Entscheidungsstichwort (Thema)

Organschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Falle einer gewerbesteuerlichen Organschaft unterliegen die Ausschüttungen gem. § 7 GewStG der Gewerbesteuer, werden aber nicht von der Tarifbegünstigung des § 32c EStG (bis 1999) erfasst.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 2 S. 2, § 9 Nr. 2 a; EStG § 32c Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt einen Versandhandel. Komplementärin ohne Kapitalanteil ist die K Geschäftsführungs-GmbH, Kommanditisten sind Herr L, Herr E und Frau C. Diese halten zugleich im Sonderbetriebsvermögen sämtliche Geschäftsanteile der Q GmbH (GmbH). Wirtschaftsjahr sowohl der Klägerin als auch der GmbH ist der Zeitraum vom 1. Mai eines Jahres bis zum 30. April des Folgejahres. Zwischen der Klägerin und der GmbH bestand ein (nicht im Handelsregister eingetragener) Ergebnisabführungsvertrag, der zum 30. April 1991 gekündigt wurde.

Die Gewinne der GmbH aus den Wirtschaftsjahren ab 1991/92 wurden auch nach der Kündigung des Ergebnisabführungsvertrages mit Wirkung für die Gewerbesteuer gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der Klägerin zugerechnet. Die GmbH schüttete am 28. April 1994 Gewinne aus den Wirtschaftsjahren 1991/92 bis 1993/94 in Höhe von insgesamt … Mio. DM (einschließlich anrechenbarer Körperschaftsteuer) an die Klägerin aus.

Durch Bescheid vom 13. Juli 1995 stellte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) die gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr (1994) unter Berücksichtigung von Änderungen, die sich gegenüber der Feststellungserklärung durch eine Betriebsprüfung u. a. für das Streitjahr ergeben hatten, auf … Mio. DM fest und rechnete sie den Kommanditisten im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Klägerin zu. Eine Feststellung dazu, ob und in welchem Umfang die festgestellten Einkünfte zu den gewerblichen Einkünften gehören, die der Tarifbegrenzung nach § 32 c des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen, enthält der Bescheid, der nicht angefochten wurde, nicht.

Mit Schreiben vom 27. Februar 1996 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf § 179 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) festzustellen, in welchem Umfang § 32 c EStG auf den Gewinn des Streitjahres Anwendung finde. Das FA erließ daraufhin einen Ergänzungsbescheid vom 11. November 1996, in dem es lediglich den um die Ausschüttungen der GmbH verminderten Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb als gewerbliche Einkünfte i. S. von § 32 c EStG feststellte und den Kommanditisten entsprechend ihrer Beteiligung zurechnete.

Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die das FA mit der Begründung ablehnte, § 32 c EStG sei auf Gewinnanteile eines Gesellschafters einer Personengesellschaft nur insoweit anwendbar, als darin keine Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft enthalten seien.

Daraufhin hat die Klägerin gegen den Ergänzungsbescheid die vorliegende Sprungklage erhoben, der das FA gemäß § 45 Abs. 1 FGO zugestimmt hat. Sie vertritt die Ansicht, dass § 32 c Abs. 2 Satz 2 EStG auf Gewinnausschüttungen einer Organgesellschaft an den Organträger keine Anwendung finde, weil die ausgeschütteten Gewinne beim Organträger der Gewerbesteuer unterlegen hätten und die Kürzung seines Gewerbeertrags um die Ausschüttungen nicht nach § 9 Nr. 2 a GewStG, sondern nach der systematisch vorrangigen Vorschrift des § 2 Abs. 2 GewStG erfolge.

Der erkennende Senat hat einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben und ausgeführt, dass es sich bei den Ausschüttungen der GmbH, die Teil der Einkünfte der Klägerin seien, um gewerbliche Einkünfte i. S. von § 15 Abs. 1 EStG handele. Diese unterlägen gemäß § 7 GewStG der Gewerbesteuer. Unerheblich sei, dass es gewerbesteuerlich zu einer Kürzung des Gewerbeertrags der Klägerin um die Ausschüttungen der GmbH komme, um die sonst mit Rücksicht auf die Zusammenrechnung der Gewerbeerträge von Organgesellschaft und Organträger eintretende Doppelbelastung zu vermeiden; denn der Gewerbeertrag der GmbH als Organgesellschaft bleibe bei der Klägerin als Organträgerin gewerbesteuerpflichtig. Da § 32 c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht darauf abstelle, bei welchem Besteuerungssubjekt die gewerblichen Einkünfte der Gewerbesteuer unterlägen, müsse die Vorschrift in derartigen Fällen Anwendung finden.

Die Tarifbegrenzung sei auch nicht nach § 32 c Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 9 Nr. 2 a GewStG ausgeschlossen. Die Voraussetzungen von § 9 Nr. 2 a GewStG seien nicht gegeben, weil der Gewinn einer Organgesellschaft dem Organträger unabhängig davon zugerechnet werde, ob es tatsächlich zu einer Gewinnausschüttung komme oder ob der Gewinn thesauriert werde. Dem Gewerbeertrag des Organträgers werde in jedem Fall nur der zur Vermeidung von Doppelbelastungen um Ausschüttungen gekürzte Gewinn der Organgesellschaft hinzugerechnet. Da diese Kürzung bereits bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG stattfinde, bedürfe es der Anwendung des § 9 Nr. 2 a GewStG nicht mehr.

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