Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 132/17)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinsen auf erstattete Antidumpingzölle

 

Leitsatz (amtlich)

Antidumpingzölle, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden, sind ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung bis zum Tag ihrer Erstattung in Höhe von 0,5 % p. M. zu verzinsen

 

Normenkette

AO § 238; EGVO-1355/2008; EGVO-642/2008

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verzinsung von erstatteten Antidumpingzöllen.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das u. a. Mandarinenkonserven aus der Volksrepublik China in die Europäische Union einführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 642/2008 vom 04.07.2008 (ABl. Nr. L 178/19, im Folgenden VO Nr. 642/2008) führte zunächst die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 vom 18.12.2008 (ABl. Nr. L 350/35, im Folgenden: VO Nr. 1355/2008) führte der Rat sodann für diese Waren einen endgültigen Antidumpingzoll ein und erklärte die mit der VO Nr. 642/2008 eingeführten vorläufigen Maßnahmen für endgültig.

Die Klägerin importierte im Zeitraum zwischen Juli 2008 und April 2012 aus der Volksrepublik China Waren, die unter die von der VO Nr. 642/2008 bzw. Nr. 1355/2008 erfassten KN-Codes fielen. Die zollrechtliche Abwicklung dieser Einfuhren erfolgte u. a. durch das beklagte Hauptzollamt, das für diese Einfuhren auf der Basis der vorgenannten Verordnungen Antidumpingzölle festsetzte.

Mit Urteil vom 22.03.2012 (C-338/10) erklärte der Europäische Gerichtshof die VO Nr. 1355/2008 für ungültig. In der Folgezeit erstattete das beklagte Hauptzollamt der Klägerin antragsgemäß die von ihr aufgrund der diesbezüglichen Abgabenbescheide des beklagten Hauptzollamtes entrichteten Antidumpingzölle. Mit Schreiben vom 23.10.2012 beantragte die Klägerin beim beklagten Hauptzollamt die Festsetzung von Zinsen auf die jeweils erstatteten Antidumpingzölle in Höhe von 0,5 % p. M. für die Zeit zwischen Zahlung und Erstattung der Beträge - insgesamt 265.706,48 Euro -, was das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 18.12.2012 unter Hinweis darauf ablehnte, dass das einschlägige Gemeinschaftsrecht eine Verzinsung von Erstattungsbeträgen nur in Art. 241 ZK vorsähe, dessen Voraussetzungen indes nicht erfüllt seien.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin am 27.02.2014 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Europäische Gerichtshof zwischenzeitlich mit Urteil vom 18.01.2017 (C-365/15) entschieden habe, dass eine unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten bestehe, würden Einfuhrabgaben, zu denen auch Antidumpingzölle gehörten, deshalb erstattet, weil sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden seien, Rechtsuchenden, die einen Anspruch auf die Erstattung der entrichteten Beträge hätten, diese ab dem Zeitpunkt ihrer Erstattung zu verzinsen.

Die Klägerin beantragt, das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Bescheides vom 18.12.2012 - soweit dieser entgegensteht - und der Einspruchsentscheidung vom 28.01.2014 (XXX) zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 23.10.2012 Zinsen in Höhe von insgesamt 251.200,09 Euro zu erstatten.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es meint, dass in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage bezüglich des in Rede stehenden Sachverhalts ein Zinsanspruch der Klägerin nicht bestehe. Ein solcher Anspruch könne insbesondere auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18.01.2017 hergeleitet werden, da dieses keine konkrete Anspruchsgrundlage für die Klägerin begründe. Zwar habe der Europäische Gerichtshof erkannt, dass den auf der Grundlage einer für nichtig erklärten Antidumpingzollverordnung in Anspruch genommenen Wirtschaftsbeteiligten eine Verzinsung zustehe. Aus dieser Entscheidung könne indes keine Zahlungspflicht der nationalen Behörden folgen, da diese lediglich im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags die Eigenmittel der Europäischen Union beigetrieben und ordnungsgemäß abgeführt hätten. Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass der Klägerin im Hinblick auf den geltend gemachten Zinsanspruch kein Schaden entstanden sei, weil sie seinerzeit die Antidumpingzölle vollumfänglich an ihre Kunden weitergereicht habe. Vor diesem Hintergrund bestehe kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Geltendmachung des Zinsanspruchs. Auch eine Anwendung der Abgabenordnung und des in § 238 AO vorgesehenen Zinssatzes komme nicht in Betracht, da vorliegend eine Verzinsung von Eigenmitteln der Europäischen Union auf der Grundlage eines EuGH-Urteils infolge der Nichtigkeit einer Verordnung eines Legislativ-Organs der Europäischen Union in Rede stehe. Schließlich sei es auch mit dem Binnenmarktprinzip nicht in Einklang zu bringen, die Zinshöhe nach nationalen Vorgaben zu bestimmen. Die in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich geregelte Zinshöhe würde zu wettbewerbsverzerrenden Vor- bzw. Nachteilen der klagende...

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