Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzzahlung für unterbliebene Beteiligung als Arbeitslohn

 

Leitsatz (amtlich)

Es handelt sich um einen Einzelfall, in dem eine Schadensersatzzahlung für eine zunächst zugesagte, dann aber unterbliebene Beteiligung eines Vorstandsmitglieds an der AG nach Beweisaufnahme unter Würdigung aller Umstände den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen ist.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.07.2010; Aktenzeichen VI B 109/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Steuerbarkeit einer Zahlung von 300.000 € im Jahre 2005, die der Kläger während seiner Zeit als Vorstand einer AG als Schadensersatz für eine zunächst im Jahre 2002 zugesagte, dann aber nicht vorgenommene Beteiligung an der Gesellschaft erhielt.

I.

1. Die Verwaltung A Leasing AG (HRB...) (im Folgenden: A AG) war zunächst eine reine Vorratsgesellschaft im Konzern der B Leasing AG (HRB...). Vorstand der B Leasing AG war und ist der Zeuge C. Die B Leasing AG hielt die Aktien an der D Aktiengesellschaft (HRB...) (im Folgenden: D AG), bei dieser war C Aufsichtsratsvorsitzender und die Zeugen E und F waren Vorstandsmitglieder. Die D AG hielt die Aktien der A AG. Bei dieser war zunächst E, sodann kurz F einziger Vorstand, danach wurden der Kläger und G gemeinsam Vorstandsmitglieder. Aufsichtsratsvorsitzende sollen erst E, dann F und schließlich C gewesen sein.

Die A AG wurde auf der Hauptversammlung vom ... 2002 in H AG umfirmiert und mit Beschluss vom ... 2002, wirksam mit Eintragung in das Handelsregister am ... 2003, durch Formwechsel in die H AG & Co. KG (HRA ...) (im Folgenden: H KG) umgewandelt. Kommanditist war die B Leasing AG, persönlich haftender Gesellschafter die H AG (HRB ...). Bei der Umwandlung wurden der Kläger und G zu Vorständen der H AG bestellt, Aufsichtsratsvorsitzender war C.

Wegen der Einzelheiten der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse wird auf die Handelsregisterauszüge im Anlageband Bezug genommen.

2. Der Konzern wollte ein neues Geschäftsfeld entwickeln (kurzfristiges Mietgeschäft, Mobilitätskonzept), das im Rahmen der A AG umgesetzt werden sollte. Der Kläger war zunächst, bereits seit 2001, in diesem Zusammenhang als Berater tätig und entwickelte das Geschäftsmodell. Bezüglich dieser Tätigkeit gab es keine schriftliche Vereinbarung, insbesondere keine über ein Entgelt.

Die A AG teilte mit Schreiben vom 01.07.2002, ausgefertigt von E und in Kopie an C übersandt, dem Kläger mit, dass der Aufsichtsrat sie bevollmächtigt habe, ihm eine Unternehmensbeteiligung an der A AG einzuräumen. Der Kläger könne 10 % des Grundkapitals von 500.000 €, entsprechend 50.000 €, zum Nennwert erwerben. Eine entsprechende Kapitalerhöhung sei kurzfristig beabsichtigt. Eine Verrechnung mit beabsichtigten Vergütungen als Vorstandsmitglied der Gesellschaft erfolge nicht (im Einzelnen Anlageband Anlage K 4, im Protokoll aufgrund eines Lesefehlers mit Anlage K 7 bezeichnet).

Unter Bezugnahme hierauf bat der Kläger mit Schreiben vom 15.07.2002 an die A AG zu Händen des Aufsichtsratsvorsitzenden F, man möge sicherstellen, dass anlässlich des Unternehmenserwerbs der A AG durch die B Leasing AG auch gleichzeitig der Anteilserwerb von Herrn G und ihm - dem Kläger - notariell beurkundet werde (Anlageband Anlage K 3).

Mit Anstellungsvertrag vom 30.07.2002/31.07.2002 zwischen der A AG, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden C, und dem Kläger wurde im Hinblick auf die in der Aufsichtsratssitzung vom 15.08.2002 anstehende Bestellung des Klägers zum Mitglied des Vorstands das Anstellungsverhältnis geregelt, u. a. ein festes Jahresgehalt von 200.000 € nebst 50 % Tantieme bei Zielerreichung (im Einzelnen Anlageband Anlage K 2).

3. Mit Schreiben vom 27.11.2003 teilte die H KG, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden C, dem Kläger mit, der Aufsichtsrat sei zu der Entscheidung gekommen, keine Minderheitsgesellschafter zu beteiligen. Zu Gesprächen über einen Schadensausgleich sei man jedoch selbstverständlich bereit (Anlageband Anlage K 8).

Mit Schreiben vom 12.01.2005 an den Kläger bezog sich die H KG, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden C, auf die zwischenzeitlich geführten Gespräche und bot dem Kläger eine Schadensersatzzahlung von 300.000 € für den nicht vorgenommenen Unternehmensanteilserwerb an (Anlageband Anlage K 9).

In der Folge nahm der Kläger das Angebot an. Der Betrag von 300.000 € wurde in 2005 an ihn gezahlt. Er ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Der Vorstandskollege G erhielt den gleichen Schadensersatz (Finanzgerichtsakte - FG-A - Bl. 106).

4. Mit Aufhebungsvertrag vom 18.03.2006 zwischen der H AG, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden C, und dem Kläger wurde das Anstellungsverhältnis zum 31.03.2006 gegen eine Abfindung in Höhe von 250.000 € beendet, nachdem der Kläger zuvor als Vorstand abberufen worden war.

II.1. In einer formlosen Anlage zur Einkommensteuererklärung 2005 vom 01.04.2007 legte der Kläger den Sachverhalt dar...

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