Entscheidungsstichwort (Thema)

Verluste aus Spekulationsgeschäften und verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (amtlich)

Verluste einer Kapitalgesellschaft aus spekulativen Geschäften stellen keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Kapitalgesellschaft dabei mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, und die Art und Weise, wie die spekulativen Geschäfte getätigt und verbucht werden, keine vornehmlich private Veranlassung der Geschäfte durch die Gesellschafter erkennen lassen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.02.2005; Aktenzeichen I B 154/04)

 

Tatbestand

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in 1991 und 1995 Verluste aus Wertpapiergeschäften als verdeckte Gewinnaussschüttung anzusehen sind.

1. Die Klägerin ist eine GmbH. Sie existiert seit 1986. Alleiniger Gesellschafter ist Herr A, der zugleich Geschäftsführer ist. Die Klägerin berät im Wesentlichen Apotheken in wirtschaftlichen und organisatorischen Fragen.

2. Seit 1989 befasst sie sich daneben im größeren Umfang mit dem An- und Verkauf von Papieren und Devisen. Bei den Wertpapiergeschäften handelte es sich im Wesentlichen um Aktiengeschäfte und zum kleinen Teil um Aktienoptionsgeschäfte. Ferner tätigte die Klägerin Futuregeschäfte, bei denen es sich um Aktienterminsgeschäfte handelte, d.h. es wird mit dem Kurs bestimmter Aktien oder ganzer Aktienkörbe (z.B. DAX) zu bestimmten Terminen gehandelt. Diese Geschäfte finden an der Deutschen Terminbörse statt, wo unmittelbar nur Banken zugelassen sind. Die Klägerin hat jeweils der Bank entsprechende Aufträge erteilt. Nach einer Bonitätsprüfung der Klägerin durch die Bank, die regelmäßig vierteljährlich erfolgt ist, wurden die Aufträge ausgeführt.

Bei den von der Klägerin getätigten Devisengeschäften handelte es sich um Geschäfte und Kreditaufnahmen in Devisen im Zusammenhang mit den Aktiengeschäften.

Ab 2000 investierte die Klägerin verstärkt in Immobilienanlagen.

3. Sämtliche Geschäfte wurden über die Bankkonten der Klägerin abgewickelt. Auch in der Buchführung der Klägerin sind alle Geschäftsvorgänge gebucht, und zwar auf betrieblichen Konten bzw. Bestandskonten und erfolgswirksamen Konten.

4. Die Klägerin erwirtschaftete in 1991 einen Verlust aus den Wertpapiergeschäften in Höhe von 160.126 DM; die Bankzinsen für Kredite, mit denen diese Wertpapiergeschäfte finanziert wurden, belaufen sich in 1991 auf 135.481 DM (vgl. Tabelle aus der Klagbegründung v. 21.August 2000 - Bl. 10 GA, sowie Anlage 1 zum Schriftsatz des Bekl. v. 02. November 2000 - Bl. 25 GA; Protokoll S. 7).

In 1995 entstanden der Klägerin durch die getätigten Wertpapier- und Futuregeschäfte Verluste von insgesamt 3.436.505 DM. Hierin sind Zinsaufwendungen für Kredite, mit denen die o.g. Geschäfte finanziert wurden, in Höhe von 478.651 DM enthalten (vgl. Tabelle der Kl. - Bl. 10 GA und Anlage 1 des Außenprüfungsberichts vom 25 Mai 1998 Bl. ff BP-A Bd. II, Bl. 26).

II. 1. Bei der Klägerin wurde 1995 (Zeitraum 1988 - 1991) und 1998 (Zeitraum 1992 - 1995) eine Betriebsprüfung durchgeführt. Die Betriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass die oben angegebenen Verluste aus den Geldanlagegeschäften als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln seien, da die getätigten Spekulationsgeschäfte ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hätten. Die Risikogeschäfte seien nur aus privater Spekulationsabsicht des Gesellschafters/Geschäftsführers durchgeführt worden.

2. Der Beklagte erließ unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Betriebsprüfung unter dem 12. März 1996 den KSt-Bescheid 1991, der den KSt-Bescheid vom 14.12.1995 änderte (Bl. 165 KSt-Akte Band II), sowie den geänderten Bescheid zur Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG für 1991 sowie unter dem 14.07.1998 den geänderten Gewerbesteuermess- und Gewerbesteuerbescheid 1995. Dabei behandelte der Beklagte die Verluste aus 1991 in Höhe von insgesamt 295.607 DM und aus 1995 in Höhe von 3.436.505 DM als verdeckte Gewinnausschüttung.

Ferner erkannte der Beklagte in 1991 Aufwendungen für eine USA-Reise ihres Geschäftsführers nicht an. Über letzteren Punkt haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung Einigung erzielt und sich über die betriebliche Veranlassung verständigt (Protokoll vom 23.04.2004, Gerichtsakte Bl. 78).

In 1995 hatte die Klägerin AfA für eine in 1992 erworbene Spielberechtigung beim Golfclub G erfolglos geltend gemacht. Dieses Ziel verfolgt sie nach vorbezeichneter Verständigung nicht mehr weiter.

3. Gegen die o.g. geänderten Steuerbescheide legte die Klägerin Einspruch mit Schreiben vom 25. März 1996 (für 1991 - Rb-Akte Band I Bl. 1 - 10) und vom 30.07.1998 (für 1995 - Rb-Akte Band I Bl. 76 - 80) ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

a) Die Wertpapiergeschäfte, die in 1989 und 1990 aufgrund des Börsencrashs zu Verlusten geführt hätten, hätten in den Vorjahren Gewinne erbracht. Die Geschäfte seien betrieblich veranlasst, weil sie seit dem Jahre 1986 als Geschäfte der Gesellschaft behandelt worden seien und nicht erst dann, als sich ein Verlus...

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