Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitunternehmerschaft bei einer Treuhandkommanditistin

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Treuhandkommanditistin liegt auch dann keine Mitunternehmerschaft vor, wenn sie lediglich Mitunternehmerinitiative entwickeln kann, sie aber am Mitunternehmerrisiko nicht teilhat.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 161

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.06.2005; Aktenzeichen IV R 40/03)

BFH (Urteil vom 30.06.2005; Aktenzeichen IV R 40/03)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Reederei in Form einer Kommanditgesellschaft (KG). Persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist die R Reederei GmbH ohne eigenen Kapitalanteil. Am 22.11.1983 schlossen die Treugebergesellschafter der Klägerin mit der Beigeladenen (BG) einen schriftlichen Treuhandvertrag über die Beteiligung an dem MS A. Die BG beteiligte sich an der Klägerin als Treuhandkommanditistin (TK) für Einlagen von bis zu 9,9 Mio. DM. Im Streitjahr (1984) wurden an die BG Vergütungen in Höhe von 65.934 DM gezahlt, die in der Erklärung der Klägerin zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung 1984 als Vorabvergütung an die Mitunternehmerin behandelt wurden.

In der Zeit vom 19.12.1989 bis 15.05.1991 führt das Finanzamt für Großbetriebsprüfungen Bremen bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Auf Grund dieser Ergebnisse änderte der Beklagte den Feststellungsbescheid für 1984 und übermittelte ihn mit Datum vom 28.12.1994 an die Komplementärin. Der Beklagte sah die bezahlte Vergütung nicht mehr als Vorabvergütung an, da die BG keine Mitunternehmerin im Sinne von § 15 EStG sei.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 18.06.2001 zurückgewiesen wurde. Nach Auffassung des Beklagten handele es sich hier um eine fremdnützige Treuhand, bei der nur der Treugeber und nicht der Treuhänder als Mitunternehmer einzuordnen sei.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 20.07.2001, beim Finanzgericht am gleichen Tage eingegangen, Klage mit dem Ziel, die gezahlten Treuhandgebühren als Vorabgewinn zu berücksichtigen (in Höhe von 65.934 DM).

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die BG sei als Mitunternehmerin anzusehen. Bei einer fremdnützigen Treuhand, bei der auch die TK ausschließlich auf Rechnung des Treugeberkommanditisten tätig werde, sei zwar regelmäßig nur der Treugeber als Mitunternehmer anzuerkennen. Dies werde in der Rechtssprechung jedoch damit begründet, dass die TK in Fällen dieser Art weder Mitunternehmerinitiative entfalte noch Mitunternehmerrisiko trage (BFH, Urteil vom 16.05.1995 in DB 1995, 1943).

Zum Bestehen einer Mitunternehmerschaft eines TK habe der BFH in seinem Urteil vom 12.10.1999 (BFH/NV 2000, 427) festgestellt, dass bei einer rein fremdnützigen Treuhand der TK nicht als Mitunternehmer anzusehen sei, da Mitunternehmerrisiko und -initiative ausschließlich in der Person des Treugebers verwirklicht werde. Etwas anderes könnte gelten, soweit das Treuhandverhältnis nicht ausschließlich fremdnützig gewesen sei.

Im Streitfall sei das Treuhandverhältnis nicht ausschließlich fremdnützig ausgestaltet. Die BG trage vorwiegend Mitunternehmerrisiko. Dieses sei stets dann gegeben, wenn jemand gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich vergleichbar am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens teilnehme. Dieses Risiko werde regelmäßig über eine Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Gesellschaftsvermögens einschließlich des Gesellschaftswertes vermittelt. Diese Grundsätze gelten auch für die Mitunternehmerstellung eines Kommanditisten. Ein Kommanditist, der nach dem Gesellschaftsvertrag nur eine übliche Verzinsung seiner Kommanditeinlage erhalte und auch an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswertes nicht beteiligt sei, sei selbst dann kein Mitunternehmer, wenn seine Mitwirkungsrechte denen eines Kommanditisten entsprechen. Im Gegensatz dazu stehe der BG hier die für eine Mitunternehmerstelle erforderliche Teilnahme am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens zu, da die Vertragsparteien im vorliegenden Treuhandvertrag nicht lediglich eine gewinn-unabhängige Treuhandvergütung vereinbart hätten (§ 13 Ziffer 2 und 3 Treuhandvertrag).

Die BG sei auch am laufenden Gewinn sowie am Liquidationserlös beteiligt. Neben ihrer erfolgsunabhängigen Vergütung erhalte sie eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 1% des zur Ausschüttung an die Treugeber gelangenden laufenden Gewinns sowie in Höhe von 2% des zur Ausschüttung an die Treugeber gelangenen Liquidationserlöses. Die BG habe daher ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung. Das Treuhandverhältnis sei daher ausschließlich eigen- und nicht fremdnützig konzipiert. Die beschränkte Haftung der BG sei wegen § 171 HGB unschädlich. Hinzu komme die Gefahr der erweiterten Haftung gemäß § 172 HGB. Die erweiterte Haftung könne in Fällen dieser Art wieder aufleben, wenn die von den Treugebern zur Verfügung gestellten Haftungsumlagen durch Entnahmen und Verluste aufgebraucht worden seien. ...

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