rechtskräftig

 

Tatbestand

Streitig ist die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen und Dauerschulden gemäß §§ 8 Nr. 1; 12 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bzw. des Gewerbekapitals der Klägerin.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Handel, der Im- und Export insbesondere von technischen Geweben, Säcken und Garnen, die Bearbeitung von Waren und die Lagerei. Seit 1981 mietet die Klägerin das Grundvermögen und die beweglichen Anlagegüter von der durch (erweiterte) Betriebsaufspaltung entstandenen Besitzgesellschaft.

Die Klägerin kauft ihre Ware im wesentlichen saisonabhängig in großem Umfang ein und nimmt sie auf Lager. Für den Wareneinkauf werden stets Bankkredite benötigt. Dabei bleibt die Höhe der aufgenommenen Kredite stets unter der Höhe des Einkaufspreises der eingekauften Vorräte. Die Höhe der Kredite verändert sich ungefähr im gleichen Verhältnis wie sich die Höhe der Warenbestände verändert (Bl. 45 FG-A):

Vorräte

Bankkredite

DM

DM

31.12.1988

31.12.1989

31.12.1990

31.12.1991

In den Streitjahren hat die Klägerin stets Umsatzerlöse in einer Höhe erzielt, die zur Deckung der laufenden Kosten (Wareneinsatz, Personalaufwand, Miete, sonstige betriebliche Aufwendungen) ausreichten (auf die Aufstellung des PV vom 20.07.1993 Bl. 46 FG-A wird Bezug genommen).

Die Klägerin wickelt ihre Geschäfte auf vier verschiedene Arten ab (Bl. 50 FG-A):

  1. Transitgeschäfte: Wareneinkauf im Ausland, Warenverkauf an einen inländischen oder ausländischen Kunden zur Lieferung in ein anderes Land.
  2. Streckengeschäfte: Wareneinkauf im Ausland, Warenverkauf an einen inländischen oder ausländischen Kunden zur Lieferung direkt aus dem Ankunftshafen an den Kunden.
  3. Geschäfte mit Überlagernahme: Wareneinkauf im Ausland, Warenverkauf an einen inländischen oder ausländischen Kunden zur Lieferung auf Abruf ex Lager.
  4. Geschäfte ex Lager aus Lagervorrat: Wareneinkauf im Ausland, Zulagernahme in Hamburg, Warenverkauf an einen inländischen oder ausländischen Kunden zur prompten Lieferung ex Lager.

Für die Warenfinanzierung und die Abwicklung der Warengeschäfte führt die Klägerin Warenvorschußkonten bei den Banken, bankseitig weisen die Konten den Zusatz Warenvorschußkonto aus (vgl. Warenvorschußkonto Nr. … bei der A-Bank, Bl. 62 FG-A, Warenvorschußkonto Nr. … bei der B-Bank, Bl. 41 der BP-A, und Warenvorschußkonto Nr. … bei C-Bank, Bl. 76 FG-A).

Für Wareneinkäufe wird eine Finanzierungs-Bestandskartei eingerichtet und mit einer laufenden Finanzierungsnummer versehen (V-Nr. für A-Bank, D-Nr. für B-Bank, DR-Nr. für C-Bank). Folgende Geschäftsunterlagen werden mit der betreffenden Nummer versehen:

Auftrag zur Eröffnung eines Import-Dokumentenakkreditivs (wenn Akkreditivzahlung vereinbart ist) (V …, Bl. 61 FG-A)

Import-Inkasso-Andienung (wenn Zahlung gegen Dokumente vereinbart ist, DR …, Bl. 55 FG-A)

Wareneinkaufsrechnung (DR …, Bl.54; V …, Bl.60; DR …, Bl.72 FG-A)

Warenverkaufsrechnung (DR …, Bl.57; V …, Bl.63; DR …, Bl.77; DR …, Bl. 80 FG-A)

Bestandsliste unverschiffter/schwimmender Waren (Bl. 90 FG-A)

Lagerbestandsliste Zoll (Bl. 89 FG-A)

Artikelbestandsliste (verzollte und unverzollte Waren) (Bl. 91 FG-A).

Bei Erstellung der Verkaufsrechnungen wird durch die Ein- und Verkaufsabwicklung auf der Finanzierungs-Bestandskartei eingetragen: der Name des Kunden, berechnete Menge, Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag und Rechnungsnummer (DR …, Bl. 53; V …, Bl. 59; DR …, Bl. 64-70; D … Bl. 83 FG-A).

Bei Eingang des Verkaufserlöses wird durch die Buchhaltung eingetragen: Datum der Zahlung, der auf die Warenmenge entfallende bevorschußte Betrag, Name des Kunden und Rechnungsnummer (Bl. 53, 59, 64-70, 83 FG-A).

Die Warenkredite werden zurückgezahlt, indem Zahlungseingänge aus Export-Inkassi direkt dem jeweiligen Warenvorschußkonto gutgeschrieben (Bl.58 FG-A) und eingehende Schecks auf das jeweilige Warenvorschußkonto eingezahlt werden (Bl. 79, 81, 88 FG-A).

Die Klägerin legt zu den verschiedenen Arten ihrer Geschäftsabwicklungen jeweils beispielhafte Unterlagen in Kopie vor (Bl. 53-58; 59-63; 64-82: 83 – 89 FG-A):

Anhand dieser Unterlagen ist nachvollziehbar, daß die Kreditgewährung und -rückzahlung auf den Warenvorschußkonten jeweils im Zusammenhang mit der kreditierten Warenpartie vollzogen wird, solange der Kredit als Kontokorrentkredit über diese Konten abgewickelt wird.

Im Jahre 1993 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Veranlagungseiträume 1988 bis 1991 statt, in deren Verlauf u.a. folgender Sachverhalt festgestellt wurde (Tz. 26 und 27 des Prüfungsberichts vom 29. September 1993, Bl. 41f. Betriebsprüfungsakten – BP-A –):

In den Streitjahren hat die Klägerin folgende Kredite aufgenommen:

  1. von der A-Bank (Trattenkonto, Laufzeit 10.12.1986 – 12.09.1989, Betrag: DM 450.000,–, jeweils vierteljährliche Gutschrift auf dem Girokonto Nr. … bei der A-Bank und jeweils vierteljährliche Tilgungsgutschrift auf dem Trattenkonto durch die Belastung des genannten Girokontos),
  2. von der C-Bank (Wechselkredit über 2 × DM 750.000,– = DM 1.500.000,...

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