Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Einkünfteerzielungsabsicht eines Schriftstellers

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht eines Schriftstellers, der nach langjähriger schriftstellerischer Tätigkeit in die Verlustzone geraten ist, ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf vergangene Gewinne auf die in der Zukunft verbleibende Periode abzustellen. Allerdings ist entsprechend zu der Anlaufphase bei beginnender Tätigkeit auch eine hinreichende Phase für das Auslaufen der Tätigkeit zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 18

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus schriftstellerischer Tätigkeit des Klägers.

Der Kläger, geb. ..., studierte ... und ... und war als ... tätig, bis er ... in den Ruhestand versetzt wurde. Seit den 70er Jahren veröffentlichte er zahlreiche Bücher, die sich vorwiegend mit ..., aber auch mit anderen aktuellen Themen, z. B. der ..., befassten. Auf die von dem Kläger als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 07.04.2009 eingereichte Veröffentlichungsliste (Anlagenband zur Gerichtsakte) wird verwiesen. Eine für das Jahr 1980 eingereichte Gewinnermittlung weist einen Gewinn in Höhe von 51.589,11 DM aus (Rechtsbehelfsakte - RbA - Bl. 23). Der Kläger erzielte in der Zeit von 1995 bis Ende 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge) in Höhe von insgesamt 324.300 € sowie eine kleinere Leibrente. Seit 1995 erklärte er Verluste aus selbständiger schriftstellerischer Tätigkeit, die sich bis Ende 2003 auf insgesamt ca. 68.000 € beliefen (s. Zusammenstellung RbA Bl. 68 und Bl. 31). Auch in den Folgejahren bis einschließlich 2008 erklärte der Kläger nur Verluste aus seiner schriftstellerischen Arbeit, pro Jahr zwischen ca. 2.800 € und ca. 6.000 €. Die jährlichen Einnahmen beliefen sich bis 2001 auf ca. 8.000 DM bis ca. 13.000 DM und ca. 22.000 DM 1999, seit 2002 bis 2008 auf jährlich ca. 3.000 - 4.000 €. Dabei entfiel ein erheblicher Anteil auf Privatentnahmen (u. a. Entnahme Kfz). Auch insoweit wird auf die Aufstellung in der Rechtsbehelfsakte Bl. 31 sowie ergänzend auf die eingereichten Gewinnermittlungen (Bilanz- und Bilanzberichtsakten) verwiesen. Die Einnahmen setzten sich seit 1998 im Wesentlichen aus Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft Wort, Erlösen aus Einzelbuchverkäufen (nur handschriftliche Aufstellung ohne Belege), Autorenhonoraren - überwiegend für Veröffentlichungen bei A bzw. in der Zeitschrift B (z. B. ...) - und Vortragshonoraren (z. B. 1999 Universität D zum Thema ...) zusammen (s. Aufstellung im Schriftsatz des Klägers vom 23.09.2010 nebst Anlagen). Die geltend gemachten Ausgaben betreffen im Wesentlichen Kfz- und Raumkosten, im Laufe der Jahre abnehmende Reise- und Werbekosten sowie sonstige Bürokosten. Für 2008 ist in der Gewinnermittlung ein Betrag für Druckkosten in Höhe von 1.500 € ausgewiesen. Im März 2010 schloss der Kläger 2 Verträge mit dem C-Verlag in E ab (Anlagen zum Schriftsatz vom 23.09.2010), wonach er für die Werke "F" - ein 1993 geschriebenes Buch über die Abenteuer der ... - und "G" und weitere Werke die Nutzungs- und Verwertungsrechte gegen eine anteilige Vergütung (10 bzw. 12 %) von dem Verkaufspreis überträgt. Am 12.12.2010 hat der Verlag eine Honorarabrechnung per 30.11.2010 über brutto 488,40 € erstellt (Anlage zum Schriftsatz vom 21.12.2010).

Mit Einkommensteuerbescheiden für 1998 vom 05.04.2000, für 1999 vom 08.11.2000, für 2002 vom 18.07.2003 und für 2003 vom 01.09.2004 (Einkommensteuerakte - EStA - I Bl. 59, 75, 152 und 169) und gleichermaßen für 2000 und 2001 veranlagte der Beklagte zunächst erklärungsgemäß und stellte die Bescheide gem. § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit Hinweis auf die zur Zeit nicht abschließend einschätzbare Einkünfteerzielungsabsicht vorläufig. Im Zuge der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 (Eingang Oktober 2005) nahm der Beklagte im Jahr 2006 die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht wieder auf und ordnete die schriftstellerische Tätigkeit des Klägers mangels Erzielung von Einnahmen aus dem Verkauf von Manuskripten nunmehr der Liebhaberei zu (s. Schreiben vom 23.01.2007, Akte Allgemeines Bl. 53). Mit den Änderungsbescheiden für 1998 - 2002 vom 08.02.2007 und für 2003 vom 30.03.2007 (RbA Bl. 43 ff.) veranlagte der Beklagte nunmehr endgültig und berücksichtigte die Verluste nicht mehr. Der Kläger hatte zuvor mit Schreiben vom 10.11.2006 (Akte Allgemeines Bl. 47) die Verluste mit einer gegen ihn und seine zeitkritischen Werke gerichteten Zensur begründet und Schriftwechsel u. a. mit Verlagen aus den Jahren 2001 bis 2006 vorgelegt (Akte Allgemeines). Gegen die Änderungsbescheide legte der Kläger mit am 08.03.2007 eingegangenen Schriftsätzen vom 06.03.2007 und für 2003 mit am 2.04.2007 eingegangenen Schriftsatz vom 20.04.2007 Einspruch ein (RbA Bl. 4 ff.). Mit am 19.01.2009 zur Post gegebener Einspruchsentscheidung setzte der Beklagte die Einkommensteuer nach teilweiser ...

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