rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstmalige Verlustfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist

 

Leitsatz (amtlich)

Eine erstmalige Verlustfeststellung ist nach Ablauf der Feststellungsfrist auch dann zulässig, wenn im Verlustfeststellungsjahr zuvor keine ESt-Veranlagung durchgeführt worden ist und wegen Festsetzungsverjährung auch nicht mehr erfolgen kann.

 

Normenkette

AO § 181 Abs. 1, 5; EStG a.F. § 10d Abs. 3; EStG § 10d Abs. 4

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Verlustes aus der Beteiligung an der ... Schiffsbetriebs GmbH & Co. KG für die Veranlagungszeiträume 1990 und 1991.

Der Kläger ist dänischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Dänemark. Er war in den Jahren 1988 und 1989 weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig. In 1990 und 1991 erzielte er neben den hier streitigen Verlusten keine weiteren Einkünfte in Deutschland. Mit seiner Steuererklärung für 1990, die am 27.12.1999 bei dem Finanzamt Hamburg-1 eingegangen ist und am 03.01.2000 dem Beklagten übermittelt wurde, begehrt der Kläger die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzuges aus einer Beteiligung an der Schiffsbetriebs GmbH & Co. KG als Kommanditist in Höhe 24.878 DM. Mit der gleichzeitig abgegebenen Steuererklärung für 1991 beantragte er die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzuges unter Berücksichtigung eines weiteren Verlustes aus dieser Beteiligung in Höhe von 120.430 DM. Mit Feststellungsbescheid vom 26.03.1993 hatte das zuständige Finanzamt Hamburg-1 für 1990 einen Anteil des Klägers an dem Verlust der Schiffsbetriebs GmbH & Co. KG in Höhe von 24.878 DM festgestellt. Ferner hatte das Finanzamt Hamburg-1 für 1991 mit Bescheid vom 29.12.1997 einen auf die Beteiligung des Klägers entfallenden Verlust in Höhe von 120.430 DM festgestellt.

Mit Bescheid vom 17.01.2000 lehnte der Beklagte die Durchführung einer Einkommensteuer(ESt)-Veranlagung für die Jahre 1990 und 1991 ab, da Festsetzungsverjährung für die Einkommensteuer 1990 am 31.12.1997 und für die Einkommensteuer 1991 am 31.12.1998 eingetreten sei. Der ablehnende Bescheid erging ohne Rechtsmittelbelehrung. Für die Veranlagungszeiträume ab 1992 bis 1998 erließ der Beklagte jeweils auf Null lautende ESt-Bescheide und Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer, jedoch ohne Berücksichtigung der in den Jahren 1990 und 1991 entstandenen Verluste. Gegen die Verlustfeststellungsbescheide hat der Kläger ebenfalls Klage erhoben (Az.: VII 216/00). Das Verfahren ruht im Hinblick auf den Ausgang dieses Verfahrens.

Mit Schreiben vom 29.11.2000 beantragte der Kläger erneut ausdrücklich die Feststellung der Verluste nach § 10d EStG auf den 31.12.1990 und auf den 31.12.1991. Mit Bescheid vom 08.01.2001 lehnte der Beklagte diese Anträge ab. Die Erklärungen zur Verlustfeststellung 1990 und 1991 seien erst am 03.01.2000 und damit nach Ablauf der Festsetzungs- und Feststellungsfrist bei dem zuständigen Finanzamt eingegangen. Der Grundlagenbescheid vom 29.12.1997 habe den Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 10 Abgabenordnung (AO) nur für die Dauer von zwei Jahren nach Bekanntgabe dieses Bescheides hemmen können. Diese zwei Jahre seien mit Ablauf des 01.01.2000 verstrichen. Im Übrigen sei für eine fristgerechte Verlustfeststellung maßgeblich, dass der Bescheid das Finanzamt vor Ablauf der Festsetzungsfrist verlassen haben müsse. Diese Voraussetzung hätte von Seiten des Finanzamtes nicht erfüllt werden können, weil die Erklärung erst nach Ablauf der Feststellungsverjährung eingegangen sei. Die Entscheidung erging ohne Rechtsmittelbelehrung.

Den gegen diesen Bescheid am 25.01.2001 erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15.02.2001 als unbegründet zurück.

Mit Schreiben vom 27.02.2001, eingegangen am 01.03.2001, hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die gesonderte Feststellung nach §10d Abs. 4 EStG nicht der Festsetzungsverjährung unterliege. In seinem Fall seien ESt-Bescheide 1990 und 1991 nicht zu erlassen oder zu ändern gewesen, da die Festsetzung auf 0 gelautet hätte. Gegen einen solchen Bescheid hätte er sich mangels Beschwer nicht wehren können, entsprechend hätte auch eine Änderung des jeweiligen Feststellungsbescheides nicht erfolgen können, da ein ESt-Bescheid nicht zu erlassen gewesen sei. Er werde rechtlos gestellt, wenn hinsichtlich des Feststellungsbescheides per 31.12.1990 und 1991 auf eine Festsetzungsverjährung zurückgegriffen werden könne. Dass für die Streitjahre kein ESt-Bescheid vorgelegen habe, könne ihm nicht entgegen gehalten werden. Das beklagte Finanzamt sei dennoch verpflichtet gewesen, den verbleibenden Verlustabzug festzustellen, auch wenn damit tatsächlich die originäre Veranlagungsarbeit nachgeholt werden müsse. Im Übrigen werde bestritten, dass die Mitteilungen für 1990 und 1991 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen tatsächlich am 29.12.1997 zur Post gegeben und vor dem 04.01.1998 zugegangen sei...

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