Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzungsvolumen im Sinne des § 7 Satz 3 Eigenheimzulagengesetz

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Folgeobjektregelung des § 7 EigZulG kommen als Erstobjekte u.a. Eigentumswohnungen in Betracht, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG in Anspruch genommen hat, die ihm jedoch nicht bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums zuzurechnen waren. Dies ist regelmäßig bei Veräußerung oder unentgeltlicher Übertragung des Objekts der Fall. Die bloße Aufgabe der eigenen Wohnnutzung und die Vermietung des Objekts zu Wohnzwecken reichen hierfür nicht aus, da die Anspruchsberechtigung und Zurechnung des Objekts hierdurch nicht berührt werden.

 

Normenkette

EigZulG § 7 S. 3; EStG § 7b

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin eine Steuerbegünstigung nach dem Eigenheimzulagengesetz für eine im Streitjahr erworbene Wohnung als Folgeobjekt in Anspruch nehmen kann.

Im Jahre 1985 erwarb die Klägerin eine Eigentumswohnung in X-Straße, Hamburg - Objekt A -. Für diese Wohnung wurden ihr für die Jahre 1985 bis 1989 antragsgemäß erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG von jährlich 5% der Anschaffungskosten (4.379 DM für 1987) gewährt.

Am ... (Februar) 1988 ging sie eine Ehe ein, die nach Trennung der Eheleute im März 1990 im Januar 1994 geschieden wurde. Die Eheleute wurden für die Jahre 1988 und 1989 zusammenveranlagt. Im Bescheid für 1988 über Einkommensteuer vom 15.6.1990 berücksichtigte der Beklagte erklärungsgemäß eine Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung in Höhe von 4.379 DM. Ausweislich der Einkommensteuererklärung für 1988 wurde diese Wohnung ab 8.11.1988 vermietet. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrugen ausweislich des Einkommensteuerbescheides für 1989 vom 30.4.1991 -3.912 DM; in diesem Betrag ist eine Absetzung für Abnutzung in Höhe von 4.379 DM enthalten. In der Einkommensteuererklärung für 1989 ist der von den Eheleuten erklärte Afa-Betrag in Höhe von 2.191 DM durchgestrichen und amtsseitig auf 4.379 DM erhöht worden mit der handschriftlichen Bemerkung, dass dieses am 8.4.1991 nach Rücksprache mit dem Steuerberater gemäß § 7b EStG geschehen sei. Die Einkommensteuerbescheide 1988 und 1989 sind bestandskräftig.

1990 wurde die Klägerin antragsgemäß getrennt veranlagt; für die Jahre 1991 und 1992 fanden Einzelveranlagungen statt. Aus der 1985 erworbenen Eigentumswohnung erzielte sie auch in diesen Jahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In den Einkommensteuerbescheiden 1990 bis 1992 berücksichtigte der Beklagte erklärungsgemäß Absetzungen für Abnutzung in Höhe von lediglich 2.190 bzw. 2.191 DM (2,5% der Anschaffungskosten).

Mit Kaufvertrag vom 17.5.1996 erwarb die Klägerin ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück in Y-Weg, Hamburg, zu Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 356.833,75 DM. Ca. 49% des Wohngebäudes wurden vermietet; den übrigen Teil nutzte die Klägerin selbst - Objekt B -. Am 30.12.1996 beantragte die Klägerin die Gewährung von Eigenheimzulage ab dem Jahre 1996 für den eigengenutzten Teil als Folgeobjekt. Diese wurde mit Bescheid vom 23.1.1997 wegen Objektverbrauchs abgelehnt. Der Beklagte begründete die Ablehnung damit, dass der Förderzeitraum von acht Jahren in vollem Umfang für das Objekt X-Straße in Anspruch genommen worden sei, da der Förderzeitraum für das Folgeobjekt auch um die Kalenderjahre zu kürzen sei, in denen die Klägerin die erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG für das Erstobjekt (in Anspruch genommen habe und für die Zeit der Vermietung) hätte in Anspruch nehmen können.

Mit Schreiben vom 21.2.1997, eingegangen am selben Tage, legte die Klägerin Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 10.12.1998 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 13.1.1999, eingegangen am selben Tage, hat die Klägerin Klage erhoben.

Die Klägerin trägt vor: Das von ihr 1985 erworbene Objekt A sei ihr auch nach ihrer Heirat zuzurechnen gewesen. Die Übertragung eines hälftigen Anteils habe zu keiner Zeit stattgefunden. Sie sei Eigentümerin der Immobilie gewesen und habe die Einkünfte aus der Vermietung erzielt. Ab 1989 sei von ihr an Stelle der AfA gemäß § 7b EStG die AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG beantragt worden. Ihr stehe deshalb für das in 1996 erworbene Objekt die Eigenheimzulage für die Jahre 1996 bis 1999 zu.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten über die Ablehnung der Festsetzung einer Eigenheimzulage vom 23.1.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.12.1998 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr auf der Grundlage einer Bemessungsgrundlage von 186.770 DM Eigenheimzulage für die Jahre 1996 bis 1999 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: Eigenheimzulage könne der Klägerin für das Folgeobjekt - Objekt B - nicht gewährt werden. § 7 Eigenheimzulagengesetz regele für das Folgeobjekt eine Kürzung des Förderzeitraumes um die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage für das erste Objekt in Anspruch hätte nehmen...

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