rechtskräftig

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Übernahmegewinn fällt nicht unter die Tarifbegrenzung.

 

Normenkette

EStG § 32c; GewStG § 7; UmwStG § 3 ff.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG.

Die Klägerin entstand zum 31.12. 1995 durch Eintritt einer neu gegründeten GmbH in eine oHG. Die Kommanditisten der Klägerin waren zunächst alleinige Gesellschafter einer GmbH gewesen. Im Februar 1995 war die GmbH rückwirkend zum 31.12. 1994 in eine oHG umgewandelt worden.

Mit Gewinnfeststellungserklärung 1994 erklärte die Klägerin einen nach Umwandlungssteuergesetz 1994 (UmwStG) ermittelten Übernahmegewinn zum 31. 12. 1994 in Höhe von … Mio. DM, für welchen sie die Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG begehrte. Mit Gewinnfeststellungsbescheid 1994 vom 16. 9. 1996 stellte der Beklagte den Übernahmegewinn erklärungsgemäß in Höhe von … Mio. DM fest, verweigerte jedoch die Feststellung, dass es sich dabei um gewerbliche Einkünfte handele, die der Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG unterliegen. Zur Gewerbesteuer veranlagte der Beklagte die Klägerin insoweit nicht.

Die Klägerin legte am 15. 10. 1996 Einspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführte, bei dem Übernahmegewinn handele es sich um gewerbliche Einkünfte i.S. von § 32 c Abs. 2 EStG, so dass die Tarifbegrenzung festgestellt werden müsse. Denn der Übernahmegewinn sei als Gewinn aus Gewerbebetrieb i.S. von § 7 Gewerbesteuergesetz zu qualifizieren. Die Ausnahmen in § 32 c Abs. 2 Satz 2 EStG seien nicht einschlägig.

Mit Einspruchsentscheidung vom 30. 9. 1997 wies der Beklagte den Einspruch zurück und führte zur Begründung aus, bei dem Übernahmegewinn handele es sich nicht um gewerbliche Einkünfte i.S. von § 32 c Abs. 2 EStG, weil gemäß § 18 Abs. 2 UmwStG ein Übernahmegewinn bei der Gewerbesteuerveranlagung nicht zu erfassen sei.

Am 31. 10. 1997 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wiederholt und vertieft.

Sie beantragt,

den Bescheid 1994 über die einheitliche und die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen des Beklagten vom 16. 9. 1996 und die Einspruchsentscheidung vom 30. 9. 1997 dahin zu ändern, dass begünstigte Einkünfte i.S. des § 32 c EStG in Höhe von … Mio. DM festgestellt und je zur Hälfte auf die Kommanditisten verteilt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht der Beklagte sich auf die Einspruchssentscheidung.

Dem Gericht haben vorgelegen die Gewinnfeststellungsakten, Umsatzsteuerakten, Bilanz- und Bilanzberichtsakten, Akten Allgemeines und Rechtsbehelfsakten, jeweils Bd.I, des Beklagten zur Steuernummer …. Ergänzend wird auf die den Akteninhalt, die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowohl das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.2. 1999 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Feststellungsbescheid vom 16. 9. 1996 und die Einspruchsentscheidung vom 30. 9. 1997 sind rechtmäßig. Zu Recht hat der Beklagte es abgelehnt, festzustellen, dass der in Rede stehende Übernahmegewinn unter die Tarifbegrenzung von § 32 c EStG fällt.

Nach § 32 c Abs. 2 EStG sind gewerbliche Einkünfte, die der Tarifbegrenzung nach Abs. 1 der Vorschrift unterliegen, Gewinne und Gewinnanteile, die nach § 7 oder § 8 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes der Gewerbesteuer unterliegen mit Ausnahme der Gewinne und der Gewinnanteile, die nach § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3, Nr. 2 a, 3, 5, 7 und 8 des Gewerbesteuergesetzes zu kürzen sind, wobei auch Kürzungsbeträge nach § 9 Nr.2 des Gewerbesteuergesetzes unter besonderen Voraussetzungen sowie Gewinne, die einer Steuerermäßigung nach § 34 EStG unterliegen, ausgenommen sind.

Nach Auffassung des Senats gehört der hier in Rede stehende Übernahmegewinn schon dem Wortlaut des § 32c Abs.2 EStG nach nicht zu den begünstigten gewerblichen Einkünften (anderer Ansicht: Felix, Betriebsberater 1995, 749; Kahrs, Betriebsberater 1998, 349; Dehmer, Umwandlungsgesetz, Umwandlungsteuergesetz, 2.Aufl. 1996, § 4 UwStG Rz.142), so dass es eines Eingehens auf Sinn und Zweck der Regelung oder sonstiger Auslegungsregeln nicht bedarf (im Ergebnis ebenso Gosch, Betriebsberater 1995, 1271, vgl. auch – allerdings ohne Begründung – Glanegger in Schmidt, EStG, 17. Aufl. 1998, § 32 c Rd. 11).

Denn das Gesetz unterstellt nicht sämtliche gewerblichen Einkünfte der Tarifbegrenzung. Vielmehr sind nach § 32c Abs.1 EStG nur die gewerblichen Einkünfte im Sinne von Absatz 2 begünstigt. Nach § 32 c Abs. 2 EStG sind mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen aber nur solche gewerblichen Einkünfte begünstigt, die nach § 7 oder § 8 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes der Gewerbesteuer unterliegen.

Die Spezialvorschrift des § 8 Nr. 4 Gewerbesteuergesetz, die sich mit den Gewinnanteilen von persönlich haftenden Gesellschaftern einer KG auf Aktien befasst, ist hier nicht einschlägig. Zu untersuchen ist daher allein, ob der Übernahmegewinn 1994 der Klägerin gemäß § 7 Gewerbesteuergesetz der Gewerbesteuer unterliegt. Der Übernahmegewinn unterliegt...

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