Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuergesetz - Managementbeteiligung: Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung einer Beteiligung bei Eintritt einer sog. Bad Leaver-Klausel

 

Leitsatz (amtlich)

Veräußert ein sog. Bad Leaver seine wesentliche Beteiligung an einer Holding zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 €, weil die Vertragsparteien im Beteiligungsvertrag geregelt haben, dass die Beteiligung des Bad Leavers aufgrund des fehlenden Ertragswerts wertlos ist, wenn ein bestimmtes vorgegebenes jährliches EBITDA nicht mindestens zu 50 % erreicht wird, liegt eine Veräußerung gegen Entgelt im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vor.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung einer Beteiligung des Klägers im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms.

I.

1. Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war seit ... 2005 Vorstandsmitglied der A AG mit Sitz in Hamburg. Mitte 2008 übernahm der Finanzinvestor B die A AG. Mit Beschluss vom 29.08.2008 wurde der Kläger für fünf weitere Jahre ab 01.09.2008 bis 31.08.2013 zum Mitglied des Vorstands bestellt.

2.  

  1. Mit Errichtungsvertrag vom 01.12.2008 gründeten die Kläger die vermögensverwaltende C-Fonds GbR (C GbR) mit einem Fonds-Vermögen von ... Euro (...). Am Vermögen der GbR waren der Kläger zunächst mit 51,58 % und die Klägerin mit 48,42 % beteiligt. Das Fonds-Vermögen brachte vollumfänglich der Kläger auf, wobei zunächst beabsichtigt war, dass er der Klägerin in Höhe ihres Anteils von ... Euro ein Darlehen gewähren sollte.
  2. Dieser Darlehensvertrag kam nicht zustande, da die Klägerin die Darlehensverbindlichkeit nicht eingehen wollte. Mit Übertragungsvertrag vom 16.12.2008 übertrug daher die Klägerin von ihrem GbR-Anteil von 48,42 % einen Anteil zu 46,42 % auf den Kläger, der im Gegenzug auf seinen Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages in Höhe von ... Euro verzichtete (...). Die Klägerin hielt nunmehr einen Anteil an der C GbR von 2 %, der Kläger einen Anteil von 98 %.

3.  

  1. Mit Beteiligungsvertrag vom 12./15.12.2008 trat die C GbR mit einem Kapitalanteil i. H. v. ... Euro als Kommanditistin der D GmbH & Co KG (im Folgenden: D KG) mit Sitz in E bei (...). Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme der C GbR betrug ... Euro. Komplementärin der Management D KG war die F GmbH ohne eigenen Kapitalanteil; bisher einzige Kommanditistin war die G GmbH mit einem Kapitalanteil von ... Euro. Die D KG war vermögensverwaltend tätig und hielt Anteile an der H (im Folgenden: H Holding) mit Sitz in J. Die H Holding war eine Holdinggesellschaft mit dem Zweck, Aktien an der A AG, der Arbeitgeberin des Klägers, zu erwerben und zu halten. Im Dezember 2008 hielt die H Holding 94,8 % der Aktien an der A AG.

    Der Zweck der D KG bestand darin, bestimmte Anteile am Kapital der H Holding im Rahmen eines sog. Managementbeteiligungsprogramms bei der A Gruppe für die Vorstände, wesentliche Angestellte und bestimmte Berater der A Gruppe zu halten und deren indirekte Beteiligung an der A AG zu bündeln. Alle ... Vorstandsmitglieder sowie ... leitende Angestellte und Berater der A AG nahmen an dem Managementbeteiligungsprogramm teil. Die Bedingungen waren für alle Beteiligten gleich.

    Die Beteiligung der D KG an der H Holding betrug vom 15.08.2008 bis 12.12.2010 zwischen 3,71 und 7,03 % (...). Der Anteil der C GbR und des zu 98 % an ihr beteiligten Klägers an der H Holding betrug - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - durchgängig über 1 % (...). Neben der D KG war die B an der H Holding beteiligt. Sie war als Finanzinvestor der A Gruppe Initiatorin des Managementbeteiligungsprogramms.

  2. Die C GbR erzielte in den Jahren 2008 - 2010 aus der Beteiligung keine Einnahmen aus Kapitalvermögen (...).
  3. In dem Beteiligungsvertrag verpflichtete sich die C GbR, bei Eintritt bestimmter Bedingungen ihren Kommanditanteil ganz oder teilweise an die G GmbH oder an einen von dieser benannten Erwerber zu übertragen. Die Bedingungen für die Übertragung wurden in Abhängigkeit von der Entwicklung der Gesellschaft, dem Eintritt eines sog. Good oder Bad Leaver Ereignisses beim Kläger sowie dem Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses geregelt. Auszugsweise wurde insoweit Folgendes vereinbart:

    "5. Good Leaver Ereignisse, Bad Leaver Ereignisse

    [...]

    5.2 Bad Leaver Ereignis. Die folgenden Ereignisse sind Bad Leaver Ereignisse, bei deren Eintritt der Manager für Zwecke dieses Vertrags ein "Bad Leaver" ist:

    (i) Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung durch den Manager,

    [...]

    (iii) Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch eine einvernehmliche Aufhebung zwischen Manager und Arbeitgeber, ohne dass der Arbeitgeber einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 BGB für die einvernehmliche Aufhebung gesetzt hat, wenn der Manager schriftlich um die Aufhebung bittet, ohne dass zuvor der Arbeitgeber um Aufhebung gebeten hat,

    [...]

    6. Rückerwerb der ...

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