Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der. Antragsgegner den Antragstellern entsprechend § 367 Abs. 2, Satz 2 AO einen Verböserungshinweis erteilt hat.

Mit Einspruchsentscheidung vom ….1995 setzte der Antragsgegner unter anderem Einkommensteuer für das Jahr. 1985 in Höhe von …,00 DM, für das Jahr 1986 in Höhe von …,00 DM und, für das Jahr 1987 in Höhe von …,00 DM fest.

Damit änderte der Antragsgegner die von den Antragstellern angefochtenen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen berichtigen Einkommensteuerbescheide 1985 – 1987 von … bzw.

….1991, mit denen für das Jahr 1985 eine Steuerschuld von …,00 DM, für das Jahr 1986 eine Steuerschuld von …,00 DM und für das Jahr 1987 eine Steuerschuld in Höhe von …,00 DM festgesetzt worden war, zum Nachteil der Antragsteller.

Die Einkommensteuererklärung 1985 hatten die Antragsteller am ….1987, die Einkommensteuererklärung 1986 am ….1988 und die Einkommensteuererklärung 1987 am ….1988 beim Antragsgegner eingereicht.

Die Änderung der angefochtenen Änderungsbescheide 1985 – 1987 vom … bzw. ….1991 mit Einspruchsentscheidung vom … 1995 beruhte auf der vom Antragsgegner im Einspruchsverfahren durchgeführten Neuberechnung der Einkünfte der Antragsteller aus Vermietung und Verpachtung ihres in den Jahren 1978 – 1981 renovierten, ausgebauten und mit einem Schwimmbad versehenen sogenannten aufwendigen 2-Familienhauses, das sie abgesehen von der vermieteten Anliegerwohnung selbst nutzten.

Das Ergebnis der Neuberechnung der Einkommensteuer für die Jahre 1981 – 1992 teilte die zuständige Sachbearbeiterin des Antraggegners, Frau … am ….1994 telefonisch der Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller, Frau Steuerberaterin …, mit. Laut Aktenvermerk vom ….1994 wies Frau … Frau … darauf hin, daß sich nach der Neuberechnung höhere Einkünfte als bisher ergäben und die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung bestehe. Im Hinblick hierauf setzte Frau … laut ihrem Aktenvermerk bis zum ….1995 Frist zur evtl. Einspruchsrücknahme. Am ….1994 fragte Frau … an, ob der Prozeßbevollmächtigte Kopien der Neuberechnungen am ….1994 persönlich abholen könne. Am … 1995, einem Mittwoch, informierte Frau … Frau …, laut Aktenvermerk, daß „eine Entscheidung des Steuerberaters” „bis zum Wochenende” vorliegen müsse, sonst würde die Einspruchsentscheidung zur Post gegeben. Am gleichen Tag holte der Prozeßbevollmächtigte die Unterlagen ab. Frau … vermerkte am ….1995, Frau … habe sie angerufen und Rückfragen zu den Berechnungen gehabt. Frau … habe angekündigt, am ….1995 „ihre Entscheidung mitzuteilen”.

Unter dem ….1995 erging die Einspruchsentscheidung betreffend die Einkommensteuer 1983 – 1992.

Die Antragsteller beantragten Aussetzung der Vollziehung der mit der Einspruchsentscheidung vom ….1995 geänderten Einkommensteuerbescheide 1985 – 1987 (für 1985 in Höhe von …,00 DM, für 1986 in Höhe von …,00 DM und für 1987 in Höhe von …,00 DM) und legten Klage u. a. gegen die Änderung der Einkommensteuerbescheide 1985 – 1987 (Aktenzeichen 12 K 1020/95) ein.

Der Antragsgegner gewährte Aussetzung der Vollziehung der mit Einspruchsentscheidung vom ….1995 geänderten Einkommensteuerbescheide 1985 – 1987 für 1985 in Höhe von …,00 DM, für 1986 in Höhe von …,00 DM und für 1987 in Höhe von …,00 DM. Gegen die Ablehnung des Aussetzungsantrages im übrigen legten die Antragsteller Beschwerde ein, die sie unter anderem damit begründeten, daß Frau … in dem Telefongespräch vom ….1994 keinen Verböserungshinweis erteilt habe. Am ….1995 habe Frau … im Hinblick auf die Nachfragen zu den dem Prozeßbevollmächtigten am Vortag übergebenen 12-seitigen handschriftlichen Berechnungen telefonisch mitgeteilt, daß sie die Gründe der geplanten Verböserung schriftlich niederlegen werde. Von einer geplanten förmlichen Einspruchsentscheidung sei nicht die Rede gewesen.

Mit Einspruchsentscheidung vom ….1996 wies der Antragsgegner die gem. Art. 4 des Grenzpendlergesetzes vom 24.06.1994 (BStBl I 1994, 440) als Einspruch zu behandelnde Beschwerde der Antragsteller als unbegründet zurück.

Hierzu führte er im einzelnen aus, aufgrund des dem Telefonat am ….1994 vorhergehenden Schriftverkehrs sei der Prozeßbevollmächtigte der Antragsteller über die Grundlagen der von ihm, dem Antragsgegner, geplanten Änderung der Einkommensteuerbescheide 1985 – 1987 im Bilde gewesen. Er habe ausreichend Zeit gehabt, die steuerlichen Auswirkungen selbst zu ermitteln. Am ….1994 sei lediglich eine Information darüber erfolgt, wie die Einkünfte letztendlich ermittelt worden seien.

Zur Begründung der bei Gericht beantragten Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 1985 – 1987 tragen die Antragsteller ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vor, im Telefongespräch vom ….1994 habe Frau … darüber informiert, daß „die Möglichkeit der Verböserung für die Einkommensteuer 1983 – 1987 bestünde”. Das am ….1994 telefonisch übermittelte Zahlenmaterial habe ihr Prozeßbevollmächtigter nicht nachvollziehen können. Das am ….1995 abgeholte Zahlenmaterial weiche von dem telefonisch über...

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