rechtskräftig

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, in welcher Höhe und in welchen Feststellungszeiträumen eine an den Kl zu 1) entrichtete Testamentsvollstreckergebühr (TV-Gebühr) bei der Ermittlung der Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft …str. als Sonderwerbungskosten zu berücksichtigen ist.

Eigentümerin des Grundstück …str. war nach dem Ableben ihres Ehemannes zunächst die inzwischen ebenfalls verstorbene Frau M.. Noch zu Lebzeiten übertrug sie einen Bruchteil von 1/7 des Grundstücks auf die Beigeladene zu 1). Seit dem Tod der am … verstorbenen Frau M. steht das Grundstück in gemeinschaftlichem Eigentum der an der Erbengemeinschaft M. beteiligten Personen zu 6/7 und von der Beigeladenen zu 1) zu 1/7. Die Erbengemeinschaft M. bestand ursprünglich aus 14 Personen, später aus 13 Personen, nachdem der Kl zu 1) mit Vertrag vom 02.12.1987 den Erbanteil von Herrn K. erworben hatte. Der Kl zu 1) war durch Verfügung von Todes wegen zum Testamentsvollstrecker bestimmt worden. Zur Abwicklung von Grundstücksgemeinschaft und Erbengemeinschaft wurde ein Zeitraum von über sechs Jahren u.a. deshalb benötigt, weil sich die von den Beteiligten unternommene Umwandlung des Grundeigentums in Eigentumswohnungen als sehr zeitaufwendig darstellte.

Der Kl zu 1) führte in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker das Girokonto … bei der … weiter, das nach dem Tode der Erblasserin den an der Erbengemeinschaft Beteiligten zustand. Auf dieses Konto flossen die Mieterträge. Auch laufende das Grundstück betreffende Zahlungen wurden über das Konto getätigt. Darüber hinaus wurden dort auch nicht das Grundstück betreffende Geldbewegungen erfaßt. So wurden auf diesem Girokonto Kapitalerträge aus Anlagen der Erblasserin gutgeschrieben und auch die Erbschaftsteuerschuld wurde darüber beglichen. Für die Verwaltung des Barvermögens errichtete der Kl zu 1) ausgehend vom dem Konto … mehrere Festgeldkonten. Die verbleibenden Erträge wurden halbjährlich an die Beigeladene zu 1) und einmal jährlich an die Erben überwiesen.

Am 06.12.1991 buchte der Kl zu 1) von dem Girokonto … einen Betrag von … DM auf ein auf die Erbengemeinschaft lautendes Festgeldkonto um. Dieser Betrag untergliedert sich wie folgt:

  1. … DM Grabpflegekosten

    Laut Erbvertrag mußte die Doppelgrabstätte über eine Zeit von 50 Jahren gepflegt werden. Die Beteiligten der Erbengemeinschaft beschlossen, zu diesem Zweck einen Betrag von … DM auf dem Festgeldkonto zu „parken”.

  2. … DM TV-Gebühr

    Der Kl zu 1) hatte sich für die gesamte Dauer der Testamentsvollstreckung eine Gebühr i.H.v. … DM errechnet (… DM Konstituierungsgebühr und … DM Verwaltungsgebühr), was zwischen den Erben streitig war. Im Hinblick auf diese Forderung hatte der Kl zu 1) bis zum 06.12.1991 einen Betrag von … DM vom Girokonto entnommen und auf seine persönlichen Konten umgebucht. Der Kl zu 1) beabsichtigte mit der Umbuchung der nach seiner Ansicht noch ausstehenden … DM auf das Festgeldkonto eine „Rückstellung” für einen hinsichtlich der Höhe der Testamentsvollstreckergebühr drohenden Rechtsstreit zu bilden. Dieser Betrag ist zu unterteilen in eine Konstituierungsgebühr i.H.v. … DM und eine Verwaltungsgebühr i.H.v. … DM.

Am 31.01.1992 erfolgte die Veräußerung des Grundstücks …str. Am 31.08.1992 schrieb der Kl zu 1) an die Miterben:

„… Vom Konto … hatte ich am 06.12.1991 … DM für Grabpflegekosten und … DM restliche Testamentsvollstreckergebühren (TVGeb) abgehoben und auf ein Festgeldkonto gebracht. Hiervon habe ich Anfang August 1992 einen Teil der TVGeb. in Höhe von … DM und als kurzfristiges Darlehen, rückzahlbar im Dez. 92, … DM abgehoben.”

In den Erläuterungen zur Anlage KSO der Erklärung betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Grundstücksgemeinschaft 1992, die am 15.04.1993 beim Bekl einging, schrieb der Kl zu 1) an den Bekl:

„…. Noch im November 1991 habe ich die vorgenannten Konten persönlich übernommen. Die darauf eingegangenen Zinsen sind von mir zu meiner persönlichen Steuernummer … erklärt worden. Für die Erbengemeinschaft bzw. Grundstücksgemeinschaft, die seit Verkauf des Grundstücks …str. per 31.12.1992 aufgelöst und die Erbengemeinschaft mit gleichem Datum auseinandergesetzt ist, sind keine Zinsen mehr angefallen. Nach Mitteilung an die Erben mit Rundschreiben vom 06.12.1991 sind die von mir noch beanspruchten restlichen Testamentsvollstreckergebühren (… DM per Dez. 1991) auf ein Festgeldkonto gebracht und als „Prozeßrisiko” zurückgestellt worden. Das Prozeßrisiko wächst, je mehr ich abhebe. Ende 1992 habe ich … DM davon abgehoben, im Jahre 1993 werde ich wahrscheinlich rund … DM abheben, so daß dann noch eine Rückstellung i.H.v. … DM besteht. Daraus erwachsende Zinsen werde ich persönlich vereinnahmen und über das FA … erklären.”

Im Jahre 1992 buchte der Kläger von den auf dem Festgeldkonto befindlichen … DM einen Betrag von … DM und in den Jahren 1993 bzw. 1994 in zwei Teilbeträgen die restlichen … DM auf sein persönliches Konto um.

Im Feststellungsbescheid für 1991 vom 12.10.1993 re...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge