Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit von Gewinnen aus der Veräußerung von eingebrachten Gesellschaftsanteilen

 

Leitsatz (amtlich)

§ 8 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG in der Fassung des Veranlagungszeitraums 2003 und des Veranlagungszeitraums 2004 bis 2005 ist aus sich selbst heraus unverständlich.

Die Vorschrift ist jedoch nicht wegen Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit verfassungswidrig, weil ihr Regelungsgehalt unter Berücksichtigung des eindeutig dokumentierten Gesetzeszwecks wie folgt bestimmt werden kann: "Satz 1 gilt nicht - d. h. Steuerfreiheit besteht - ... 2. soweit die Anteile weder unmittelbar noch mittelbar auf einer Einbringung i. S. d. § 20 Abs. 1 S. 1 oder § 23 Abs. 1 bis 3 UmwStG noch auf einer Einbringung durch einen nicht von Abs. 2 begünstigten Steuerpflichtigen innerhalb der in Nr. 1 bezeichneten Frist beruhen."

Dabei ist es ohne Belang, auf welcher Rechtsgrundlage die Einbringung der Anteile erfolgt war, es genügt, dass die veräußernde Gesellschaft sie durch eine Einbringung erworben hat; es ist nicht vorausgesetzt, dass es sich bei ihnen um einbringungsgeborene Anteile handelt.

 

Normenkette

GG Art. 20; KStG § 8b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.03.2009; Aktenzeichen I R 37/08)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Rahmen ihrer Veranlagung zur Körperschaftsteuer (KSt) und zur Gewerbesteuer (GewSt) die Steuerfreiheit gemäß § 8 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in den für die Streitjahre 2003 und 2004 geltenden Fassungen für einen Gewinn, den sie bei der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an der "A & Partner Gesellschaft ... mbH" (im Folgenden: GmbH) erzielt hat. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen der in § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG geregelte Rückausnahme zugunsten der Klägerin vorliegen.

I.

Gesellschafter der GmbH waren zunächst Herr A zu 95% und Herr B zu 5% (Stammkapital 100.000 DM).

Die GmbH hat mittelständische Unternehmen im Zusammenhang mit der Einführung von Programmen des Software-Herstellers S. beraten und unterstützt, insbesondere wurden vordefinierte Software-Module an die kundenspezifischen Anforderungen angepasst und im Hinblick auf eine bedarfsgerechte Nutzung weiterentwickelt (vgl. B. 42 der Akte Allgemeines).

Am 29. Mai 2001 ist die Klägerin gegründet worden (notarieller Vertrag, Bl. 3 ff. der Akte Allgemeines). Gesellschafter waren A und B zu je 50%, das Stammkapital betrug EUR 25.000 und wurde als Bareinlage erbracht.

Mit notariell protokollierten Beschlüssen vom 23. Juli 2001 (Bl. 20 ff. der Akte Allgemeines) wurde das Stammkapital der Klägerin um 100.000 EUR auf 125.000 EUR erhöht. Jeder der beiden Gesellschafter übernahm 50.000 EUR, wobei B die von ihm übernommene Stammkapitalerhöhung durch Bareinlage von 47.500 EUR erbrachte und im Übrigen als Sacheinlage und zwar durch Einbringung seines Geschäftsanteils an der GmbH von nominell 5.000 DM (~ 2.500 EUR) und A durch Bareinlage von 2.500 EUR und im Übrigen als Sacheinlage durch Einbringung seines Geschäftsanteils an der GmbH von nominell 95.000 DM (~ 47.500 EUR).

Die Einbringung der Anteile an der GmbH sollte gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG erfolgen und wurde in derselben Urkunde protokolliert.

Das Geschäftsjahr der Klägerin wurde festgelegt auf die Zeit vom 1. August bis zum 31. Juli.

Inhalt des Beschlusses war weiterhin, dass für den Fall, dass der Wert der Sacheinlagen höher sein sollte als der Betrag von 2.500 EUR (B) bzw. 47.500 EUR (A), die übersteigenden Beträge den Beteiligten als Darlehen gutgeschrieben werden sollten. Unstreitig überstieg der Wert der Anteile ihren Nominalwert; dass entsprechend Gutschriften gebildet worden, hat die Klägerin nicht dargetan und ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht.

Auf den Beschluss der GmbH-Gesellschafter vom 15. April 2002 (Bl. 55 der Akte Allgemeines) wurde das Stammkapital der GmbH von 100.000 DM auf Euro umgestellt und um 870,81 EUR auf 52.000 EUR erhöht.

In ihrer Bilanz zum 31. Juli 2002 berücksichtigte die Klägerin die Anteile an der GmbH mit ihrem Buchwert (Schriftsatz der Klägerin vom 16. Januar 2007, Bl. 12, 13 der Gerichtsakte, 1. Absatz Mitte) und bilanzierte insgesamt Anschaffungskosten von insgesamt EUR 53.711,70. Tatsächlich waren die Anteile - unstreitig - zu diesem Zeitpunkt mindestens doppelt so viel Wert (Schriftsatz der Klägerin vom 16. Januar 2008, Bl. 74 der Gerichtsakte).

II.

Die Klägerin schloss am 16. April 2002 mit der Fa. C AG (im Folgenden: AG) einen notariellen Vertrag, mit dem die Klägerin ihre GmbH-Anteile an die AG verkaufte (Bl. 41 ff. der Akte Allgemeines). In der Vorbemerkung des Kaufvertrags heißt es, die AG plane ihre personellen Ressourcen und Kapazitäten im Bereich der Datenverarbeitung auszubauen; das Personal der GmbH sowie deren Unternehmenskultur stellten in diesem Zusammenhang eine sinnvolle Ergänzung des Mitarbeiterstammes der AG dar; deshalb beabsichtige die AG, sich an der GmbH sukzessive zu beteiligten und auf eine Aufstockung des Personals der GmbH sowie eine weitere Verbesserung des Know-hows hi...

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