Entscheidungsstichwort (Thema)

Tabaksteuer: Auch ein Steuerschuldner kann Haftungsschuldner gemäß § 71 AO sein

 

Leitsatz (amtlich)

Zinshaftungsschuldner gemäß §§ 71, 235 AO kann auch der Steuerschuldner sein (Folgeentscheidung zu 4 K 121/17).

 

Normenkette

AO §§ 71, 235

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.06.2020; Aktenzeichen VII R 57/18)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Inhaftungnahme für Zinsen auf Tabaksteuer.

Nach den polizeilichen Ermittlungen hätten am 26.05.2014 zwei Zeugen beobachtet, wie der gesondert verfolgte A auf einem näher bezeichneten Parkplatz an der Autobahnabfahrt B an den Fahrer eines Kleintransporters Ford Transit, dessen Halterin die Mutter des Klägers ist, Zigaretten gegen eine größere Menge an Geldscheinen ausgetauscht habe. Noch am selben Tag sei die Anschrift der Halterin des Ford Transit aufgesucht worden. Dort sei der Kläger als Nutzer des Fahrzeugs festgestellt worden. Das Haus des Klägers sei anschließend mit seiner Einwilligung in Augenschein genommen worden. Keinen Zutritt habe er jedoch zu einem Heizungsraum seiner Mutter gewährt. Es sei nichts Relevantes festgestellt worden.

Im Zuge der sich daran anschließenden steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger und den A ordnete das AG C auf Antrag der Staatsanwaltschaft C mit Beschluss vom 25.03.2015 die Überwachung der Telekommunikation des A an.

Bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 17.02.2016 wurden insgesamt elf Schachteln XXX mit weißrussischer Steuerbanderole gefunden. Bei der sich anschließenden Vernehmung des Klägers räumte dieser ein, von dem A XXX zum Preis von 25 € pro Stange für den Eigenverbrauch angekauft zu haben. Es sei ihm bekannt, dass der Ankauf von unversteuerten Zigaretten strafbar sei.

Das Steuerstrafverfahren der Staatsanwaltschaft C gegen den Kläger (...) wegen des Verdachts der Steuerhehlerei vom 26.05.2014 wurde gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 800 € gem. § 153a StPO eingestellt.

Neben dem Haftungsbescheid über Tabaksteuer vom 15.06.2016, mit dem der Beklagte Tabaksteuer in Höhe von 4.024,80 € festsetzte und der Gegenstand des Urteils des Senats vom 13.09.2018 (4 K 121/17) ist, setzte der Beklagte mit Zinshaftungsbescheid über hinterzogene Tabaksteuer vom 26.08.2016 (xxx-1) Zinsen auf hinterzogene Tabaksteuer i. H. v. 261 € fest. Die Haftung nach § 71 AO schließe die Haftung für Hinterziehungszinsen ein. Voraussetzungen für die Verzinsung sei das Vorliegen einer vollendeten Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO. Sie sei dadurch verwirklicht, dass die Zigaretten vorschriftswidrig verbracht worden seien.

Zinsen würden auf 928,80 € ab dem 12.04.2015 und auf 3.096 € ab dem 19.05.2015, jeweils bis zur Fälligkeit der Tabaksteuer am 20.06.2016, i. H. v. 63 € bzw. 198 €, mithin insgesamt 261 €, erhoben.

Der Kläger hafte gemeinsam mit dem A für die hinterzogenen Zinsen.

Mit Schreiben vom 01.09.2016 legte der Kläger Einspruch gegen den Bescheid ein und verwies auf seinen Einspruch vom 27.06.2018 gegen den Tabaksteuerbescheid. Er habe nur eingeräumt, für den Eigenbedarf Zigaretten angekauft zu haben. Er bestreite, die im Bescheid angegebene Menge Zigaretten angekauft zu haben. Auch habe er nicht gewerblich gehandelt. Die bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Zigaretten belegten, dass er Zigaretten nur für den Eigenbedarf angekauft habe. Im Übrigen müsse der A ebenfalls als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.

Mit Schreiben vom 28.11.2016 begründete der Kläger nach erfolgter Einsicht in die Ermittlungsakte seinen Einspruch weiter. Die Protokolle der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) stützten den Vorwurf nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, wie aus dem bloßen Nennen der Zahlen 30 und 100 eine Bestellung von 30 bzw. 100 Stangen abgeleitet werden könne. Es könne sich ohne weiteres auch um die Menge der einzelnen Zigaretten oder Schachteln gehandelt haben. Auch eine Abrechnung nach Kilo sei denkbar. Es seien lediglich die Anbahnungsgespräche mitgeschnitten worden. Anhaltspunkte für die tatsächliche Übergabe lägen nicht vor.

Mit Einspruchsentscheidung vom 01.06.2017 (xxx) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Tabaksteuer sei gemäß §§ 1 Satz 2, 17, 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 23 Abs. 1 TabStG mit dem Verbringen bzw. der Einfuhr in das Steuergebiet entstanden. Dass dieser Vorgang zu gewerblichen Zwecken erfolgt sei, sei schon aufgrund der Menge an Zigaretten widerleglich zu vermuten. Steuerschuldner sei insbesondere, wer an der Einfuhr beteiligt gewesen sei bzw. wer die Lieferung vornehme oder die Tabakwaren im Besitz halte sowie der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt habe.

Die TKÜ-Protokolle hätten zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Kläger die Zigaretten bei dem A bestellt und in Besitz genommen habe. Den Ankauf von Zigaretten habe er grundsätzlich eingeräumt. Bei der Mengenangabe "30" und "100" müsse es sich um Zigarettenstangen gehandelt haben. Dies belege die Tatsache, dass bei der Wohnungsdurchsuchung, die ein Jahr später stattgefunden habe, noch Rest...

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