Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauerschulden bei in US-Dollar geführten Festkrediten

 

Leitsatz (amtlich)

Dauerschulden liegen auch dann vor, wenn aus Gründen von Kursentwicklungen (US-Dollar zu DM) Kredite nicht getilgt werden und statt dessen Kaufpreiserlöse auf Guthabenkonten eingezahlt werden.

Die Festgeldkredite können nicht im Rahmen eines fiktiven Gesamtkontokorrents mit dem Guthaben der anderen Konten saldiert werden, wenn keine eindeutige vertragliche Vereinbarung in der Weise besteht, dass die Kredite über die Guthabenkonten ausgeglichen werden müssen.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zinsen, die die Klägerin für in US-Dollar geführte Festkredite gezahlt hat, gem. § 8 Nr. 1 GewStG in Höhe von 50 % dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.

Die Klägerin betreibt ein Importunternehmen für Teppiche. Zur Finanzierung der Wareneinkäufe wurden laufend Bankkredite aufgenommen, die in Form von Festkrediten zur Verfügung gestellt worden sind. Die Aufnahme dieser Kredite erfolgte sowohl in D-Mark als auch in US-Dollar.

Bei den hier streitigen Festkrediten wurde eine feste Laufzeit vereinbart und eine vorzeitige Tilgung ausgeschlossen. Die Laufzeit betrug bei allen hier streitigen Festkrediten mehr als 12 Monate. Die in DM erzielten Kaufpreiserlöse wurden wegen der für die Klägerin ungünstigen Kursentwicklung des US-Dollar nicht genutzt, um die Kredite abzulösen, sondern das Geld wurde auf Festgeldguthabenkonten eingezahlt. Es hat keine Saldierung zwischen den verschiedenen Konten stattgefunden.

In der am 06.12.2000 eingegangenen Gewerbesteuererklärung 1999 erklärte die Klägerin einen Gewerbeertrag in Höhe von 1.292.277 DM, wobei sie einen Betrag in Höhe von 203.209 DM als Entgelte für Dauerschulden hinzurechnete.

Durch den Bescheid für 1999 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 03.01.2001 erfolgte die Veranlagung erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Es wurde ein Gewerbesteuermessbetrag für 1999 festgesetzt in Höhe von 64.830,00 DM.

In der Zeit vom 23.04.2001 bis zum 23.06.2003 wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Betriebsprüfer kam dabei insbesondere zu dem Ergebnis, dass Zinsaufwendungen für Kredite, die bislang seitens der Klägerin als kurzfristige Verbindlichkeiten behandelt worden waren, als Entgelte für Dauerschulden nach § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 606.701,00 DM hinzuzurechnen seien. In diesem Zusammenhang enthält der BP-Bericht unter 3.2. folgende Ausführungen: "... Für das Jahr 1999 stellt sich die Sachlage noch etwas anders dar. Die Fremdwährungskonten wurden ab Januar 1999 nur noch mit den Zahlungen aufgrund der Warenlieferungen der ... Lieferanten belastet. Aufgrund des sich Zuungunsten der Fa. ... (A) verändernden Dollarkursus (steigender Dollarkurs) wurde von einem Ausgleich der Fremdwährungsdarlehen abgesehen. In Erwartung eines wieder fallenden Dollarkursus wurde spekulativ von einem Ausgleich zwischen den DM-Konten und den US-Dollar-Konten abgesehen. Jedes der in 1999 aufgenommen Darlehen wurde aufgrund dieses Umstandes für mehr als 1 Jahr aufgenommen. Entsprechend der obigen Ausführungen zu den Voraussetzungen des Ansatzes von Entgelten für Dauerschulden, sind die sich auf den Fremdwährungskonten aufsummierenden Darlehen in voller Höhe als Dauerschulden anzusehen. Die sich hieraus ergebenden Zinsen stellen somit Entgelte für Dauerschulden i.S. des § 8 GewStG dar."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den BP-Bericht vom 24.06.2003 verwiesen.

Durch Bescheid vom 22.08.2003 wurde der Bescheid über den Gewerbesteuermessebetrag 1999 geändert. Hiernach wurde ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.166.190 DM angesetzt. Außerdem erfolgten den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend Hinzurechnungen für Entgelte für Dauerschulden in Höhe von 727.055 DM. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde in Höhe von 89.795 DM festgesetzt.

Hiergegen legte die Klägerin am 03.09.2003 Einspruch ein.

Durch Bescheid vom 28.04.2004 wurde der Bescheid über den Gewerbesteuermessebetrag 1999 geändert, weil die im Rahmen des § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnenden Entgelte für Dauerschulden um die hierin enthaltenen Kursverluste i.H.v. 84.438 DM gemindert wurden. Es wurden nunmehr noch 642.617 DM als Entgelte für Dauerschulden angesetzt. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde in Höhe von 85.575,00 DM festgesetzt. Im Übrigen wurde der Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 28.04.2004 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 24.05.2004 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die streitigen Kredite keine Dauerschulden seien, da die Kredite für Wareneinkäufe verwendet worden seien. Zwar könne die Klägerin nicht den Nachweis für einen unmittelbaren Zusammenhang der Kreditaufnahme, Beschaffung der Ware, Veräußerung der Ware und anschließender Rückzahlung des Kredits erbringen, ein solcher Nachweis sei indes auch nicht erforderlich, denn es sei unstreitig, dass die Kredite aufgenommen worden seien, um Warenlieferungen...

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