Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer: Besteuerung von Einnahmen aus Festen der Freiwilligen Feuerwehren in Hamburg

 

Leitsatz (amtlich)

Nach den landesrechtlichen Vorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg bilden die Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr bei Ausrichtung eines sog. "Osterfeuers" bzw. bei dem Verkauf von Speisen und Getränken anlässlich eines solchen Festes keinen konkludent gegründeten nichtrechtsfähigen und nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG körperschaftsteuerpflichtigen Verein (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 18.12.1996 - I R 16/96 , BStBl II 1997, 361 ).

 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5; FeuerwG-HH §§ 2-3, 11; FFw-VO § 3 Abs. 4, § 7

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Gewinne aus dem Verkauf von Speisen und Getränken durch Mitglieder einer Freiwillige Feuerwehr aus Anlass eines jährlich veranstalteten Osterfeuers der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen.

Die Freiwillige Feuerwehr A veranstaltete in den Streitjahren 2003 bis 2007 jeweils am Abend des Karsamstags ein Fest mit dem Namen "... Osterfeuer". Vorbereitung und Durchführung dieser Feste wurden als dienstliche Veranstaltung behandelt: Die Feste waren in den jeweiligen Jahresdienstplänen als Dienstveranstaltung aufgeführt, Vorankündigungen sowie Plakate und Schilder vor Ort wiesen die Freiwillige Feuerwehr A als Veranstalter aus, die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr A trugen anlässlich der Veranstaltungen Uniformen, es wurden dabei Fahrzeuge und Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr A genutzt und die Protokolle der Jahreshauptversammlungen der Freiwilligen Feuerwehr A enthielten Beiträge und Berichte über die Abwicklung der Veranstaltungen. Auf die als Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.07.2013 vorgelegten Bilder wird Bezug genommen (s. Anlagenband zur Gerichtsakte).

Die Einnahmen und Ausgaben aller Osterfeuer wurden über die sog. Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr A abgerechnet. Die Einkäufe wurden teilweise aus der Kameradschaftskasse verauslagt, teilweise im Anschluss an die Veranstaltungen erstattet. Das Wechselgeld für die einzelnen Stände wurde aus der Kameradschaftskasse bereitgestellt. Am Ende der Veranstaltungen wurde das Geld vom Kassenwart wieder eingesammelt, von diesem oder vom Wehrführer gezählt und nach Begleichung noch offener Rechnungen auf das Konto der Kameradschaftskasse eingezahlt. Über die Höhe der Einnahmen wurde im Rahmen der vierzehntägig stattfindenden Dienstabende berichtet; eine detaillierte Information über die Einnahmen aus der Veranstaltung erfolgte im Rahmen des Kassenberichts anlässlich der jeweiligen Jahreshauptversammlung.

Folgende Gewinne erzielte die Klägerin in den Streitjahren:

2003:

... €,

2004:

... €,

2005:

... €,

2006:

... €,

2007:

... €.

Mit Schreiben vom 08.10.2009 vertrat der Beklagte gegenüber der Klägerin die Auffassung, dass die Umsätze und Gewinne aus den Veranstaltungen umsatz-, körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig seien. In dem Schreiben wurde unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.12.1996 (Aktz. I R 16/96 , BStBl. II 1997, 361 ) dargelegt, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bei wirtschaftlicher Tätigkeit anlässlich von Festveranstaltungen einen nichtrechtsfähigen Verein bildeten, wenn die Tätigkeit finanziell nicht über den Gemeinde- oder Landeshaushalt, sondern über eine Kameradschaftskasse abgewickelt würde. Da bislang keine Steuererklärungen abgegeben worden seien, stünde eine strafbare Steuerhinterziehung im Raum; Straffreiheit sei voraussichtlich nur dann gegeben, wenn eine Selbstanzeige erfolge.

Am 15.01.2010 gingen bei dem Beklagten für die Streitjahre Gewinnermittlungen und Steuererklärungen ein.

Der Beklagte erließ daraufhin am 12.03.2010 an die "Freiwillige Feuerwehr A (Kameradschaftskasse)" gerichtete Steuerbescheide mit folgenden Körperschaft- und Gewerbesteuerfestsetzungen:

2002:

... € (KSt)

... € (GewSt),

2003:

... € (KSt)

... € (GewSt),

2004:

... € (KSt)

... € (GewSt),

2005:

... € (KSt)

... € (GewSt),

2006:

... € (KSt)

... € (GewSt),

2007:

... € (KSt)

... € (GewSt).

Die streitigen Steuerschulden wurden teilweise aus der Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr A und teilweise durch das Amt Feuerwehr beglichen.

Gegen die Steuerbescheide legte die Klägerin am 13.04.2010 Einspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, dass sich das von dem Beklagten angeführte Urteil des Bundesfinanzhofs auf das nordrhein-westfälische Landesrecht beziehe und dass die gesetzlichen Regelungen über die Freiwilligen Feuerwehren in Hamburg von denen Nordrhein-Westfalens in wesentlichen Punkten abwichen.

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