Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Kaufpreisaufteilung zwischen Gebäude, Grund und Boden sowie Inventar

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Prüfung, ob nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Aufteilung bestehen, sind ausschließlich die objektiven Begebenheiten maßgeblich.

2. Es sind die Bodenrichtwerte heranzuziehen, die für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten, auch wenn sie erst später beschlossen und veröffentlicht werden. Ein subjektiver Maßstab ist insoweit nicht anzulegen, so dass es ohne Bedeutung ist, ob die Vertragsparteien die Werte kannten oder kennen konnten und ob sie davon ausgingen, den Bodenwert gewissenhaft festgelegt zu haben.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Aufteilung der Anschaffungskosten für eine im Streitjahr 2015 erworbene und als Ferienwohnung vermietete Doppelhaushälfte auf A auf das Gebäude und den Grund und Boden.

Die Kläger werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Mit notariellem Kaufvertrag vom ... 2015 kaufte die Klägerin eine Ferienwohnung (Doppelhaushälfte) im XX ... in B/A für ... €. Davon entfielen lt. Vertrag auf die 75 qm große Wohneinheit ... €, auf Mobiliar und Ausstattung ... € und auf den 217 qm großen Grund und Boden ... €. Das Baujahr des Gebäudes war 2000. Besitz, Nutzen und Lasten gingen zum 1. September 2015 mit Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von ... € auf die Klägerin über. Der Restbetrag in Höhe von ... € war zur Zahlung fällig, nachdem die Haushälfte eine eigene Heizung erhalten hatte, gebrochene Fliesen am Eingang zum Bad im Obergeschoß ausgebessert und die ergänzenden Maler- und Tischlerarbeiten abgeschlossen worden waren. Diese Arbeiten wurden im Oktober/November 2015 ausgeführt. Die Anschaffungsnebenkosten (Notar, Grunderwerbsteuer, Vermittlungsprovision und Grundbuchkosten) beliefen sich auf ... €.

In ihrer am 20. Januar 2017 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für 2015 erklärten die Kläger einen Verlust der Klägerin aus der Vermietung des Objekts in Höhe von ... €. Dabei berücksichtigen sie Einnahmen in Höhe von ... € und Werbungskosten in Höhe von ... €, davon Absetzungen für Abnutzung (AfA) für das Gebäude in Höhe von ... € (2 % für 4 Monate auf den Gebäudeanschaffungswert von ... €) und für das Inventar in Höhe von ... € (10 % für 4 Monate von ... €).

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 17. März 2017 die Einkommensteuer für 2015 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit ... € fest und setzte dabei für das Streitobjekt den erklärten Verlust an.

Am 20. März 2017 reichten die Kläger eine korrigierte Anlage V für das Streitobjekt ein, in der sie einen Verlust in Höhe von ... € geltend machten. Die Differenz zu dem bisher erklärten Verlust beruhte auf höheren Werbungskosten (... € Vorsteuerbeträge) durch den Verzicht auf die (Umsatz-)Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze. Die Gebäude-AfA machten sie in Höhe von ... € geltend (2 % für 4 Monate auf den Gebäudeanschaffungswert von ... €). Die Wohnungsgröße gaben die Kläger mit 55 qm an.

Der Beklagte führte am 30. März 2017 eine Kaufpreisaufteilung anhand des sog. vereinfachten Verfahrens durch, wobei er die Wohnfläche mit 55 qm berücksichtigte. Dabei ermittelte er unter Anwendung des Sachwertverfahrens einen Gebäudewert in Höhe von ... € und einen Bodenwert unter Berücksichtigung eines Bodenrichtwerts von ... €/m2 in Höhe von ... €, so dass sich ein Gebäudeanteil in Höhe von 41,22 % errechnete. Bei Aufteilung des gezahlten Kaufpreises (... €; gesamte Anschaffungskosten: ... € abzgl. ... € Vorsteuer und ... € Inventar) entfielen danach ... € auf den Grund und Boden und ... € auf das Gebäude.

Mit Änderungsbescheid vom 12. April 2017 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2015 höher auf ... € fest. Dabei setzte er für das Streitobjekt unter Berücksichtigung einer Gebäude-AfA in Höhe von ... € (... € x 2 % für 4 Monate) einen Verlust in Höhe von ... € an. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Daraufhin beantragten die Kläger mit Schreiben vom 18. April 2017 die Änderung des Bescheides hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und trugen zur Begründung vor, die Aufteilung des Kaufpreises für die vermietete Ferienwohnung auf den ergebe sich eindeutig aus dem Kaufvertrag, daher sei der Kaufpreis wie erklärt aufzuteilen.

Der Beklagte teilte den Klägern daraufhin mit Schreiben vom 20. April 2017, dem keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, mit, dass eine Bescheidänderung nicht in Betracht komme, da eine vertragliche Kaufpreisaufteilung der Berechnung der Gebäude-AfA nur dann zugrunde gelegt werden könne, wenn diese den tatsächlichen Wertverhältnissen entspreche und wirtschaftlich haltbar erscheine. Dies sei nach der Verwaltungsauffassung der Fall, wenn die Abweichung zwischen dem vereinbarten Kaufpreis für den Grund und Boden und dem Bodenrichtwert weniger als 10 % betrage. Diese Grenze sei vorliegend jedoch weit überschritten.

Dagegen wandten sich die Kläger mit Schreiben vom 15...

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