Entscheidungsstichwort (Thema)

Ist die Angabe des voraussichtlichen Investitionszeitpunktes notwendig?

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 7g Abs. 3 EStG fordert, dass der Steuerpflichtige bei der Bildung der Rücklage den voraussichtlichen Investitionszeitpunkt darlegen muss.

2) Selbst wenn dieses der Fall ist, kann die Angabe jedenfalls im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung bis zur Bestandskraft des entsprechenden Steuerbescheides erfolgen.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Ansparabschreibung.

Der Antragsteller betreibt ein Gewerbe als Systembetreuer für Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). In der am 19. Februar 2001 beim Antragsgegner mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1999) eingereichten Gewinnermittlung hatte der Antragsteller bei den Betriebsausgaben eine Ansparabschreibung in Höhe von 52.000 DM gebildet, die er in einem beiliegenden Schreiben vom 3. Februar 2001 wie folgt erläuterte:

„Anlagegüter:

Kaufpreis

Ansparabschreibung

1. PC Anlage

30.000 DM

15.000 DM

2. Kfz PKW BMW

74.000 DM

37.000 DM

Summe Ansparabschreibung

52.000 DM”

Nach einer beim Antragsteller für die Jahre 1997 bis 1999 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Antragsgegner im Prüfungsbericht vom 10. September 2001 die Auffassung, dass die Ansparabschreibung nicht anerkannt werden könne, weil der Antragsteller entgegen dem dazu einschlägigen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12. Dezember 1996 den voraussichtlichen Investitionszeitpunkt nicht konkret benannt habe. Insoweit müsse die Buchführung – und dies gelte auch für die Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung – alle notwendigen Kriterien zu Beurteilung der Rechtslage enthalten. Eine Nachholung der Angaben nach Feststellung des Mangels sei nicht mehr möglich. Der Voraussetzung, dass Bildung und Auflösung der Rücklage in der Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung verfolgt werden könnten, liege die Forderung der Zeitnähe zu Grunde, der eine nachträgliche Dokumentation nicht mehr gerecht werde.

Nach Abschluss der Betriebsprüfung übersandte der Antragsteller dem Antragsgegner einen am 13. Oktober 2001 erstellten Ausdruck des Kontos 2341 „Einstellungen SoPo Ansparabschreibungen” für das Streitjahr, in dem der Buchungstext lautet „Anspafa betr. AK f.15.12.2001”.

Im erstmaligen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 22. November 2001 ließ der Antragsgegner unter Hinweis auf den Prüfungsbericht die Ansparabschreibung nicht zum Betriebsausgabenabzug zu. Es ergab sich eine Einkommensteuernachforderung von ………… DM zuzüglich Nebenabgaben, zu deren Zahlung der Antragsteller bis spätestens zum 27. Dezember 2001 aufgefordert wurde. Über den gegen diesen Bescheid am 5. Dezember 2001 erhobenen Einspruch des Antragstellers vom 3. Dezember 2001 ist bisher nicht entschieden. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides, die der Antragsgegner mit Verfügung vom 8. Januar 2002 abgelehnt hat.

Der Antragsteller trägt vor, dass aus dem eingereichten Konto der Zeitpunkt der beabsichtigten Investitionen hervorgehe. Dass dieses Konto beim Abschluss nicht ausgedruckt worden sei, sei nicht relevant. Außerdem seien bereits im Jahr 2000 erhebliche Teilinvestitionen und bis zum Abschluss der Betriebsprüfung ein Betrag von insgesam mehr als 84.000 DM aufgewandt worden. Im übrigen werde durch den Ansatz der Ansparabschreibung in einem bestimmten Jahr klar zum Ausdruck gebracht, dass innerhalb der nächsten zwei Jahre investiert werden müsse. Die rein formellen Gesichtspunkte müssten insoweit gegenüber den tatsächlichen Gegebenheiten zurücktreten. Gegebenenfalls sei sogar eine Bilanzänderung möglich. Im Schrifftum werde durchaus angezweifelt, welche Voraussetzungen bei Bildung einer Ansparabschreibung im Einzelnen vorliegen müssten. Lediglich die Finanzverwaltung meine, dass der voraussichtliche Investitionszeitpunkt benannt werden müsse.

Der Antragsteller beantragt

die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1999.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er bleibt bei der Auffassung, dass die formellen Anforderungen an eine zeitnahe Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht nicht erfüllt worden seien. Ein buchmäßiger Nachweis im eigentlichen Sinne könne zwar bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht gefordert werden. Der voraussichtliche Investitionszeitpunkt müsse aber gemäß dem zitierten BMF-Schreiben angegeben werden. Nur bei einer entsprechenden Konkretisierung der Investitionsabsicht könne § 7g EStG überhaupt angewandt werden. Die Angaben seien ferner erforderlich, um die einzelne Rücklage der späteren Investition konkret zuzuordnen und damit gewinnerhöhend auflösen zu können. Die erforderlichen Angaben sollten – wenn nicht aus Gewinnermittlung selbst – doch...

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