Entscheidungsstichwort (Thema)

Tatsächliche Verständigung und AbhilfeGesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung und § 15a EStG

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Klage gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung, der das Ergebnis einer protokollierten tatsächlichen Verständigung exakt widerspiegelt, ist unzulässig.

Bei äußerlicher Verbindung der Feststellungen zur Höhe der Einkünfte mit den Feststellungen betreffend § 15a EStG in jeweils einem Bescheid handelt es sich materiell gleichwohl um zwei Verwaltungsakte und bei deren Anfechtung um verschiedene Rechtsbehelfs- und Klagebegehren; die ersteren Feststellungen stellen den Grundlagenbescheid und die anderen den Folgebescheid dar.

 

Normenkette

AO §§ 155, 157, 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 171 Abs. 10, §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 181 Abs. 1, §§ 350-351; EStG § 15a; FGO § 40 Abs. 2, § 42

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.09.2006; Aktenzeichen IX B 199/05)

BFH (Beschluss vom 12.07.2006; Aktenzeichen IX B 183/05)

 

Tatbestand

Derzeit ist im Wesentlichen nur noch zwischen einerseits der Klägerin zu 1 (R) und dem Kläger zu 2 (D) und andererseits den übrigen Beteiligten streitig, ob das Klageverfahren - entsprechend den Erledigungserklärungen letzterer - durch tatsächliche Verständigungen und entsprechende Abhilfebescheide erledigt ist.

I.

Die Kläger und Beigeladenen erzielten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien. Es handelt sich um ein verbundenes Klageverfahren betreffend die gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung für die GbR 1997 und 1998.

Die Kläger waren jeweils in GbR Eigentümer von zwei Grundstücken X-Straße ... in Hamburg.

Die Klägerin zu 1 (R) und der Kläger zu 3 (H) sind die Eltern des Klägers zu 2 (D) und der Beigeladenen zu 1 (He) und 2 (K).

Mit Gesellschaftsvertrag vom 16. April 1990 trafen sie Vereinbarungen über die Möglichkeit der Außenvertretung durch den Kläger zu 3 (H) und über gewisse Haftungsfreistellungen der Mitgesellschafter durch ihn (Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 540, Steuerakte Allgemeines -Allg-A-).

Inzwischen ist zwischen den Klägern zu 1 und 2 (R und D) auf der einen Seite (vgl. Rb-A Bl. 77) und dem Kläger zu 3 (H) und den Beigeladenen (He und K) auf der anderen Seite Streit entstanden (vgl. z.B. Skizze der Klägerin zu 1 (R), Anlage zum Protokoll vom 31. Oktober 2002, FG-A Bl. 87a). Der Kläger zu 3 (H) und die Klägerin zu 1 (R) leben - laut ihrer Angabe seit Oktober 1996 - getrennt (FG-A Bl. 5).

Nach Zwangsverwaltungs- und -versteigerungsverfahren sowie Zuschlagsbeschlüssen vom 24. November 1998 und 18. Oktober 2001 sind nach den Streitjahren die Beigeladenen je zur Hälfte als Eigentümer der Grundstücke eingetragen worden (Grundbuchauszüge, Zuschlagsbeschlüsse Anlagenband I; Rb-A Bl. 67, 76, 142).

II.

1. Im September 1999 reichte der Kläger zu 3 (H) die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der GbR 1997 und 1998 ein (Feststellungs-Akte -F-A- Bl. 87, 98 ff, 139 ff).

Mit Bescheiden vom 4. Januar 2001 erkannte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die geltend gemachten Schuldzinsen sowie Rechts- und Beratungskosten mangels Einreichung der geforderten Nachweise nur zur Hälfte an; für 1997 blieben 494.228 DM Zinsen und 5.435 DM Rechts- und Beratungskosten und für 1998 blieben 90.367 DM Zinsen und 6.540 DM Rechts- und Beratungskosten unberücksichtigt. Insgesamt stellte das FA für 1997 einen Überschuss von 347.354 DM und für 1998 negative Einkünfte von -354.204 DM fest; es gab die Bescheide jedem Gesellschafter einzeln bekannt (F-A Bl. 96, 101 f, 108 ff, 140 f, 147 ff).

2. Am 19. Januar 2001 legte der Kläger zu 3 (H) Einspruch ein, belegte verschiedene Zins- und Beratungskosten und reichte Aufstellungen ein (Rechtsbehelfs-Akte -Rb-A- Bl. 5 ff, 78 ff; Bilanz-Akte -Bil-A-), darunter möglicherweise auch die Übersicht Investitionskosten X-Straße 1989-1996 (Bil-A Bl. 6 f; FG-A Bl. 475 f; Rb-A Bl. 90 ff).

Die Klägerin zu 1 (R) und der Kläger zu 2 (D) wandten sich ebenfalls an das FA und baten um Auskünfte und Akteneinsicht (Rb-A Bl. 58 ff). Der Kläger zu 2 (D) äußerte die Vermutung, dass anderweitig durch den Kläger zu 3 (H) verursachte Schuldzinsen fälschlich das Ergebnis der GbR verschlechtert hätten (F-A Bl. 59). Die Klägerin zu 1 (R) erhielt wunschgemäß Kopien der dem FA vorliegenden Überschussrechnungen 1989-1998 (Rb-A Bl. 64).

Nach weiterer Korrespondenz zwischen dem FA und dem Kläger zu 3 (H) und nach Besprechungen mit ihm an Amtsstelle blieben die Zinsaufwendungen streitig und erkannte das FA weitere Rechts- und Beratungskosten 1997 in Höhe von 4.777 DM an (F-A Bl. 84 ff, 94, 94R).

Das FA zog die übrigen Gesellschafter hinzu. Mit Einspruchsentscheidung 1997 vom 22. Februar 2002 reduzierte es den festgestellten Überschuss um 4.777 DM auf 342.577 DM. Den Einspruch 1998 wies es am selben Tag insgesamt mangels hinreichender Nachweise als unbegründet zurück. Es gab die Einspruchsentscheidungen allen Klägern und den Beigelad...

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