Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermächtnisweise Zahlungen eines Alleinerben aus Gewinn einer geerbten Unternehmensbeteiligung als dauernde Last

 

Leitsatz (amtlich)

Zahlungen eines Alleinerben aus dem Jahresgewinn einer im Nachlass befindlichen Unternehmensbeteiligung in Erfüllung von Vermächtnissen an seine Stiefgeschwister und deren Kinder sind nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ESt abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.03.2001; Aktenzeichen X R 106/98)

 

Tatbestand

Der Kläger ist Alleinerbe nach seinem Vater T. In einem Nachtrag vom 1. November 1986 zu seinem Testament vom 20. Oktober 1982 hatte der Erblasser u. a. angeordnet, daß der Kläger aus dem Jahresgewinn des im Nachlaß befindlichen 70%igen Anteils an einer Unternehmensbeteiligung Vermächtnisse erfüllen solle, und zwar jährlich je 5 % an seine beiden Stiefgeschwister und deren Kinder (Einkommensteuerakte Bd. III Bl. 157). In Erfüllung dieses Vermächtnisses zahlte der Kläger im Streitjahr … DM. Er machte diese Ausgaben als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG bei seiner Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben geltend. Der Beklagte lehnt einen Abzug dieser Zahlungen als Sonderausgaben ab. Er veranlagte die Kläger mit Bescheid vom 1.9.1994 zur Einkommensteuer 1992 (EStA Bd. III Bl. 104) dementsprechend – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO). Zur Begründung beruft er sich auf das Urteil des BFH vom 27.2.1992 X R 139/88 (BStBl II 1992, 612).

Die Kläger legten gegen den genannten Einkommensteuerbescheid 92 vom 1.9.1994 am 9.9.1994 Einspruch ein (EStA Bd. III Bl. 146); sie wandten sich gegen die Nichtberücksichtigung von insgesamt … DM, die der Kläger an die Vermächtnisnehmer gezahlt habe. Das BFH-Urteil vom 27.2.1992 X R 139/88 sei nicht einschlägig, weil in dem dort entschiedenen Fall die Leistungen aus dem übernommenen Vermögen geleistet worden seien. Der X. Senat habe in seiner Begründung (in Abs. 9 Satz 3) ausdrücklich hervorgehoben, daß solche Leistungen als dauernde Last zu berücksichtigen seien, die als vom Erblasser vorbehaltene Erträge des übergebenen Vermögens zugunsten des Ehegatten oder anderer neben dem Übernehmer erbberechtigten Abkömmlinge des Erblassers gezahlt würden. Zwar beziehe sich der X. Senat expressis verbis nur auf Versorgungsaufwendungen; es könne aber nichts anderes gelten, wenn dem erbberechtigten Abkömmling Anteile am Gewinn vorbehalten blieben – wie das hier geschehen sei. Die Begünstigten sollten nach dem Willen des Erblassers aus Versorgungsgründen am Gewinn jedoch nicht am Vermögen des Erblassers partizipieren.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 13.2.1996 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Ein Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG komme nur bei Renten und dauernden Lasten in Betracht, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhten; nicht abziehbar seien dagegen Zahlungen, die aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht beruhten (§ 12 Nr. 2 EStG). Die Zahlungen an die Vermächtnisnehmer beruhten auf einer Zuwendung des Erblassers, nicht des Klägers. Die vom Erben, dem Kläger, zu erbringenden Leistungen habe der Erblasser freiwillig angeordnet. Dieses Moment der Freiwilligkeit in der Person des Erblassers gehe bei der Gesamtrechtsnachfolge nicht verloren (FG Köln, Urteil vom 20.12.1984 VIII 120/79 E und VIII 19/81 E EFG 1985, 494).

Auch wenn man dieser Rechtsansicht nicht folge, scheitere der Abzug an der fehlenden wirtschaftlichen Belastung des Klägers. Zur Erfüllung des Vermächtnisses stehe der Nachlaß zur Verfügung. Zu diesem Nachlaß gehörten neben dem Wert der Beteiligung auch die zukünftigen Gewinnansprüche (§ 2041 BGB). Die Vermächtnisleistungen seien damit stets durch das erhaltene Vermögen abgesichert.

Gegen die Einspruchsentscheidung vom 13.2.96 und den Einkommensteuerbescheid 1992 in der Fassung „des geänderten Bescheides vom 31.10.1995” haben die Kläger am 18.3.1996 Klage erhoben. Im Laufe des Verfahrens – am 27.12.1996 – erließ der Beklagte einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1992; in der Rechtsbehelfsbelehrung wurde auf § 68 FGO hingewiesen. Ein weiterer Änderungsbescheid erging am 14.3.1997. Beide Änderungsbescheide ergingen – ebenfalls – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO). Die Kläger stellten versehentlich keinen Antrag nach § 68 FGO. Sie haben deshalb die Klage vom 18. März 1996 zurückgenommen. Sie wenden sich mit der anhängigen Klage vom 17.9.1997 – einer Sprungklage – gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 20.8.1997, in dem der Beklagte einen Änderungsantrag der Kläger nach § 164 Abs. 2 AO hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1992 vom 14.3.1997 ablehnt. Materiell geht der Streit um die gleichen Rechtsfragen, die Gegenstand der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 13.2.1996 gewesen sind. Der Beklagte hat der Sprungklage am 8.10.1997 zugestimmt.

Zur Begründung tragen die Kläger vor:

Das Urteil d...

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