Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.08.1999; Aktenzeichen I R 93/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Gewerbesteuermeßbescheid des Streitjahres 1989 zugunsten der Klägerin wegen offenbarer Unrichtigkeiten gemäß § 129 AO zu berichtigen ist.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der (im folgenden: -VuB). Diese war mehrheitlich an der … … GmbH (A-GmbH) beteiligt, die ihrerseits Gesellschafterin der…GmbH (R) und der … … GmbH (C) war. Zwischen diesen Unternehmen bestand im Streitjahr erstmals eine gewerbesteuerliche Organschaftskette in der Weise, daß die A-GmbH Organträgerin für R und C und zugleich Organgesellschaft der …-VuB war.

Im Februar 1991 reichte die Klägerin zunächst für die A-GmbH eine Gewerbesteuererklärung für 1989 ein. Hierin war der Gewerbeertrag der Organgesellschaften nicht hinzuaddiert worden. Außerdem fehlten in Zeile 33 (Erträge aus Schachtelbeteiligungen, § 9 Nr. 2a GewStG) Angaben zu Beteiligungserträgen, obgleich im Gewinn der A-GmbH Ausschüttungen der beiden Organgesellschaften C und R in Höhe von …,– DM enthalten waren. In einem Telefonat mit der Klägerin äußerte der Sachbearbeiter des Finanzamtes Zweifel, ob der Gewerbeertrag im Hinblick auf die im Streitjahr erstmals vorliegende Organschaft zutreffend dargestellt sei; die Klägerin verwies in diesem Zusammenhang auf eine bereits laufende Betriebsprüfung, die sich u.a. auf die richtige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes erstrecken würde. Der Bearbeiter ergänzte die Steuererklärung im Anschluß an das Telefonat um den Gewerbeertrag der beiden Organgesellschaften C und R; eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG um Gewinnausschüttungen nahm er nicht vor. Ausweislich des Eingabebogens, auf den das Gericht wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, ist eine in Zeile 33 vom Bearbeiter zunächst hinzugesetzte Eintragung von Erträgen aus Schachtelbeteiligungen wieder durchgestrichen worden.

Den so ermittelten Gewerbeertrag der A-GmbH rechnete der Beklagte im Wege der Addition dem Gewerbeertrag der ….-VuB als Organträgerin hinzu; in dem unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Meßbescheid der A-VuB wurde damit ein um Beteiligungserträge in Höhe von …,– DM überhöhter Gewerbeertrag angesetzt.

Dieser Fehler wurde auch im Anschluß an die im Oktober 1992 abgeschlossene Außenprüfung nicht bereinigt. Im Bericht der Konzern-Betriebsprüfung Köln (BP-Bericht), der antragsgemäß vor einer Auswertung an die Klägerin zur Überprüfung übersandt worden war, wurden Gewinnausschüttungen wie bisher nicht in Abzug gebracht und Abweichungen zum bisherigen Veranlagungsergebnis lediglich in anderen Positionen festgestellt (vgl. Anlage 13 zum BP-Bericht der A-GmbH sowie Tz. 139 des Berichtes).

Gegen den hierauf beruhenden Änderungsbescheid (Meßbescheid vom 10.03.1993), mit dem der Beklagte zugleich den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob, legte die Klägerin keinen Einspruch ein.

Am 30.03.1994 beantragte die Klägerin, den bestandskräftigen Gewerbesteuermeßbescheid wegen der unterbliebenen Kürzung des Gewerbeertrages zu berichtigen. Sie machte hierzu geltend, bei Erlaß des Bescheides seien alle Beteiligten von der Tatsache ausgegangen, daß der Gewerbeertrag bereits unter Eliminierung der handelsbilanziellen Beteiligungserträge errechnet worden sei. Diese Annahme habe sich nach erneuter Überprüfung als unzutreffend herausgestellt mit der Folge, daß der Bescheid gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern sei. Sie treffe kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsache, denn auch die Sachbearbeiterin des Beklagten und der Betriebsprüfer seien diesem Irrtum unterlegen.

Folge man dieser Rechtsauffassung nicht, sei der Bescheid jedenfalls wegen offenbarer Unrichtigkeiten nach § 129 AO zu berichtigen, da die Fehlerhaftigkeit des Bescheides dann nur auf einen Übertragungs- oder Rechenfehler zurückgeführt werden könne. Das Vorliegen eines Rechtsfehlers sei im konkreten Fall ausgeschlossen, da in den Vorjahren ein dahingehender Abzug erfolgt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin im Verwaltungsverfahren Bezug genommen.

Nach einem in den Steuerakten befindlichen Aktenvermerk vom 26.10.1994 äußerten sich die beteiligten Konzernbetriebsprüfer zum Sachverhalt wie folgt (Bl. 51 der Gewerbesteuerakte …VuB):

Es sei ihnen bei der Prüfungsvorbereitung aufgefallen, daß man für 1989 bei der A-GmbH abweichend von den Vorjahren (1987 und 1988) keine Kürzungen der Beteiligungserträge der Tochtergesellschaften vorgenommen habe. Dies sei ihnen deshalb erklärlich gewesen, weil der Steuerreferent der Klägerin angegeben habe, daß im Rahmen der Organschaft alle Zu- und Abrechnungen in der Spitze -also bei der ….-VuB- erfaßt worden seien. Aus diesem Grunde hätten sie in dem Prüfungsvorbereitungsbogen in der Rubrik ‚Kürzungen’ den Vermerk „V+B” angebracht. Um diesen Systemfehler z...

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