Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989 bis 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.07.1998; Aktenzeichen I R 17/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in der Sache um die Höhe der bei den Veranlagungen 1989 bis 1991 zu verrechnenden Verlustvorträge sowie um die Höhe der auf … DM vom Beklagten geschätzten Einkünfte des Klägers aus Kenia im Jahre 1990 und um die Steuerpflicht von … DM Einnahmen aus der Veräußerung eines Ersatzteillagers.

Die Kläger erklärten sich für die Streitjahre mittels der amtlichen Vordrucke zur Einkommensteuer. Die Erklärungen sind vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger ausgefüllt und von den Klägern unterzeichnet. Auf der ersten Seite des Vordrucks für 1989 und 1990 (Allgemeine Angaben) sind ab Zeile 19 folgende Angaben durch Stempelaufdruck angebracht:

  1. Zeile 19 bis 22 Stempelaufdruck: „Zustellanschrift (Merker 21) für Bescheide + alle Rückfragen … Stb, … (erbitte Bescheide + Schreiben in doppelter Ausfertigung.)”
  2. Zeile 23 Stempelaufdruck: „Wir beantragen die Einzelbekanntgabe der Steuerbescheide (§ 155 AO)”.
  3. Zeile 24–26: Handschriftlicher Zusatz „nicht” zu Satz 3 des amtlich vorgesehenen Textes.

Auf der Erklärung für 1991 finden sich nur die Veränderungen gemäß Ziffer 1. und 3., nicht der die Einzelbekanntgabe betreffende Stempelaufdruck gemäß 2.

In einem Anschreiben zur Einreichung der Steuererklärung für 1990 teilte der Prozeßbevollmächtigte dem Beklagten mit, der Kläger habe 1990 Beraterhonorare für eine Tätigkeit in Kenia erhalten, er gehe jedoch davon aus, daß diese nach dem DBA Kenia steuerlich nicht zu erfassen seien. Die Steuererklärung selbst enthält Angaben zur Höhe dieser Einkünfte nicht. Wegen des Inhalts der Erklärung im übrigen wird auf diese Bezug genommen.

Bei der ersten Veranlagung für 1990 (Bescheid vom 8.2.1993, s. u.) ging der Beklagte davon aus, daß diese Einkünfte dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b Nr. 2 EStG unterliegen und schätzte ihre Höhe frei auf … DM (s. Aktenvermerk vom 18.1.1993 Einkommensteuerakte – EStA – Anlagen-Band Bl. 192). In der Anlage zu diesem Bescheid forderte der Beklagte den Kläger auf, Art und Höhe dieser Einkünfte zu erklären. In späteren Änderungsbescheiden schätzte der Beklagte diese Einkünfte auf … DM und behandelte sie als steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 18 EStG. Auf den hierzu gefertigten Aktenvermerk des Beklagten vom 10.2.1994 (EStA Band VII Bl. 80) und die in der Anlage zum Einkommensteuerbescheid 1990 vom 23.2.1994 (EStA Band VII Bl. 87) gegebene Begründung wird verwiesen. Im Einspruchsverfahren wegen Einkommensteuer 1990 ließen die Kläger mit Schreiben vom 28.3.1994 vortragen, die Einkünfte seien um … DM zu vermindern; sie, die Kläger hätten sich 1992 (gemeint ist wohl: 1990) mehr als 183 Tage in Kenia aufgehalten und dort eine Zahlung von … DM erhalten. Der Beklagte erbat hierzu mit Schreiben vom 13.4.1994 bestimmte Nachweise.

Der Beklagte erließ zunächst folgende Einkommensteuerbescheide:

Für 1989 vom 30.10.1992 (Vorbehaltsbescheid) und 30.3.1994 (Vorbehaltsänderungsbescheid)

für 1990 vom 8.2.1993 (Vorbehaltsbescheid) und 23.2.1994 (endgültiger Änderungsbescheid)

für 1991 vom 6.12.1993 (Vorbehaltsbescheid),

die angefochtenen bzw. (Änderungsbescheid 1990) Gegenstand des anhängigen Einspruchsverfahrens wurden.

Für die Jahre 1989 und 1991 wurden die Einspruchsverfahren mit Einspruchsentscheidung vom 29.7.1994 (1989) bzw. 24.3.1994 (1991) abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 23.8.1994 teilte der Beklagte dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger nach entsprechender Rüge mit, die Bescheide für 1989 vom 30.3.1994, für 1990 vom 8.2.1993 und 23.2.1994, und 1991 vom 6.12.1993 seien nichtig. Daraufhin erließ der Beklagte neue Bescheide für

1989 vom 30.9.1994

1990 vom 27.9.1994

1991 vom 21.11.1994.

Wegen ihres Inhalts und der Art ihrer Bekanntgabe wird auf die unten angegebenen Steuerakten verwiesen. Im Einkommensteuerbescheid 1990 sind Einkünfte aus Kenia wiederum mit … DM angesetzt; auf den hierzu gefertigten Aktenvermerk des Beklagten vom 22.9.1994 (EStA VIII – ohne Seitenzahl –) wird verwiesen; in der Anlage zum Bescheid ist der Ansatz begründet.

Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger legte gegen diese Bescheide mit am 30.9.1994 (1989 und 1990) bzw. 23.12.1994 (1991) mittels Fax eingegangenen Schreiben Einspruch ein. Im Briefkopf des Einspruchsschreibens ist unter der Angabe der Bankverbindungen des Prozeßbevollmächtigten angegeben:

„Telefax …”.

Am 10.2.1995 erließ der Beklagte eine Einspruchsentscheidung für alle drei Streitjahre und wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Er verfügte die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung per Fax an den Prozeßbevollmächtigten der Kläger. Laut Sendeprotokoll wurde am 10.2.1995 an die in dessen Briefkopf angegebene Fax-Nr. … ab 12.32 Uhr in 6 Minuten und 45 Sekunden ein Telefax von 10 Seiten mit dem Ergebnis „o.k.” durchgegeben. Der Beklagte übersandte außerdem den Klägern persönlich...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge