Begrenzte steuerliche Berücksichtigung von Bewirtungskosten in Spielhallen
Bewirtungsaufwendungen in einer Spielhalle
Die Steuerpflichtige betreibt mehrere Spielhallen. Um ihren Besuchern den Aufenthalt in den Spielhallen angenehm zu gestalten und die Spielzeit zu verlängern, bietet sie diesen kostenlos ein bis zwei Getränke sowie geschnittenes Baguette, Pizzaecken und Kuchen an. Die Kosten hierfür beliefen sich in den Streitjahren auf rund 30.000 EUR im Jahr, die die Steuerpflichtige in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzog. Dagegen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Abzugsbegrenzung auf 70 % nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG greifen würde.
Begrenzter Betriebsausgabenabzug
Die eingelegte Klage blieb ohne Erfolg. Das FG entschied, dass die unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr durch Kunden stets eine Bewirtung sei, die zum eingeschränkten Betriebsausgabenabzug führe. Es komme nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund stehe oder ob diese aus der Sicht des Bewirtenden in erster Linie der Werbung oder Repräsentation diene. Auch liege keine bloße Aufmerksamkeit gegenüber den Besuchern vor, bei denen die Finanzverwaltung einen vollständigen Betriebsausgabenabzug zulasse. Es handele sich nicht nur um eine Geste der Höflichkeit. Vielmehr solle sich der Spielgast möglichst lange in der Spielhalle aufhalten, um höhere Einnahmen zu erzielen.
Bewirtungsaufwendungen als Aufmerksamkeiten
Das FG machte deutlich, dass die von der Finanzverwaltung in R 4.10 Abs. 5 Satz 9 Nr. 1 EStR aus Vereinfachungsgründen vorgenommene Klassifizierung von Bewirtungsaufwendungen als Aufmerksamkeiten nur dann in Betracht kommt, wenn den Speisen und Getränken objektiv kein eigenständiges Gewicht neben der Veranstaltung in der sie ausgegeben werden, zukommt, wie dies bei den in den Verwaltungsanweisungen exemplarisch erwähnten betrieblichen Besprechungen der Fall ist, bei denen mit den angebotenen Speisen und Getränken kein eigener Zweck – außer dem Gebot der Höflichkeit zu entsprechen – verfolgt wird. Genau diese Voraussetzung lag jedoch im Streitfall nicht vor, da dem Angebot der Steuerpflichtigen bereits nach ihrem eigenen Vortrag ein eigenständiges Gewicht zukommt.
Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (Az beim BFH IX R 54/21).
FG Köln, Urteil v. 29.4.2021, 10 K 2648/20, veröffentlicht am 11.10.2021
-
Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
585
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
394
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
367
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
336
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
286
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
257
-
Anschrift in Rechnungen
255
-
Teil 1 - Grundsätze
239
-
5. Gewinnermittlung
211
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
207
-
Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit
08.12.2025
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
08.12.2025
-
Steuerbegünstigung nach § 7i EStG
08.12.2025
-
Kostentragung bei Einholung eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer
05.12.2025
-
Kein IAB für Photovoltaikanlagen bei mehr als nur geringfügigem Privatverbrauch
05.12.2025
-
Alle am 4.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
04.12.2025
-
Insolvenzrechtliche Zurechnung eines Berichtigungsanspruchs nach § 14c Abs. 2 UStG
02.12.2025
-
Steuerberatungskosten sind nicht immer absetzbar
01.12.2025
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks
01.12.2025
-
Festsetzungsfrist beginnt erst mit Erklärungseinreichung
01.12.2025