Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung von Erhaltungsaufwand gegenüber Herstellungskosten bei Hotelgebäuden. gesonderter Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb 1974 bis 1977

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für den Umbau von Fremdenzimmern und für die Umstellung der Kraftstromanlage innerhalb eines Hotelgebäudes stellen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben in Form von Erhaltungsaufwand dar, da sie weder zu einer wesentlichen Vermehrung der Gebäudesubstanz noch zu einer Wesensveränderung führen und der Höhe nach im Verhältnis zum gesamten Erhaltungsaufwand und zum Verkehrswert des Gebäudes unbedeutend sind.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

 

Tenor

1. Der Sammel-Änderungsbescheid betreffend die gesonderte Feststellung des Gewinns für 1973 bis 1976 vom 7. Mai 1979, der erstmalige Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns für 1977 vom 7. Mai 1979 und die zu diesen Entscheidungen ergangene Einspruchsentscheidung vom 15./19. Februar 1980 werden für die Feststellungszeiträume 1974 bis 1977 geändert. Die Gewinne der Klägerin werden für 1974 auf … DM, für 1975 auf … DM, für 1976 auf … DM und für 1977 auf … DM festgestellt; von den festgestellten Gewinnen entfallen je 90 v.H. auf die Gesellschafterin I. und 10 v.H. auf die Gesellschafterin L..

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 89,61 v.H. und die Klägerin zu 10,39 v.H..

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

5. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Die Möglichkeit, Revision gegen dieses Urteil ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts einzulegen, wird nicht eröffnet.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen, die bei Baumaßnahmen innerhalb eines Hotelgebäudes angefallen sind, als Betriebsausgaben (§§ 5 Absätze 1 und 4, 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz in den Fassungen vom 15. August 1974, Bundesgesetzblatt – BGBl – I S. 1993, vom 5. September 1974, BGBl I S. 2165, und vom 5. Dezember 1977, BGBl I S. 2365 – EStG –) zu behandeln oder ob diese Aufwendungen als Herstellungskosten zu aktivieren sind (§§ 5 Absätze 1 und 4, 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Im einzelnen liegt folgender Sachverhalt zugrunde; Die Klägerin betrieb in den Streitjahren u. a. das Hotel … in Hamburg. Von den für die streitigen Wirtschaftsjahre als Reparaturaufwendungen für das Hamburger Hotelgebäude (Buchwert zum 31. Dezember 1977: rd. 2 000 000 DM) berücksichtigten Betriebsausgaben (Beträge in der Größenordnung zwischen rd. 380 000 und rd. 950 000 DM, in den Streitjahren insgesamt rd. 2 300 000 DM) entfällt ein Teil auf den Umbau und die Modernisierung von 35 bis 40 Fremdenzimmern, die bis dahin keine eigenen sanitären Anlagen hatten. Diese Zimmer wurden mit Wannenbädern oder Duschen und WC ausgestattet. Dabei wurden aus drei alten zwei neue Zimmer geschaffen; auf diese Weise entstanden aus 50 Räumen 35 vergrößerte Zimmer. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß die Kosten für den Umbau und die Modernisierung dieser Zimmer mindestens 6 000 DM je Einheit betragen haben und daß sich die Gesamt auf Wendungen dieser Art für 1974 auf 28 750 DM, für 1975 auf 27 446 DM, für 1976 auf 54 719 DM und für 1977 auf 80 433 DM belaufen. Im Streitjahr 1976 ließ die Klägerin ferner eine der Stromversorgung des Hotelgebäudes dienende Mittelspannanlage (= Anlage zum Bezug von Hochspannungsstrom von 1 bis 30 bzw. 60 kV, s. Brockhaus) auf Veranlassung des Stromlieferanten von 6 auf 10 kV umstellen und dabei zwei buchmäßig bereits abgeschriebene Transformatoren durch neue Drehstrom-Öltransformatoren ersetzen. Die hierfür entstandenen Aufwendungen in Höhe von 23 688 DM (nach Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung – AfA –) behandelte die Klägerin eben falls als Betriebsausgabe.

Nach einer Betriebsprüfung (Bp) änderte der Beklagte die erklärungsgemäß ergangenen Feststellungsbescheide für die Feststellungszeiträume 1974 bis 1976 mit Sammel-Änderungsbescheid vom 7. Mai 1979 und erhöhte die erklärten Gewinne u. a. um die streitigen Aufwendungen für Umbau und Modernisierung der Fremdenzimmer sowie die Umstellung der Kraftstromanlage (1974 = 28 750 DM, 1975 = 27 446 DM und 1976 = 78 407 DM, davon in Höhe von 54 719 DM auf den Umbau von Fremdenzimmern und in Höhe von 23 688 DM auf den Umbau der Kraftstromanlage entfallend). Eben so stellte der Beklagte den Gewinn für das Streitjahr 1977 abweichend von der Erklärung mit erstmaligem Feststellungsbescheid vom 7. Mai 1979 entsprechend dem Ergebnis der Bp fest (von den Abweichungen entfallen auf den Umbau von Fremdenzimmern 80 433 DM; außerdem berücksichtigte der Beklagte einen AfA-Betrag für die aktivierten Umbaukosten der Kraftstromanlage in Höhe vom 2 494 DM. Den gegen diese Bescheide rechtzeitig eingelegten Einspruch wies der Bekla...

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