Entscheidungsstichwort (Thema)

Einmalige Aufwendungen für den Erwerb eines Eigentümererbbaurechts auf die Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilende Werbungskosten. Einkommensteuer 1976

 

Leitsatz (amtlich)

Einmalige Aufwendungen für den Erwerb eines Eigentümererbbaurechts können vorweggenommene Werbungskosten sein, wenn ein wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verwirklichung der Einkunftserzielung durch Vermietung und Verpachtung gegeben ist. Die Aufwendungen sind über die Laufzeit des Erbbaurechts verteilt als Werbungskosten anzuerkennen.

 

Normenkette

EStG 1975 § 9 Abs. 1 Nr. 7, § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheide 1976 vom 17. April 1979 und der Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 1979 wird die Einkommensteuer 1976 um … DM auf … DM herabgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zu 92,5 % und dem Beklagten zu 7,5 % zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Aufwendungen der Klägerin als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines aus zahlreichen Flurstücken bestehenden, etwa 100 000 qm großen Grundstücks in der Gemeinde …. Zwecks Bebauung dieses Grundstücks trat die Klägerin in geschäftliche Beziehungen zu der …. Im Jahre 1970 bestellte die Klägerin zur Durchführung des ersten Bauabschnitts Erbbaurechte an einer Teilfläche von ca. 18 000 qm zugunsten der …. Auf dieser Teilfläche wurden Wohnbauten erstellt, und es werden an die Klägerin Erbbauzinsen gezahlt.

Zur Durchführung des zweiten Bauabschnitts bestellte die Klägerin im Jahre 1973 zugunsten der … Erbbaurechte für den Zeitraum von 99 Jahren an der Restfläche von ca. 72 000 qm. Nach dem Erbbaurechtsvertrag sollte der vereinbarte Erbbauzins vom Beginn der Rechtskraft des im Entwurf vorliegenden entsprechenden Bebauungsplans der Gemeinde … gezahlt werden. Der Erbbauzinsanspruch der Klägerin wurde dinglich gesichert. Jedoch war der Erbbauberechtigten vorbehalten, im Range vor dem Erbbauzins Hypotheken und/oder Grund- und Rentenschulden bei den Erbbaugrundstücken in einer Höhe von … DM nebst Zinsen und Nebenleistungen einzutragen. Die Klägerin war nach dem Erbbaurechtsvertrag berechtigt, u. a. bei Konkurs der … den Heimfall der Erbbaurechte zu erklären.

In der Folgezeit wurde in den Erbbaurechtsgrundbüchern zugunsten der Stadtsparkasse … eine Grundschuld in Höhe von … DM eingetragen, welche die … vertragswidrig zur Absicherung von Schulden, die mit dem Bauvorhaben auf dem Grundstück der Klägerin in keinem Zusammenhang standen, gewährt hatte.

Nachdem im Jahre 1976 die … in Konkurs gefallen war, betrieb die Stadtsparkasse … die Zwangsversteigerung der Erbbaurechte. Ein Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Erbbaurechtsgrundbuch eingetragen. Da nicht mit einem über … DM hinausgehenden Erlös aus der Zwangsversteigerung zu rechnen war, befürchtete die Klägerin das Erlöschen des Erbbauzinsenanspruchs. Sie trat daraufhin in Verhandlungen mit der Stadtsparkasse … und dem Konkursverwalter ein. Zu diesem Zeitpunkt war weder mit den Erschließungs- oder Bauarbeiten begonnen worden, noch war der entsprechende Bebauungsplan der Gemeinde … aus von der Klägerin nicht zu vertretenen Gründen rechtskräftig geworden.

In den Verhandlungen zwischen der Klägerin, der Stadtsparkasse … und dem Konkursverwalter einigte man sich in notariell beurkundeten Verträgen dahin, daß die Stadtsparkasse … gegen Zahlung von … DM seitens der Klägerin an die Stadtsparkasse die Grundschuld auf die Klägerin oder einen von ihr zu bestimmenden Dritten übertrug und nach einer Verzichtserklärung der gegenseitigen Ansprüche zwischen der Klägerin und dem Konkursverwalter die Klägerin den Heimfall erklärte. Entsprechend wurde noch im Jahre 1976 verfahren. Die Klägerin zahlte an die Stadtsparkasse … DM, welche von der … finanziert wurden. Die Stadtsparkasse … übertrug die Grundschuld in Höhe von … DM zur Sicherung der Finanzierung an die …. Die Erbbaurechte wurden als Eigentümer-Erbbaurechte der Klägerin eingetragen.

In den späteren Jahren hat die Klägerin sich weiter um die Bebauung der Restfläche bemüht. Teilweise hat sie die Erbbaurechte wieder ausgegeben.

In der Einkommensteuererklärung 1976 machte die Klägerin die Zahlung in Höhe von … DM an die Stadtsparkasse … als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Mit Einkommensteuerbescheid 1976 vom 17. April 1979 setzte der Beklagte das zu versteuernde Einkommen auf … DM und die Einkommensteuer 1976 unter Berücksichtigung von … DM anzurechnenden ausländischen Steuern auf … DM...

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