Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertabschreibung auf Darlehen an russische Tochtergesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Darlehen an eine russische Tochtergesellschaft kann mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden, sofern die Tochtergesellschaft keine funktionale Bedeutung mehr für die Muttergesellschaft hat und diese bereits beschlossen hat, die Tochtergesellschaft abzuwickeln.

2) Der "sog. Rückhalt im Konzern" spielt bei Darlehen von Muttergesellschaften an Tochtergesellschaften keine Rolle.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, Nr. 2 S. 2; KStG § 8

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.03.2015; Aktenzeichen I B 103/13)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Teilwertabschreibungen der Klägerin auf an die russische Tochtergesellschaft gewährte Darlehen i.H.v. 81.727 EUR (2005) und 25.153 EUR (2006) dem körperschaftsteuerpflichtigen Einkommen bzw. gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.

Die Klägerin ist in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft im …. geschäft tätig. Sie ist mittelbare Gesamtrechtsnachfolgerin der … GmbH (im Folgenden GmbH).

Die GmbH, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entsprach, hatte der hundertprozentigen russischen Tochtergesellschaft … RUS (einer Kapitalgesellschaft) in den Jahren 2004 bis 2006 jeweils Darlehen gewährt. Diese Darlehen wurden von der GmbH wegen drohender Insolvenz der Tochtergesellschaft erfolgswirksam ausgebucht, und zwar in 2005 i.H.v. 81.727 EUR und in 2006 i.H.v. 25.153 EUR.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt … erkannte der Prüfer die geltend gemachten Teilwertabschreibungen nicht an, sondern rechnete diese vielmehr gemäß § 8 Buchst. b Abs. 3 S. 3 KStG außerbilanziell den Einkünften der GmbH hinzu.

Der Beklagte folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ folgende (Änderungs-)Bescheide:

Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2005, Körperschaftsteuer 2006, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005 und Gewerbesteuermessbescheid 2006.

Die gegen die vorgenannten Bescheide eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 14.3.2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

Die Korrekturen könnten mit Bezug auf das BMF-Schreiben vom 29.3.2011 aus folgenden Gründen durchgeführt werden:

Die Darlehensgewährung sei zwar ohne Vereinbarung einer tatsächlichen Sicherheit erfolgt, jedoch sei die Konzernbeziehung für sich gesehen eine ausreichende Sicherheit („Rückhalt im Konzern”). Die GmbH als Alleingesellschafterin der russischen Tochtergesellschaft habe bei der Darlehensgewährung zu erkennen gegeben, dass sie die Zahlungsunfähigkeit ihrer Tochtergesellschaft habe verhindern wollen. Die Tochtergesellschaft habe ordnungsgemäß abgewickelt werden sollen, um das Russland-Geschäft nicht zu gefährden. Bestehe der Rückhalt im Konzern tatsächlich gegenüber fremden Dritten als werthaltige Sicherheit, gelte dies auch für die betreffende Darlehensbeziehung im Konzern. In einem solchen Fall sei für eine Teilwertabschreibung schon nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG kein Raum, da der Rückzahlungsanspruch nicht als gefährdet anzusehen sei.

Eine Berichtigung der Teilwertabschreibung könne auch nach § 1 Abs. 1 AStG erfolgen.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor:

Die russische Tochtergesellschaft sei am 2.4.2004 gegründet worden. Sie habe in Russland … ausführen sollen. Dazu sei im Businessplan vorgesehen gewesen, zunächst für rund 61.000 EUR Betriebs- und Geschäftsausstattung anzuschaffen. Für diese Anschaffungen sowie für die Vorfinanzierung der Anlaufphase seien der Tochtergesellschaft darlehnsweise Mittel i.H.v. 85.327,63 EUR bis zum 31.12.2004 zur Verfügung gestellt worden. Als Zinsen seien für das Anlaufjahr pauschal 500 EUR und nachfolgend 5% p.a. vereinbart worden. Aufgrund von Zoll- und Zulassungsschwierigkeiten sei die geplante Anschaffung der … einschließlich Zubehör gestoppt worden. Die … seien stattdessen an einen anderen mit der Gesellschaft kooperierenden Subunternehmer veräußert worden. Dadurch sei das Darlehen Anfang 2005 auf 50.000 EUR reduziert worden. Hinzu seien 500 EUR nicht gezahlte Zinsen gekommen.

Im Februar 2005 seien weitere 27.500 EUR darlehnsweise zur Verfügung gestellt worden.

Die russische Gesellschaft habe sich anfangs planmäßig entwickelt, so dass zum Zeitpunkt der Darlehensvergaben keinerlei Beeinträchtigungen hinsichtlich der Darlehensrückzahlung zu erwarten gewesen seien. Allerdings habe sich bei der Muttergesellschaft gezeigt, dass die Transporte nach Russland sehr aufwändig waren. Die russische Tochtergesellschaft habe unter Normalbetrieb im zweiten Halbjahr 2005 bei weitem nicht die erwarteten Ergebnisse erzielt. Wegen der erheblichen Verluste und der drohenden Insolvenz der russischen Gesellschaft seien zum 31.12.2005 sowohl die Beteiligung als auch die mit 50.000 EUR und 27.500 EUR valutierenden Darlehen einschließlich der angesammelten Zinsen ...

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