(1) 1Jede Wohnung muss eine Küche oder einen Kochplatz haben. 2Fensterlose Kochplätze sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

 

(2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellflächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfsmittel in ausreichender Zahl und Größe herzustellen; für jede Wohnung ist ein Abstellraum von mindestens 6 m² Grundfläche herzustellen.

 

(3) 1Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben. 2Fensterlose Bäder und Toiletten sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

 

(4) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben.

 

(5) Wohnungen in Kellergeschossen sind unzulässig.

 

(6) 1In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.

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