Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner zu Recht die Einkommensteuerveranlagung der in … wohnhaften Antragsteller für das Jahr 1996 abgelehnt und dementsprechend zu Recht einen Bescheid über die Festsetzung nachzufordernder Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag erlassen hat bzw. ob dieser Nachforderungsbescheid bis zur endgültigen Entscheidung über dessen Rechtmäßigkeit von der Vollziehung ausgesetzt werden muß.

Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller war im Streitjahr ununterbrochen als Maschinenschlosser bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Firma nichtselbständig tätig. Für Bruttolohn in Höhe von … DM hatte der Arbeitgeber des Antragstellers Lohnsteuern in Höhe … DM und … DM für Solidaritätszuschlag einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Lohn in Höhe von … DM für 109 Arbeitstage außerhalb der BRD behandelte der Arbeitgeber als im Inland steuerfrei. Die Antragstellerin erzielte im Streitjahr keine Einkünfte. In … besitzen die Antragsteller ein selbstgenutztes Wohnhaus.

Die Antragsteller reichten am 3.11.1997 eine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 ein mit dem Antrag auf Einkommensteuerveranlagung. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17.11.1997 unter Hinweis darauf ab, daß die in der Bundesrepublik Deutschland erzielten Einkünfte weniger als 90 % der Gesamteinkünfte der Antragsteller ausmachten, was jedoch gemäß §§ 1 Abs. 3; 1 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) Voraussetzung für eine Einkommensteuerzusammenveranlagung gemäß §§ 26, 26 b EStG sei. Ebenfalls am 17.11.1997 erließ der Antragsgegner einen Nachforderungsbescheid, durch den er die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer für die nichtselbständige Tätigkeit des Klägers nachforderte. Bei seiner Berechnung der Nachforderung ging der Antragsgegner von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von … DM … bzw. nach Abzug des Sonderausgabenpauschbetrages und der Vorsorgepauschale von einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von … DM aus. Von der daraufhin mit … DM festgesetzten Einkommensteuer brachte der Antragsgegner die gezahlte Lohnsteuer in Höhe von … DM in Abzug, so daß sich ein Nachforderungsbetrag für die Einkommensteuer in Höhe von … DM errechnete, für den Solidaritätszuschlag ergab sich eine Nachforderung in Höhe von … DM.

Gegen beide Bescheide haben die Antragsteller Einspruch erhoben. Die Ablehnung der Einkommensteuerzusammenveranlagung unter Gewährung des Splittingtarif es i. S. des § 32 a Abs. 5 EStG und in Folge der Nachforderungsbescheid seien rechtswidrig, weil die einer Zusammenveranlagung der Antragsteller entgegenstehenden nationalen Vorschriften der §§ 1 Abs. 3; 1 a EStG gegen Gemeinschaftsrecht verstießen. Art. 6 des Gründungsvertrages der EG (EGV) mit dem dort statuierten Diskriminierungsverbot und Art. 48 EGV, der das Recht auf Freizügigkeit enthalte, würden verletzt. Zwar habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) im sogenannten Schumacker-Urteil (RS C-279/93 vom 14.2.1995, FR 1995, 224) inzwischen bestätigt, daß ansässige und nichtansässige Steuerpflichtige in der Regel in einer nicht vergleichbaren Situation seien und somit grundsätzlich eine unterschiedliche Behandlung von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen zulässig sei, um Mehrfachbegünstigungen im Tätigkeitsstaat einerseits und im Wohnsitzstaat andererseits zu verhindern. Eine unterschiedliche Behandlung könne jedoch nicht für Steuertarife gelten, so daß der Splittingtarif unabhängig vom Wohnsitz und der Höhe der Auslandseinkünfte, mit denen die Antragsteller im Wohnsitzstaat zur Einkommensbesteuerung herangezogen würden, gewährt werden müsse. Das ergebe sich auch aus dem inzwischen ergangenen sogenannten Asscher-Urteil des EuGH (RS C-107/94 vom 27.6.1996, DB 1996, 1604), worin explizit festgestellt worden sei, daß beim Steuertarif nicht zwischen ansässigen und nichtansässigen Gemeinschaftsbürgern unterschieden werden dürfe.

Der Antragsgegner hat den Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung des Nachforderungsbescheides unter Hinweis auf die geltende nationale Gesetzeslage durch Verfügung vom 1.12.1997 abgelehnt. Daraufhin haben sich die Antragsteller mit ihrem Aussetzungsbegehren an das Gericht gewandt. Unter Hinweis auf die Verletzung der Freizügigkeitsgarantie gemäß Art. 48 EGV ist ihrer Ansicht nach eine Schattenveranlagung wie für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Eheleute durchzuführen. Dabei seien der Splittingtarif und im Rahmen des Progressionsvorbehaltes gemäß § 32 b EStG auch die ausländischen Einkünfte zu berücksichtigen, so daß sich die berechtigte Nachforderung des Antragsgegners auf insgesamt … DM … reduziere. Die Differenz zwischen tatsächlicher Nachforderung und berechtigten Steuern sei auszusetzen. – Zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung verweisen die Antragsteller auf einen Beschluß des Hessischen Finanzgerichts vom 18.7.1997 3 V 1449/97 (EFG 1997, 1314).

Die Antragssteller beantragen,

den Nachforderungsbeschei...

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