[1] Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19). Gemäß Artikel 8 dient dieses Gesetz der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1). Es gelten folgende Übergangsbestimmungen (Artikel 7): (1) Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr zulässig. Sind bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, verliert das Ü-Zeichen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Gültigkeit. (2) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort. (3) Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geregelten Umfang wirksam, soweit sie mit diesem Gesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vereinbar sind. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge, über die noch keine Entscheidung getroffen wurde, gelten als Anträge nach diesem Gesetz. (4) Dieses Gesetz gilt für Vorhaben, für die nach seinem Inkrafttreten Anträge nach den §§ 61 bis 64 der Hamburgischen Bauordnung gestellt werden, sowie für verfahrensfreie Vorhaben nach § 60 der Hamburgischen Bauordnung, mit deren Ausführung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wird. Ist über einen Antrag nach den §§ 61 bis 64 der Hamburgischen Bauordnung in der bisher geltenden Fassung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht entschieden worden, so kann die Antragstellerin oder der Antragsteller verlangen, dass die Entscheidung nach diesem Gesetz getroffen wird.

§§ 1 - 3 Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. 2Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, Anforderungen gestellt werden.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

 

1.

Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,

 

2.

Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,

 

3.

Leitungen und nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, ausgenommen Gebäude,

 

4.

Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,

 

5.

Kräne und ähnliche Anlagen, mit Ausnahme ihrer ortsfesten Bahnen und Unterstützungen,

 

6.

öffentliche Hochwasserschutzanlagen nach §§ 3a und 4a des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), ausgenommen Gebäude,

 

7.

nach wasserrechtlichen Vorschriften zulassungsbedürftige Kaianlagen, Dalben und Vorsetzen sowie Schiffe und andere schwimmende Anlagen, die ortsfest benutzt werden, einschließlich ihrer Aufbauten.

§ 2 Begriffe

 

(1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage

 

1.

durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder

 

2.

auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder

 

3.

nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, über wiegend ortsfest benutzt zu werden.

2Bauliche Anlagen sind auch

 

1.

Aufschüttungen und Abgrabungen,

 

2.

Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,

 

3.

Sport-, Spiel- und Freizeitflächen,

 

4.

Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,

 

5.

Freizeit- und Vergnügungsparks,

 

6.

Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie für Camping-, Verkaufs- und Wohnwagen,

 

7.

Standplätze für Abfallbehälter,

 

8.

Gerüste,

 

9.

Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

3Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2.

 

(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

 

(3) 1Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

 

1.

Gebäudeklasse 1:

 

a)

freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,0 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,

 

b)

freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,

 

2.

Gebäudeklasse 2:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,0m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,

 

3.

Gebäudeklasse 3:

sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,0 m,

 

4.

Gebäudeklasse 4:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 13,0 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 40...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge