rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teleologische Reduktion des § 54 Abs. 10a Satz 2 KStG

 

Leitsatz (amtlich)

Von der Vorschrift des § 54 Abs. 10a Satz 2 KStG 1999 sind - entgegen dem Wortsinn - im Wege der teleologischen Reduktion Fälle auszunehmen, in denen es infolge der Festschreibung des EK 45 zu einer Ausschüttungsverrechnung mit dem EK 02 / EK 03 kommt, obwohl ausreichend EK 45 zur Ausschüttungsfinanzierung zur Verfügung steht.

 

Normenkette

KStG 1999 §§ 23, 28, 30; KStG § 54 Abs. 10a, 11; KStG n.F. §§ 36-37

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.09.2007; Aktenzeichen I R 8/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Verrechnung von Gewinnausschüttungen.

Die Klägerin ist eine unbeschränkt steuerpflichtige GmbH, die in den Streitjahren dem körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren unterlag und zur Gliederung ihres verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet war.

Anteilseigner der Klägerin waren in 1999 die ... Beteiligungsgesellschaft mbH (B) zu 74 v.H. und die Bundesrepublik Deutschland (BRD) zu 26 v.H. und in 2000 die B zu 64 v.H. sowie die ... Partner GmbH (P) zu 36 v.H..

Auf den 31.12.1999 ermittelte die Klägerin gemäß Feststellungserklärung vom 28.05.2001 folgende Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals:

EK 45

3.898.032

EK 40

48.448.009

EK 02

13.511

EK 03

12.961.721

EK 04

2.455.317

Mit diesen Teilbeträgen verrechnete sie eine für das Jahr 1999 am 04.07.2000 beschlossene und am 10.07.2000 abgeflossene Gewinnausschüttung in Höhe von DM 57.895.199 wie folgt:

EK 45

3.898.032

KSt-Minderung

1.063.100

EK 40

45.372.057

KSt-Minderung

7.562.010

Ausschüttung

57.895.199

Von der Ausschüttung entfielen gemäß Steuerbescheinigungen nach § 44 KStG 1999 vom 10.07.2000 auf die B 42.842.447 DM und auf die BRD 15.052.751 DM.

Der Beklagte veranlagte die Klägerin für 1999 mit Vorbehalts-Bescheiden vom 23.10.2001 wie erklärt und stellte eine ausschüttungsbedingte Minderung der Körperschaftsteuer in Höhe von DM 8.625.110 (1.063.100 + 7.562.010) fest.

Auf den 31.12.2000 schrieb die Klägerin die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals gemäß Feststellungserklärung vom 17.06.2002 wie folgt fort:

EK 45

6.867

EK 40

40.124.269

EK 02

13.511

EK 03

12.961.721

EK 04

2.455.317

Mit diesen Teilbeträgen verrechnete sie eine für das Jahr 2000 am 14.06.2001 beschlossene und am 18.06.2001 abgeflossene Gewinnausschüttung in Höhe von DM 43.219.835 wie folgt:

EK 45

6.867

KSt-Minderung

1.873

EK 40

37.038.081

KSt-Minderung

6.173.014

Ausschüttung

43.219.835

Von der Ausschüttung entfielen gemäß Steuerbescheinigungen nach § 44 KStG 1999 vom 03.07.2001 auf die B 27.660.694 DM und auf die P 15.559.141 DM.

Für die Jahre 1993 - 1998 wurde bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durchgeführt, die zu Mehreinkommen und damit zu einem höheren Bestand an EK 45 zum 31.12.1998 führte (vgl. Betriebsprüfungsbericht vom 28.06.2002). Gleichzeitig ergab sich auf Grund bilanzieller Umkehreffekte für die Jahre 1999 und 2000 ein geringerer Bestand an EK 40.

Zum 31.12.1999 veränderten sich die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals infolge der Betriebsprüfungsfeststellungen gemäß geändertem Feststellungsbescheid vom 24.06.2003 - unstreitig - wie folgt:

EK 45

11.215.224

EK 40

41.712.572

EK 02

70.631

EK 03

12.961.721

EK 04

2.455.317

Die offene Gewinnausschüttung für 1999 vom 04./10.07.2000 über DM 57.895.199 verrechnete der Beklagte danach wie folgt:

EK 45

3.898.031

KSt-Minderung

1.063.100

EK 40

41.712.572

KSt-Minderung

6.952.096

EK 02

4.269.400

Ausschüttung

57.895.199

Infolge der geänderten Ausschüttungsverrechnung stellte der Beklagte mit geändertem Körperschaftsteuerbescheid für 1999 vom 24.06.2003 eine ausschüttungsbedingte Minderung der Körperschaftsteuer in Höhe von DM 8.015.196 (1.063.100 + 6.952.096) sowie eine ausschüttungsbedingte Erhöhung der Körperschaftsteuer in Höhe von DM 1.829.742 (3/7 der EK 02 - Verwendung in Höhe von 4.269.400) fest.

Ebenfalls mit Bescheid vom 24.06.2003 schrieb der Beklagte die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.2000 wie folgt fort:

EK 45

7.324.060

EK 40

36.127.669

EK 02

-6.028.511

EK 03

12.961.721

EK 04

2.455.317

Zugleich verrechnete er die offene Gewinnausschüttung für 2000 vom 14./18.06.2001 über DM 43.219.835 wie folgt:

EK 45

6.867

KSt-Minderung

1.873

EK 40

36.127.669

KSt-Minderung

6.021.279

EK 03

1.062.147

Ausschüttung

43.219.835

Mit Körperschaftsteuerbescheid für 2000 vom 24.06.2003 stellte der Beklagte eine ausschüttungsbedingte Minderung der Körperschaftsteuer in Höhe von DM 6.023.152 (1.873 + 6.021.279) sowie eine ausschüttungsbedingte Erhöhung der Körperschaftsteuer in Höhe von DM 455.205 (3/7 der EK 03 - Verwendung in Höhe von 1.062.147) fest.

Gegen die Bescheide vom 24.06.2003 betreffend die Körperschaftsteuer und Feststellungen nach § 47 Abs. 1 KStG 1999 für 1999 und 2000 legte die Klägerin am 08.07.2003 Einspruch ein.

Die Verrechnung der Ausschüttungen vom 04./10.07.2000 und 14./18.06.2001 für 1999 und 2000 mit dem EK 02 (1999) bzw. EK 03 (2000) führe - was zwischen den Beteiligten unstreiti...

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