Entscheidungsstichwort (Thema)

Grenzüberschreitender Informationsaustausch mit Malta

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Amtshilfeersuchen deutscher Finanzbehörden an ausländische Behörden - vorliegend an die Steuerverwaltung Maltas - stehen im Ermessen der deutschen Finanzverwaltung.

2) Die begehrte Auskunft muss für Zwecke der deutschen Besteuerung „erforderlich” sein.

3) Die „Erforderlichkeit” ist deckungsgleich mit dem Merkmal der „voraussichtlichen Erheblichkeit” i.S. der Rspr. des EuGH für ein Informationsersuchen eines Mitgliedstaats.

 

Normenkette

AO § 30; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1 analog; AO § 117; EUAHiG § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1; AO § 111 Abs. 1; FGO § 114

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes über die Frage, ob der Antragsgegner ein Auskunftsersuchen an die Steuerverwaltung Maltas weiterleiten darf.

Die Antragstellerin ist die deutsche Niederlassung der polnischen Firma R. Im Rahmen einer Betriebsprüfung teilte das Finanzamt G der Antragstellerin am 14.11.2016 mit, dass nach den Feststellungen die Firma R Überweisungen i.H.v. 200.000 € bzw. 110.000 € mit dem Vermerk „Darlehen” erhalten habe. Die genannten Beträge seien von dem Konto der Firma K GmbH überwiesen worden, welche ihrerseits die Geldbeträge zuvor von der Firma D Ltd. aus Malta erhalten habe. Nach Mitteilung der Antragstellerin habe der Zufluss des Geldes im Zusammenhang mit dem Kauf eines „…” gestanden.

Im Zusammenhang mit diesen Geschäftsvorfällen ergäben sich Fragen hinsichtlich des Darlehensvertrages. Dieser sei im Original vorzulegen. Die Hintergründe des Darlehenszwecks seien zu erklären. Aufzuklären sei, ob es Vereinbarungen über die Rückzahlung und die tatsächliche Durchführung der Rückzahlung gebe. Weiterhin sei zu klären, ob das Darlehen verzinst werden sollte und ob eine tatsächliche Verzinsung erfolgt sei. Schließlich sei die buchhalterische Erfassung aller Buchungen aufzuklären.

Nach Mitteilung der Antragstellerin sei es bei Auslieferung des Gerätes zu Verzögerungen gekommen. Durch die Zahlung der Geldbeträge von der D Ltd. habe hierfür ein Ausgleich geschaffen werden sollen.

Da es sich nach den Feststellungen des Antragsgegners bei der D. Ltd. um eine Briefkastenfirma handele, sei seitens der Finanzverwaltung beabsichtigt, die maltesische Steuerverwaltung zu bitten, bei der U Bank folgende Auskünfte und Unterlagen zu erheben:

„1. Die folgenden Auskünfte und Unterlagen bei der U. Bank, Malta sollen erhoben werden:

  • aktuelle und ev. frühere Kontoinhaber des Kontos: 1
  • Namen der Personen, die über dieses Konto verfügungsberechtigt sind
  • Namen der Personen, die das Bankkonto eröffnet haben
  • Kontoauszüge für dieses Konto ab Beginn der D. Ltd. bis 2015
  • diese Auskünfte auch für weitere Konten bei der U. Bank, die der D. gehören.

2. Die folgenden Auskünfte und Unterlagen beim Unternehmen bzw. aus Unterlagen der Steuerverwaltung zu erheben bzw. eine Außenprüfung zu veranlassen:

  • Sitz/Betriebsstätte der D.
  • Unternehmensgegenstand/-zweck und tatsächliche Ausübung/Art und Umfang der Tätigkeit
  • Bilanzen und Gewinnermittlungen ab Unternehmensbeginn
  • Geschäftsbeziehungen zwischen der D. Ltd. und der Fa. „R Sp. z a.o. S.K.A.” X in Polen”

Daraufhin teilte die Antragstellerin der Betriebsprüfung am 6.1.2017 mit, dass mit Vertrag vom 3.10.2013 die R. das „…” von D. Ltd. gekauft habe. Der Kaufpreis sei mit drei Abschlagsrechnungen abgerechnet worden. Das Gerät sei im Januar 2014 geliefert worden. Da das Gerät entgegen der Absprachen erst im September 2015 zulassungsfähig gewesen sei, habe sich die D. Ltd. bereit erklärt, der R. ein zinsloses Darlehen in Höhe von insgesamt 310.000 € in zwei Tranchen zu gewähren. Zugleich habe sich die D. Ltd. bereit erklärt, einen Teilbetrag von 100.000 € des Kaufpreises an die R. als Kompensation zurückzuzahlen. Da die R kein in Euro geführtes Bankkonto gehabt habe, sei die Zahlung über die Gesellschaft des Vaters des Geschäftsführers der R., die K GmbH & Co KG, abgewickelt worden. Der Vorgang habe lediglich einer Durchleitung ohne Kreditfunktion gedient, um Bankgebühren zu sparen. Bei der Antragstellerin sei der Preisnachlass der D. Ltd. gegenüber der R. fälschlicherweise als Erlös verbucht worden. Richtigerweise hätte gegenüber der polnischen Gesellschaft eine Darlehensverbindlichkeit eingebucht werden müssen.

Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, welche Auskünfte von der maltesischen Steuerverwaltung im Hinblick auf die Besteuerung in Deutschland zu erwarten seien. Es habe sich um eine Lieferung aus Malta nach Polen gehandelt.

Dem Auskunftsersuchen werde vor dem Hintergrund des informationellen Selbstbestimmungsrechts widersprochen.

Am 29.12.2017 teilte der Antragsgegner mit, dass ihm am 20.1.2017 das Ersuchen des Finanzamts G. (Bl. 39 ff. Verwaltungsakte) übermittelt worden sei und beabsichtigt sei, dieses Ersuchen an den Staat Malta weiterzuleiten. Im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung seien diverse Unterlagen im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Lieferhergangs ...

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