Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils, einschränkende Auslegung von § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 KStG a.F., Person des Einbringenden beim Formwechsel, Einbringungsgegenstand

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, die zuvor aus einer formwechselnden Umwandlung einer Personengesellschaft nach § 25 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG entstanden ist, ist der Veräußerungsgewinn in einschränkender Auslegung von § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 KStG a.F. insoweit steuerfrei nach § 8b Abs. 2 KStG, als im Zuge des Formwechsels miteingebrachte Anteile an mehrheitsvermittelnden Kapitalbeteiligungen veräußert werden.

2) Einbringende sind im Fall des Formwechsels einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft die einzelnen Mitunternehmer.

3) Sind im Betriebsvermögen einer umgewandelten Personengesellschaft Anteile an Kapitalgesellschaften enthalten, gehören diese als unselbständiger Bestandteil zum steuerlichen Sacheinlagegegenstand "Mitunternehmeranteil".

4) § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

KStG a.F. § 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 2; UmwStG § 20 Abs. 1 S. 1, § 25; KStG a.F. § 8b Abs. 2

 

Tatbestand

I.

Zu entscheiden ist über die Steuerpflicht eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen.

Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin war im Streitjahr 2004 die in den USA ansässige Fa. D J Inc..

Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörte eine 10%ige Beteiligung an der Fa. D J Holding GmbH. Die D J Holding GmbH war durch Umwandlung im Wege des Formwechsels i.S.d. §§ 190 ff. Umwandlungsgesetz 1995 (UmwG 1995) aus der D F GmbH & Co. OHG hervorgegangen. Die Eintragung im Handelsregister war am 23.9.2003 erfolgt. Die steuerliche Wirkung des Formwechsels war auf den 1.1.2003 zurückbezogen worden. Weitere Gesellschafterin der D J Holding GmbH war mit einer Beteiligung in Höhe von 90% die Fa. D F GmbH.

Die formwechselnde Umwandlung der D F GmbH & Co. OHG in die D J Holding GmbH war handelsrechtlich zu Buchwerten erfolgt. Auch steuerrechtlich hatte die D J Holding GmbH zunächst die Buchwerte fortgeführt. Zusammen mit ihrer Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2003 hatte die D J Holding GmbH am 22.11.2004 beim Beklagten eine aus der Handelsbilanz abgeleitete Schlussbilanz auf den 31.12.2003 eingereicht und darin einen Buchwertansatz vorgenommen. Eine Eröffnungsbilanz auf den 1.1.2003 hatte die D J Holding GmbH zunächst nicht erstellt. Erst während des Einspruchsverfahrens gegen die Steuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2003 legte die D J Holding GmbH am 26.6.2007 eine Eröffnungsbilanz zu Teilwerten vor. Im sich anschließenden Klageverfahren vor dem Finanzgericht Münster (Az. 10 K 1413/09) reichte die D J Holding GmbH am 30.6.2011 darüber hinaus eine Schlussbilanz auf den 31.12.2003 ein, in der sie ebenfalls einen Teilwertansatz vorgenommen hatte.

Im Zeitpunkt der formwechselnden Umwandlung war die D F GmbH & Co. OHG zu 100% an der M GmbH und der D G GmbH beteiligt. Darüber hinaus befand sich eine 20%ige Beteiligung an der in den USA ansässigen D K Inc. in ihrem Betriebsvermögen.

Im Übrigen bestand das Betriebsvermögen der D F GmbH & Co. OHG aus Sachanlagen mit einem Buchwert von 20.502,46 EUR. Der Teilwert des Sachanlagevermögens betrug – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – 25.000 EUR. Wegen der Höhe des Teilwertes wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.7.2012 verwiesen.

Die Anteile an der D K Inc. wurden mit Vertrag vom 31.3.2004 durch die D J Holding GmbH zu einem Kaufpreis in Höhe von 150 Mio. EUR, der dem Buchwert entsprach, an die D J Inc. veräußert.

Mit Vertrag vom 15.12.2004 veräußerte die Klägerin ihren 10%igen Gesellschaftsanteil an der D J Holding GmbH mit Wirkung zum 16.12.2004 zu einem Kaufpreis von 17.300.000 EUR an die D F GmbH. Hierbei entstand ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 14.385.297,10 EUR, dessen Höhe zwischen den Beteiligten unstreitig ist und der sich wie folgt ermittelt:

Veräußerungspreis

17.300.000,00 EUR

Anschaffungskosten lt. Handelsbilanz

./. 1.278.229,70 EUR

erhöhte Anschaffungskosten

wegen verdeckter Einlagen

./. 1.636.473,20 EUR

./. 2.914.702,90 EUR

./. 2.914.702,90 EUR

Veräußerungsgewinn

14.385.297,10 EUR

Im Rahmen ihrer Gewinnermittlung für den Veranlagungszeitraum 2004 ermittelte die Klägerin einen Steuerbilanzgewinn in Höhe von 3.901.243,23 EUR, in dem der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der D J Holding GmbH in Höhe von 14.385.297,10 EUR enthalten ist. Den Veräußerungsgewinn behandelte die Klägerin – unter Berücksichtigung von nach § 8b Abs. 3 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben in Höhe von 719.264,86 EUR (= 5%) – als gem. § 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 KStG in Höhe von 13.666.032,25 EUR steuerfreien Gewinn.

In den am 24.7.2007 erlassenen Bescheiden zur Körperschaftsteuer 2004, über die geso...

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