Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 58/18)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf einer Steuerberaterbestellung: Keine Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls bei Löschungsfähigkeit aller Einträge im Schuldnerverzeichnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es ist nicht ausreichend, um die durch die Eintragung entstandene Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, dass am Tag der mündlichen Verhandlung alle Einträge im Schuldnerverzeichnis löschungsfähig sind. Aus einem solchen Nachweis getilgter Forderungen und der dadurch bewirkten Löschung der Eintragung ergibt sich nicht automatisch, dass der Steuerberater wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Es können weiterhin Schulden vorhanden sein, die (noch) nicht zu einer Eintragung ins Register geführt haben.

2. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist unter Berücksichtigung der dem Steuerberater obliegenden Darlegung seiner Vermögensverhältnisse nicht widerlegt worden, wenn das Gericht nicht zweifelsfrei feststellen kann, dass der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

 

Normenkette

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater.

Der am ... geborene Kläger ist seit dem ... 1997 als Steuerberater (damals von der Finanzbehörde Hamburg) bestellt. Seit 2015 hatte er seine berufliche Niederlassung in A und gehörte der dortigen Steuerberaterkammer B an.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 unterrichtete das Versorgungswerk der Steuerberater im Land C die Steuerberaterkammer B darüber, dass sie aufgrund von Beitragsrückständen in Höhe von ... Euro das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet habe. Der Kläger reagierte auf mehrfache Nachfrage der Steuerberaterkammer zu diesem Sachverhalt nicht.

Die Steuerberaterkammer B holte daraufhin eine Auskunft von der Oberfinanzdirektion C ein, die ergab, dass am 25. Mai 2016 Steuerrückstände von ... Euro bestanden. Die Oberfinanzdirektion teilte mit, dass der Kläger am 22. März 2016 vergeblich zur Abgabe einer Vermögensauskunft geladen worden sei und sie Haftbefehl beantragt habe. Gegen die Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis habe er Einspruch eingelegt und darauf verwiesen, dass er bereits ... Euro geleistet habe und weitere Steuerschulden kurzfristig werde tilgen können.

Auf weitere Anfrage der Steuerberaterkammer beim Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts D gab dieser mit Schreiben vom 18. Mai 2016 an, dass ein Haftauftrag gegen den Kläger sowie ein Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft vorliege. Diese seien in Bearbeitung. Eine Vermögensauskunft sei nicht abgegeben. Aus der vom Gerichtsvollzieher eingereichten Aufstellung über Zwangsvollstreckungsaufträge ergaben sich offene Forderungen in Höhe von ca. ... Euro. Ein Auskunftsersuchen der Steuerberaterkammer beim Schuldnerverzeichnis vom 17. Juni 2016 ergab drei Einträge wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft (12. April 2015, 4. Dezember 2015, 15. Dezember 2015).

Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 teilte die Steuerberaterkammer B dem Kläger mit, aus den von ihr eingeholten Auskünften ergebe sich, dass der Verdacht des Vermögensverfalls bestehe. Es bestünden aktuelle Rückstände beim Versorgungswerk in Höhe von ... Euro. Aus denen dem Kläger mitübersandten Zwangsvollstreckungsaufträgen beim Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts D ergäben sich offene Forderungen in Höhe von ... Euro. Zudem bestünden Steuerrückstände in Höhe von ... Euro. Insoweit übersende sie das Schreiben der Oberfinanzdirektion C. Des Weiteren übersende sie die Ausdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis. Sie gebe dem Kläger hiermit die Gelegenheit zu rechtlichem Gehör.

Mit Schreiben vom 24. August 2016 übersandte die Steuerberaterkammer B dem Kläger das Schreiben des Versorgungswerks, wonach zum 5. August 2016 Beitragsrückstände in Höhe von ... Euro bestanden und die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis angeordnet sei. Zudem ließ sie dem Kläger eine Auflistung von Zwangsvollstreckungsvorgängen beim Amtsgericht Hamburg-... vom 8. August 2016 zukommen und legte die bereits übersandten Schreiben nochmals bei. Sie bat den Kläger um Stellungnahme zum drohenden Widerruf der Bestellung.

Nachdem dem Kläger einmal eine einmonatige Fristverlängerung gewährt worden war, wurde sein weiterer Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt. In dem weiteren Antrag auf Fristverlängerung vom 11. Oktober 2016 führte der Kläger u. a. aus, dass er sich in einem Honorarstreit in eigener Sache in Höhe von rund ... Euro befinde.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 teilte der Kläger der Steuerberaterkammer B mit, dass sich seine berufliche Niederlassung nunmehr in Hamburg befinde. Daraufhin gab diese den Vorgang an die Beklagte ab und löschte den dortigen Eintrag ins Berufsregister zum ... Dezember 2016.

Die Beklagte fragte am 29. Dezember 2016 das Schuldnerverzeichnis ab. Danach ergaben sich sieben Einträge, in denen der Kläger die Vermögensauskunft nicht abgegeben hatte (12...

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