rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Abzugs schweizerischer Quellensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Kein Abzug schweizerischer Quellensteuer, wenn der Vorgang im Inland wegen Anwendung des Tauschgutachtens nicht besteuert wird.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 2, § 26 Abs. 1, 6; EStG § 34c Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist der Abzug schweizerischer Verrechnungssteuern vom Einkommen der Klägerin.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der B... & Co. GmbH (im Folgenden: B), die durch Verschmelzungsvertrag vom 11. März 1994 per 31. Dezember 1993 gem. § 355 AktG erfolgsneutral auf sie verschmolzen wurde.

Das Kapital der Klägerin betrug im Streitjahr nominell 25 Millionen DM. Davon wurden ca. 57 % (Nennwert 14.332.000 DM) von der F... AG (F-AG), Schweiz, gehalten. Dabei handelte es sich im wesentlichen um das gesamte Vermögen der F-AG, deren alleinige Aktionärin die A & Co. GmbH & Co. (ACo) war.

Zum Zwecke der Umstrukturierung der A-Gruppe erwarb die ACo im Mai 1992 sämtliche Anteile der B "als Mantelgesellschaft". Am 16. Juli 1992 erhöhte die ACo das Stammkapital der B durch Sacheinlage von 50.000 DM auf 9.671.500 DM, indem sie sämtliche Anteile an der F-AG einbracht. Die im Juli 1992 beschlossene Liquidation der F-AG begann am 17. August 1992. Die von ihr gehaltenen 286.640 Aktien der Klägerin wurden am 29. Dezember 1992 auf die B übertragen. Dort wurden sie in der Bilanz zum 31. Dezember 1992 mit 11.339.414 DM ausgewiesen. Dieser Betrag errechnete sich aus dem Buchwert dieser Aktien bei der F-AG, der den Anschaffungskosten von 9.621.500 DM entsprach, zuzüglich weiterer Anschaffungskosten infolge eines Darlehens an die F-AG von 500.000 DM sowie der Verrechnung von Steueraufwendungen der F-AG von 1.217.915 DM abzüglich des Restbuchwertes der F-AG von 1 DM (Erläuterungen E1 f. zum Jahresabschluss der B). Der Ansatz des Buchwertes der von der B übernommenen Aktien der Klägerin beruhte auf einer verbindlichen Auskunft, die der Beklagte unter dem 8. Juli 1992 dahin erteilt hatte, dass die Liquidation der F-AG nach den Grundsätzen des sog. Tauschgutachtens des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezember 1958 (I D 1/57 S, BStBl III 1959, 30) behandelt werden könne, so dass das ausgekehrte Vermögen - die Beteiligung an der Klägerin - entsprechend dem Ansatz der Beteiligung an der F-AG zu bilanzieren war. Die Beteiligung an der F-AG wurde wegen der ausschüttungsbedingten Vermögenslosigkeit auf den Erinnerungswert abgeschrieben.

Die eidgenössische Steuerverwaltung belegte die Auskehrung der Beteiligung an der Klägerin von der F-AG an die B aufgrund der Anmeldung der Liquidatorin vom 30. Dezember 1982 bei einem angenommenen Wert der Ausschüttung von 22.385.221 SF mit einer 5 %-igen Verrechnungssteuer in Höhe von 1.119.261 SF, die am 11. Januar 1993 von der B bezahlt wurden. Zur Vermeidung eines Erstattungsverfahrens hatte sich die Eidgenössische Steuerverwaltung im Verhandlungswege bereit erklärt, statt des normalen Verrechnungssteuersatzes von 35 % einen auf 5 % reduzierten Steuersatz anzuwenden. Für die Steuerzahlung wurden 1.226.150,40 DM belastet, dazu kamen Gebühren usw. in Höhe von ca. 2.200 DM. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Steuer nicht später erstattet wurde, kein Ermäßigungsanspruch bestand und die Verrechnungssteuer der deutschen Körperschaftsteuer entspricht.

Der Abschluss der B zum 31. Dezember 1992 wies einen Jahresfehlbetrag von 1.265.964,24 DM aus, der fast ausschließlich durch die Rückstellung der Verrechnungssteuer verursacht wurde (1.226.150,40 DM). Von der sonstigen Rückstellung über 1.223.329 DM entfielen 1.217.915 DM auf erwartete Kosten aus der Abwicklung der F-AG, diese wurde durch die Zuschreibung bei der Beteiligung neutralisiert. Zum Ende des Folgejahres wurde die Rückstellung für Verrechnungssteuer wegen Inanspruchnahme erfolgsneutral aufgelöst, die Rückstellung für erwartete Kosten der Abwicklung der F-AG wurde in Höhe von 1.215.839,61 DM wegen Inanspruchnahme und in Höhe von 2.075,39 DM gewinnerhöhend aufgelöst.

Das Einkommen der B für 1992 stellte der Beklagte mit unter Nachprüfungsvorbehalt gestelltem Bescheid vom 1. Juli 1994 erklärungsgemäß in Höhe von minus 1.265.964 DM fest, der Bescheid wurde an die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin adressiert. Nach einer vom 1. Juli 1996 bis 5. November 1998 durchgeführten Betriebsprüfung ließ der Beklagte die schweizerische Verrechnungssteuer nicht mehr zum Abzug zu und stellte das Einkommen - vor Verlustabzug - mit Bescheid vom 6. April 1999 auf minus 39.814 DM fest. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 3. Mai 1999 am 5. Mai 1999 Sprungklage, die mangels Zustimmung des Beklagten als Einspruch behandelt wurde (§ 45 Abs. 3 FGO). Mit Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 1999 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 10. November 1999 beim Gericht eingegangene Klage.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die schweizerische Verrechnungssteuer könne gem. § 26 Abs. 6 KStG in Verbindung m...

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