Tatbestand

Streitig ist, ob für die 12,5 %igen Anteile des Klägers und der Beigeladenen zu 1) und 2) sowie des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zu 3) bis 6) an der Beigeladenen zu 7) zum streitigen Stichtag 31.12.1989 eine Sonderbewertung nach Abschn. 90 der Vermögensteuerrichtlinien (VStR 1989) vorzunehmen ist.

Die Beigeladene zu 7) ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand vornehmlich … ist. An dem volleinbezahlten Stammkapital von … DM waren zu dem streitigen Stichtag der Kläger und neun weitere Gesellschafter in vier Familienstammen wie folgt beteiligt:

Nach dem Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 7) in der für den streitigen Stichtag geltenden Fassung werden Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, daß der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz eine höhere Mehrheit zwingend vorschreibt (§ 8 Abs. 3). Dabei gewähren jeweils 1.000,– DM eines Geschäftsanteiles eine Stimme (§ 8 Abs. 1). Nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages hat die Einberufung der Gesellschafterversammlung u. a. zu erfolgen, wenn eine Minderheit mit 10 % des stimmberechtigten Kapitals deren Einberufung verlangt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 9.5.1978, der sich in der Betriebsprüfungsakte des Beklagten bei IV zum Vorgang „Eingabe an OFD vom 28.5.1991” befindet, verwiesen.

Im Rahmen einer bei der Beigeladenen zu 7) von dem Finanzamt … für die Jahre 1985 bis 1988 durchgeführten Betriebsprüfung, die unter anderem die Anteilsbewertung zum 31.12.1985 bis 31.12.1988 betraf, kam der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, daß die Regelbewertung für alle Beteiligungen ab 10 % vorzunehmen sei, wie sich aus dem BFH-Urteil vom 28.3.1990 II R 108/95, BStBl II 1990 Seite 493 und aus Abschn. 80 VStR ergebe. Nach Abschn. 80 Abs. 1 Ziff. 2 VStR komme es bei Beteiligungen von 10 % bis 25 % bei Nichtvorhandensein eines Geschäftsanteiles von mehr als 50 % auf die Verhältnisse des Einzelfalles an, wenn es darum gehe, ob derartige Anteile Einfluß auf die Geschäftsführung vermittelten. Dabei müsse es sich nicht um wesentliche Einwirkungsmöglichkeiten handeln, sondern es genüge, daß der Anteilsbesitz eines Gesellschafters unter Berücksichtigung der Streuung der übrigen Anteile in der Gesellschafterversammlung eine Stimme von einigem Gewicht vermittele. Dies sei zu bejahen, da nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die Gesellschafter mit einer Beteiligung von mindestens 10 % berechtigt seien, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Dies allein zeige deutlich, daß Beteiligungen von 12,5 % Einflußnahme auf die Geschäftsführung vermittelten.

Der Beklagte erließ dementsprechend am 16.3.1994 einen Feststellungsbescheid für den Stichtag 31.12.1990, in dem er den gemeinen Wert der Anteile an der Beigeladenen zu 7) für Zwecke der Vermögensbesteuerung für je 100,– DM des gesamten Stammkapitals auf … DM feststellte. Abweichend hiervon wurde für die sechs der zehn Gesellschafter, die mit weniger als 10 % an der GmbH beteiligt waren, eine Sonderbewertung nach Abschnitt 80 VStR vorgenommen und der gemeine Wert der Anteile auf … DM festgestellt.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger nach erfolgelosem Einspruchsverfahren, für seine 12,5 %ige Beteiligung ebenfalls eine Sonderbewertung nach Abschnitt 80 VStR vorzunehmen.

Zur Begründung trägt er vor, er habe im betroffenen Zeitraum keinen Einfluß auf die Geschäftsführung gehabt, so daß die durchgeführte Regelbewertung für seinen Anteil rechtswidrig sei. Ein solcher Einfluß ergebe sich insbesondere nicht aus § 7 Abs. 1 der GmbH-Satzung, da hier nur das in § 50 GmbHG geregelte Minderheitsrecht wiedergegeben werde, das ohnehin nicht abbedungen werden könne. Hierauf könne es deshalb nicht ankommen, weil anhand der objektiven Umstände des Einzelfalles ermittelt werden müsse, ob ein Gesellschafter Einfluß auf die Geschäftsführung habe. Ob der einzelne Gesellschafter, der das Recht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung ausübe, sich in der Versammlung auch Gehör verschaffen und eine Mehrheit hinter sich versammeln könne, sei dadurch in keiner Weise vorherbestimmt.

Ferner sei zu berücksichtigen, daß nach § 3 der Satzung die Gesellschafter verschiedenen Familienstämmen angehörten, wobei jeder Stamm zusammen mit 25 % am Stammkapital der GmbH beteiligt sei. Die Einteilung in Gesellschafterstämme habe insbesondere Bedeutung bei der Übertragung von Geschäftsanteilen, wie sich aus §§ 11 und 12 des Gesellschaftsvertrages ergebe. Für den Einfluß des einzelnen Gesellschafters auf die Geschäftsführung habe die Einteilung nach Stämmen insofern Bedeutung, als der Einfluß des einzelnen hinter dem Einfluß des Stammes insgesamt zurücktrete, da der einzelne auf die Interessen seines Stammes Rücksicht nehmen müsse. Um eine Stimmenmehrheit zu erreichen, müßte ein mit 12,5 % beteiligter Gesellschafter – wie der Kläger – den oder die Mitgesellschafter seines Familienstammes, einen gesamten anderen Stamm und darüber hinaus wenigstens ein Mitglied ...

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