Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbindliche Zolltarifauskunft: Einreihung eines gläsernen Probenzerstäubers (Concentric Nebulizer) zur Verwendung in der Massenspektrometrie

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein gläserner Probenzerstäuber ist als Teil eines Massenspektrometers in die Position 9027 9050 KN einzureihen.

2. Trotz seiner Beschaffenheit aus Glas stellt der Zerstäuber keine "Glasware für Laboratorien" der Position 7017 KN dar. Nach der maßgeblichen englischen und französischen Sprachfassung der Erläuterungen zur Position 7017 HS unterfallen dieser Position nur Glaswaren, die gewöhnlich in Laboratorien "allgemein verwendet" werden.

 

Normenkette

KN Pos. 7017; KN Pos. 7020; KN Unterpos. 9027 9050

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einreihung eines in der Massenspektrometrie verwendeten gläsernen Probenzerstäubers.

Die Klägerin beantragte am 12.08.2011 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für einen gläsernen Probenzerstäuber "Concentric Nebulizer". Der Nebulizer besteht aus einem röhrenförmigen Körper aus Glas mit einem Anschluss für eine Kapillare aus Kunststoff für die Zufuhr von Probenflüssigkeit sowie mit einem Anschluss für eine Druckgaszufuhr und dient dazu, Probenflüssigkeiten durch die Zufuhr von Gas (i. d. R. Argon) in eine Zerstäuberkammer zu zerstäuben. In der Mitte des Glaskörpers befindet sich ein gläsernes Rohr mit der Probenflüssigkeit. An dessen Ende verengt sich der konzentrisch um das Rohr angebrachte Glaskörper, sodass das vorbeiströmende Argon die Probenflüssigkeit mitreißt und in der Sprühkammer, in die die Spitze des Zerstäubers hineinragt, ein Aerosol bildet. Die Klägerin begehrte auch die Erteilung einer vZTA für die Zerstäuberkammer und eine sog. Plasmafackel (Torch), an deren Ende die Ionisierung der Probe stattfindet. Letztere sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Alle drei Teile gehören nach der Antragsbegründung der Klägerin zu einem modular montierten Probeneinlasssystem eines Massenspektrometers. Der Nebulizer ist dazu bestimmt, mit diesen anderen Bestandteilen ein möglichst feines Aerosol mit einer homogenen Tröpfchengrößenverteilung und einer geringen Tröpfchengröße zu erzeugen und die zu analysierenden Proben in das Massenspektrometer einzuführen. Aus diesem Grund sind die Teile auf den Messbereich und die Nachweisstärke der Massenspektrometer der Klägerin angepasst. Die Teile können einzeln oder als Probeneinlasssystem nicht eigenständig funktionieren, sondern nur nach einem Einbau in ein Spektrometer. Ein Betrieb des Massenspektrometers ist ohne diese Teile ebenfalls nicht möglich.

Mit vZTA vom 16.07.2012 reihte der Beklagte den Probenzerstäuber als "Glasware für Laboratorien" in die Position 7017 KN (Unterposition 7017 2000 KN) ein.

Am 06.08.2012 legte die Klägerin gegen die vZTA Einspruch ein. Der Nebulizer sei ein Teil eines Probeneinlasssystems, welches selbst ein Teil eines Massenspektrometers darstelle. Der Betrieb eines Einlasssystems und ebenso eines Massenspektrometers sei für flüssige Proben ohne Nebulizer nicht möglich. Um die hohen Temperaturen auszuhalten, bestehe der Nebulizer aus Glas. Die Aufbereitung der Proben im Einlasssystem stelle die erste Phase des Analyseprozesses eines Massenspektrometers dar. Eine alternative Probenaufbereitung von Hand sei mangels Genauigkeit nicht möglich. Einzelteile wie der Zerstäuber seien nicht von vornherein mit dem Massenspektrometer verbunden, um sie warten und reinigen zu können. Zudem existierten verschiedene Arten von Einlasssystemen angesichts unterschiedlicher Proben und verschiedener Analysemodi. Der Nebulizer müsse in die Unterposition 9027 9050 KN als "Teil für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterpositionen 9027 20 bis 9027 80" eingereiht werden. Analysegeräte, für die der Nebulizer konstruiert sei, seien in die Position 9027 KN einzureihen. Das zusammengesetzte Einlasssystem, bestehend aus dem Nebulizer, einer Torch, einer Sprühkammer sowie diversen Anschlüssen, sei als Teil eines Massenspektrometers in die Position 9027 einzureihen. Da der Nebulizer ein Teil eines Einlasssystems darstelle und das Einlasssystem selbst wiederum als Teil eines Analysegerätes zollrechtlich einzureihen sei, könne für den Nebulizer nichts anderes gelten. Eine Ausweisung gemäß der Anmerkung 1 e) zu Kapitel 90 KN finde nicht statt. Der Nebulizer stelle keine Glasware der Position 7017 KN dar. Nach den Erläuterungen zur Position 9027 HS könne in der Praxis die Verbindung von Teilen aus Glas mit dem eigentlichen Messinstrument ein Merkmal dafür sein, dass derartige Instrumente in die Position 9027 KN einzureihen seien. Dies gelte auch für den Nebulizer. Als Teil des Einlasssystems sei er mit dem Massenspektrometer verbunden und verliere dadurch den Charakter einer Glasware. Er werde zum Teil des Analysegerätes. Zudem werde der Charakter des Nebulizers nicht durch sein Material, sondern durch seine Funktion bestimmt. Es gebe baugleiche Zerstäuber, die anstatt aus Glas aus Kunststoff gefert...

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