Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zweitwohnungsteuer für Wohnung, die über einen nicht durchlüftbaren Waschraum verfügt

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Wohnung, die nicht über einen durchlüftbaren Waschraum verfügt, fällt nicht unter die Zweitwohnungsteuer.

 

Normenkette

GG Art. 106 Abs. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.08.2003; Aktenzeichen II R 53/01)

BFH (Urteil vom 27.08.2003; Aktenzeichen II R 53/01)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Hauptmieter einer Wohnung X-Straße. Die 108 qm große Wohnung befindet sich in einem 1911 erbauten Mehrfamilienhaus. Sie verfügt über einen 5,83 qm großen fensterlosen Waschraum mit Badewanne und Waschbekken; in der abgehängten Decke befindet sich ein Abluftgitter; die eigentliche Abluftöffnung zum Abluftschacht befindet sich unzugänglich über der Decke. Außerdem verfügt die Wohnung über eine fensterlose ca. 2 qm große Abstellkammer mit einem Abluftgitter zum Abluftschacht. Mit dieser Wohnung, die die Kläger auch tatsächlich nutzen, sind sie mit Nebenwohnung gemeldet. Mit Hauptwohnung sind sie dagegen in Y-Dorf gemeldet.

Der Beklagte setzte mit gesonderten Bescheiden an die Kläger vom 14.2.1996 Zweitwohnungsteuer wegen der Hamburger Wohnung für 1993 bis 1995 von je 372 DM jährlich fest, wobei er die Höhe der Nettokaltmiete nach dem Mietenspiegel schätzte. Nach Einsprüchen der Kläger vom 27.2.1996 änderte er die Festsetzungen mit Bescheid vom 27.3.1996 auf je 312 DM jährlich, wobei er die Nettokaltmiete laut Mietvertrag ansetzte und den Klägern je zur Hälfte zurechnete. Im Übrigen wies er die Einsprüche mit Entscheidungen vom 30.9.1996 als unbegründet zurück.

Mit der Klage vom 22.10.1996 machen die Kläger geltend:

Die Wohnung unterliege nicht der Zweitwohnungsteuer, da sie nicht über einen durchlüftbaren Waschraum verfüge. Da in der Wohnung zwei fensterlose Räume vorhanden seien, erforderten die DIN-Vorschriften einen Ventilator für ausreichende Zu- und Abluft.

Die Kläger beantragen,

die Bescheide vom 14.2.1996 und vom 27.3.1996 sowie die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 30.9.1996 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend:

Der Waschraum sei ausreichend durchlüftbar. Das Merkmal der Durchlüftbarkeit sei entsprechend den Motiven des Zweitwohnungsteuergesetzes eigenständig anhand der Verkehrsanschauung und der Üblichkeit bei der Wohnungsvermietung und -nutzung auszulegen. Die Durchlüftung eines Waschraums sei dann ausreichend, wenn sie nach der Verkehrsauffassung am Wohnungsmarkt im Bereich des Üblichen liege. Es könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Durchlüftung von Waschräumen auf die neuesten technischen Baubestimmungen und DIN-Normen wie diejenigen vom 6.2.1991 habe abheben wollen, da der weit überwiegende Wohnungsbestand in Hamburg vorher errichtet worden sei und diese Werte bei den verbreitet anzutreffenden innenliegenden Bädern sehr häufig nicht erreicht würden. Für die Altbauten gelte vielmehr Bestandsschutz der Art, dass nur bei Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit baupolizeiliche Maßnahmen zulässig seien.

Der Beklagte hat während des Gerichtsverfahrens die Durchlüftbarkeit des Waschraums durch seinen Bausachverständigen B begutachten lassen. Auf sein Gutachten wird Bezug genommen.

Das Gericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis erhoben, ob der Waschraum der Wohnung der Kläger in Hamburg durchlüftbar ist. Auf das Gutachten des Sachverständigen S, Hamburg, vom 3.3.2000 wird Bezug genommen.

Dem Senat haben die Steuerakten des Beklagten zu den Steuernummern ... und ... vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Zu Unrecht hat der Beklagte gegen die Kläger Zweitwohnungsteuer festgesetzt.

Der Zweitwohnungsteuer unterliegen nach § 2 Abs. 3 Zweitwohnungsteuergesetz (ZwStG) nur solche Wohnungen, die den Anforderungen des § 45 Abs. 3, 5 und 6 Sätze 1 u. 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 1.7.1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 183) zuletzt geändert am 15.4.1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 83; im Folgenden: HBauO) genügen. Nach § 45 Abs. 5 HBauO muss jede Wohnung einen durchlüftbaren Waschraum mit Bade- oder Duscheinrichtung haben. Eine gesetzliche Be-griffsbestimmung der Durchlüftbarkeit fehlt. In § 3 Abs. 3 HBauO wird auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik verwiesen, die bei Einhaltung der Technischen Baubestimmungen erfüllt sind. Auf Grund dieser Vorschrift sind die Richtlinien über die Lüftung von fensterlosen Wasch- und Toilettenräumen und von Kochplätzen in Wohnungen - Fassung August 1990 - eingeführt worden (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt II 1991 S. 453), wobei Lüftungsanlagen nach der DIN-Norm 18017 als bestimmungsgemäß angesehen werden. Diese Richtlinien, Regelungen und Normen in Verbindung mit den Erfahrungen und der Praxis im Bauwesen sind auch im Zweitwohnungssteuerrecht maßgebend. Bei Streit wird grundsätzlich ein Bausachverständiger als Gutachter herangezogen werden müssen.

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