Höhe von 17.230,00 DM geltend.

Die Veräußerungskosten in Höhe von insgesamt …..,00 DM setzen sich nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten zum einen aus Inseratskosten in den NWB in Höhe von …,00 DM – der Kläger bot in einer Annonce einen 50%igen Anteil an einer kleinen Steuerberatungsgesellschaft zum Verkauf an –, aus den auf den Kläger entfallenden Notarkosten für die Beurkundung des Kaufs von Gesellschaftsanteilen und für die Beurkundung eines Gesellschaftsbeschlusses in Höhe von …,00 DM sowie aus Reisekosten für Fahrten nach …… in der Zeit vom 1.7. bis 5.7.1996 in Höhe von ….,00 DM sowie für die Zeit vom 15.7. bis 17.7.1996 in Höhe von….,00 DM zusammen.

Im Rahmen der mit Bescheid vom 11.6.1997 erfolgten Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr ging der Beklagte jedoch davon aus, daß § 17 EStG lediglich hinsichtlich der vom Kläger in 1996 bereits gehaltenen Geschäftsanteile an der GmbH in Betracht komme, hinsichtlich der am 5.7.1996 hinzuerworbenen und am gleichen Tage weiterveräußerten Anteile hingegen § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b EStG zur Anwendung gelange. Die vom Kläger insgesamt geltend gemachten Veräußerungskosten in Höhe von ….,00 DM seien daher je zur Hälfte auf die Veräußerungsvorgänge hinsichtlich der bereits vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile sowie auf die Veräußerung der am gleichen Tage hinzuerworbenen Geschäftsanteile aufzuteilen. Somit seien jeweils ….,00 DM als Veräußerungskosten im Rahmen der Veräußerung im Sinne § 17 sowie im Rahmen des § 23 EStG zu berücksichtigen. In Anbetracht der Tatsache, daß die am 5.7.1996 erworbenen Geschäftsanteile für ……,00 DM erworben worden seien und zum gleichen Preise wieder veräußert worden seien, sei dem Kläger insoweit ein Verlust in Höhe von ….,00 DM entstanden, der jedoch im Hinblick auf § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG keine Berücksichtigung finden könne.

Unter Berücksichtigung der Veräußerungskosten in Höhe von …..,00 DM ergebe sich mithin ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 18.616,00 DM, der unter Berücksichtigung des Freibetrages in Höhe von 10.000,00 DM zu Einkünften gemäß § 17 EStG in Höhe von 8.616,00 DM führe.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und begründete diesen damit, daß die gesamten Veräußerungskosten in Höhe von …..,00 DM bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG zu berücksichtigen seien, weil diese Veräußerungskosten allein durch den Verkauf desjenigen Gesellschaftsanteils, den er in 1996 bereits besessen habe, veranlaßt gewesen seien. Der Erwerb der Anteile von seinen Mitgesellschaftern und die anschließende Veräußerung dieser Anteile seien aus Gründen der Gewährleistung vollzogen worden. Die früheren Mitgesellschafter hätten keine Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber den späteren Erwerbern sämtlicher GmbH-Anteile übernehmen wollen, sondern mit diesen lediglich eine Wettbewerbsabrede getroffen.

Die Zuordnung der Veräußerungskosten zur Hälfte bei dem Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 17 EStG und zur Hälfte bei dem Spekulationsgeschäft im Sinne des § 23 EStG sei...

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