Revision eingelegt (BFH IX R 13/19)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

AfA auf durchgehend vermietete Gebäude nach Ende einer zwischenzeitlichen gewerblichen Prägung der Eigentümerin

 

Leitsatz (amtlich)

1. Geht ein Gebäude aus dem Betriebs- in das Privatvermögen über und wird dort zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, ist der Teilwert oder im Fall der Betriebsaufgabe der gemeine Wert die Grundlage für die weitere AfA. Der höhere Entnahme- oder Aufgabewert ersetzt die historischen Anschaffungskosten jedoch nur, wenn und soweit die bei der Entnahme/Aufgabe vorhandenen stillen Reserven besteuert wurden oder noch besteuert werde können.

2. Wurde das Gebäude vor der Einlage in das Betriebsvermögen bereits im Privatvermögen gehalten und zur Erzielung von Vermietungseinkünften genutzt, ist ebenfalls auf die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzustellen und nicht auf den Einlagewert. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind nicht um die bisher vorgenommenen AfA zu kürzen.

3. Die verfahrensrechtlich nicht mehr änderbare Inanspruchnahme überhöhter AfA auf ein Gebäude in Vorjahren ist im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dadurch zu korrigieren, dass der dort vorgeschriebene AfA-Satz auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des Restbuchwerts angewendet wird, sodass sich im Ergebnis die AfA-Dauer verkürzt.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1 S. 5, Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1, § 16 Abs. 3 Sätze 1, 7, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.02.2021; Aktenzeichen IX R 13/19)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wohngebäude, Garagen, Außenanlagen und Küchen der Klägerin.

Die Klägerin ist eine Familienpersonengesellschaft, die ursprünglich in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch A, B, C und D gegründet wurde.

In den Jahren 1989 bis 1991 erwarb die Klägerin ein Erbbaurecht (E-Straße) und fünf bebaute Grundstücke (F-Straße/ G-Weg, H-Straße-1, H-Straße-2/J-Straße, H-Straße-3/ K-Straße und L-Straße).

Am ... 2001 nahm die Klägerin die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft an. Persönliche haftende Gesellschafter wurden A und die M G.m.b.H. (im Folgenden: M-GmbH), die übrigen Gesellschafter wurden Kommanditisten.

Zum 31. Dezember 2002/1. Januar 2003 wechselte A ebenfalls in die Kommanditistenstellung und die M-GmbH wurde alleinige Komplementärin und Geschäftsführerin. Zum 31. Dezember 2005/1. Januar 2006 wurde A wieder Komplementär.

In den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bis einschließlich 2002 erklärte die Klägerin die Mieteinkünfte aus den Grundstücken als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, in den Erklärungen für 2003 bis 2005 als gewerbliche Einkünfte, die sie durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte, und in den Erklärungen ab 2006 wieder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Aus den Feststellungserklärungen ergeben sich folgende Werte:

Wirtschaftsgut

Anschaffungskosten

Buchwert

Einlage

Entnahme

31.12.2002

01.01.2003

31.12.2005

F-Straße / G-Weg

Gebäude

...

...

...

...

Garage

...

...

...

...

Küchen

...

0,00

...

...

Außenanlagen

...

0,00

...

...

E-Straße

Gebäude

...

...

...

...

Garage

...

...

...

...

Küchen

...

...

...

...

Außenanlagen

...

...

...

...

Stellplätze

...

...

...

...

H-Straße-1

Gebäude

...

...

...

...

Küchen

...

0,00

...

...

...

0,00

...

...

H-Straße-2 / J-Straße

Gebäude

...

...

...

...

Garage

...

...

...

...

Küchen

...

0,00

...

...

Außenanlagen

...

0,00

...

...

H-Straße-3 / K-Straße

Gebäude

...

...

...

...

Küchen

...

0,00

...

...

Außenanlagen

...

0,00

...

...

L-Straße

Gebäude

...

...

...

...

Küchen

...

0,00

...

...

Außenanlagen

...

0,00

...

...

Die Einlagewerte zum 1. Januar 2003 sind die von der Klägerin in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Teilwerte, die die Klägerin in voller Höhe als Bemessungsgrundlage für die AfA im Betriebsvermögen ansetzte. Die "Entnahmewerte" sind die in der Bilanz zum 31. Dezember 2005 ausgewiesenen Buchwerte; die Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese den gemeinen Werten der Wirtschaftsgüter zu diesem Zeitpunkt entsprachen.

Für die AfA auf die Gebäude setzte die Klägerin jeweils 2 % an. Lediglich bei dem Erbbaurecht E-Straße und der dazugehörenden Garage wählte die Klägerin die AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG; bis 1997: 7 %, bis 2003: 5 %, bis 2009: 2 %, ab 2010: 1,25 %). Für die übrigen Garagen setzte die Klägerin jeweils eine jährliche AfA von 4 % an und für die Küchen und die Außenanlagen von 10 %.

Die Außenstellplätze des Objektes E-Straße wurden bis einschließlich 2002 als Teil der Außenanlagen behandelt und erstmalig zum 01.01.2003 als eigenes Wirtschaftsgut ausgewiesen. AfA hierauf wurden erst in 2006 vorgenommen (5 %).

In den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen...

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