Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstler-Quellensteuerabzugsbesteuerung gemeinschafts- und verfassungskonform

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Künstler-Quellensteuerabzugsbesteuerung nach § 50a Abs. 4 EStG grundsätzlich gemeinschaftsrechts- und verfassungskonform ist.

 

Normenkette

EStG § 50 Abs. 5, § 50a Abs. 4-5; UStDV § 52; DBA USA Art. 24

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 5 EStG verfassungs- bzw. gemeinschaftsrechtskonform ist.

Die Antragstellerin ist eine GmbH mit Sitz in Hamburg, die Tourneen ausländischer Musikgruppen und Solo-Interpreten veranstaltet.

Die Antragstellerin reichte am 17.4.2001 bei dem Antragsgegner eine Steueranmeldung gemäß § 50a Abs. 4 EStG für das I. Quartal 2001 ein. Danach wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer (25 v.H.) und Solidaritätszuschlag (5,5 v.H.) von Entgelten in Höhe von unstreitig insgesamt 593.450,06 DM angemeldet und insgesamt 225.092 DM abgeführt. Den gezahlten Künstlerhonoraren lagen folgende Veranstaltungen zu Grunde:

Künstler

Vertragspartner der ASt.

Honorar

A

A, Großbritannien

1.890,00 DM

B

B, USA

2.250,00 DM

C

1, Großbritannien

200.008,29 DM

D

2, Guernsey

386.350,13 DM

E

E, USA

21.627,62 DM

F

F, Schweden

39.000,00 DM

G

3, Großbritannien

32.268,74 DM

H

H, Großbritannien

5.500,00 DM

I

4, Großbritannien

300,00 DM

J

5, USA

12.412,57 DM

K

6, USA

93.789,00 DM

L

7, USA

1.101,00 DM

M

M, USA

1.101,00 DM

Gegen diese Anmeldung legte die Antragstellerin am 9.5.2001 bei dem Antragsgegner Einspruch ein. Zugleich beantragte sie die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung der angemeldeten Steuerbeträge, da sie die aufgrund der sogen. Nullregelung nicht erhobene Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage einbezogen habe. Der Antragsgegner lehnte am 7. Juni 2001 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter Hinweis R 227c, H 227 EStR 1999 ab. Nachdem die angemeldete Steuer von der Antragstellerin zwischenzeitlich bezahlt worden war, begehrt sie mit ihrem Antrag vom 4.7.2001 die Aufhebung der Vollziehung der Steueranmeldung für das 1. Quartal 2001 in Höhe von 153.537,69 DM.

Zur Begründung trägt sie vor: Die Steueranmeldung sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie bei einem Bruttoquellensteuersatz von 25% mit einem Nettosteuersatz von generell 50% belastet sei und die typisierend festgesetzten Betriebsausgaben in Höhe von 50% der Einnahmen realitätsfern und deshalb europarechtswidrig sei. Die Kostenstruktur einer Künstlertournee sei nachweislich um 40% höher und betrage im Schnitt mindestens 70% der Einnahmen. Auch der Nettosteuersatz von 25% verstoße gegen Art. 50 Abs. 3 EG-Vertrag, der gleiche Wettbewerbsbedingungen für In- und Ausländer gebiete. Der BFH nehme inzwischen einen Verstoß des Mindeststeuersatzes nach § 50 Abs. 3 S. 2 EStG gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 43 EGV an (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 5.2.2001 I B 140/00, DStR 2001, 485). In Anlehnung an die Entscheidung des EuGH in dem Fall Asscher (Urteil v. 27.6.1996, Rs. C-107/94, IStR 1996, 329) könne ein höherer Steuersatz nicht damit gerechtfertigt werden, Progressionsvorteile im Ausland sollten abgeschöpft werden, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen das Recht zur Abschöpfung von Progressionsvorteilen ausschließlich dem Wohnsitzstaat zuweise. Davon seien im Streitfall die Künstlergruppen betroffen, für die Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich bzw. mit Dänemark eingriffen. Steuerschuldner aus Nicht-EU-Staaten seien durch Art. 3 GG geschützt, denn sie müssten wie Inländer besteuert werden. Daneben greife das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie Art. 24 DBA USA ein.

Die Antragstellerin hält einen Nettosteuersatz von 25% für anwendbar. Dies folge für Kapitalgesellschaften aus EU-Staaten unmittelbar aus Art. 50 Abs. 3 EG-Vertrag, 25% sei aber auch für natürliche Personen der maximale Nettoquellensteuersatz, da ein Durchschnittssteuersatz von 25% nach der Einkommensteuergrundtabelle erst bei einem zu versteuernden Einkommen von ca. 75.600 DM entstehe. Dass ein Mitglied einer der betroffenen Künstlergruppen ein solches Ergebnis erziele, sei unwahrscheinlich. Der Aussetzungsbetrag errechne sich danach wie folgt:

Gesamtgagen:

797.598,35 DM

- 70% Betriebsausgaben

- 558.318,85 DM

"Gewinn"

239.279,50 DM

darauf 25% Steuer

59.819,85 DM

gezahlte Steuer

- 213.357,69 DM

Aussetzungsbetrag:

153.537,69 DM

Zumindest sei die Umsatzsteuer aus der angemeldeten Steuer wieder herauszurechnen, da die Umsatzsteuer wegen der sogen. Null-Regelung nach § 52 Abs. 2 UStDV nicht zur Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG gehöre. Soweit sie - die Antragstellerin - mit ihren Vertragspartnern einen höheren Steuersatz als 25% vereinbart und 7% USt berücksichtigt habe, sei zivilrechtlich von einer umsatzsteuerlichen Nettovergütung auszugehen. Nach der Systematik der Gewinnermittlung könne die Umsatzsteuer aber nur bei einer Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG...

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