Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbegünstigung nach § 10e für ein Folgeobjekt

 

Leitsatz (amtlich)

Folgeobjekte sind eigenständige und selbständige Objekte mit einer eigenen Bemessungsgrundlage, welche über einen neuen, wenn auch abgekürzten Begünstigungszeitraum verfügen. Die Tatsache, dass die Kläger die Steuerbegünstigung für ihr Erstobjekt weiterbekommen hätten, obwohl sie über der Einkunftsgrenze lagen, stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Der Gesetzgeber hat sich in zulässiger Weise dafür entschieden, die Einkunftsgrenze einzuführen und diese Einkunftsgrenze für alle Neukäufe ab dem 01.01.1992 anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 5a, § 52 Abs. 14

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.10.2003; Aktenzeichen X B 125/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob den Klägern die Steuerbegünstigungen gemäß §§ 10e und 34f Abs. 2 EStG für ein Folgeobjekt zu gewähren sind, obwohl zum Zeitpunkt des Erwerbs des Folgeobjekts die Einkunftsgrenzen überschritten wurden.

Die Kläger bewohnten vom 5.5.1991 bis zum 30.6.1996 ein mit notariellem Kaufvertrag vom 15.02.1991 erworbenes Wohnhaus in C (Finanzgerichtsakte - FG-Akte - Blatt 37ff), welches sie mit Kaufvertrag vom Januar 1996 zum 1.7.1996 verkauften (FG-Akte Blatt 50ff). Für dieses Haus erhielten sie die Steuerbegünstigungen nach §§ 10e und 34f EStG bis einschließlich 1996 und damit für insgesamt sechs Jahre (Einkommensteuerakte - ESt-Akte - Blatt 125R).

Im Herbst 1994 verlor der Kläger seinen damaligen Arbeitsplatz bei A in Köln durch Kündigung seitens des Arbeitgebers. Im Frühjahr 1995 fand er eine neue Arbeitsstelle bei B in Hamburg.

Mit Kaufvertrag vom 19.10.1995 erwarben die Kläger das in Hamburg gelegene Grundstück mit Wohnhaus X-Straße (FG-Akte Blatt 62ff) zu je 1/2 Miteigentum. Die Anschaffungskosten überschritten den maximalen Begünstigungsbetrag von 330.000 DM des § 10e EStG. In dieses Haus zogen die Kläger mit ihren Kindern am 1.7.1996 ein. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger überschritt in den Jahren 1997 und 1998 jeweils den Betrag von 240.000 DM.

In den Einkommensteuererklärungen von 1997 und 1998 beantragten die Kläger den Abzugsbetrag nach § 10e EStG in Höhe von 16.500 DM sowie die Steuerermäßigungen für drei Kinder gemäß § 34f Abs. 2 EStG von je 1.000 DM für das Haus in X-Straße (ESt-Akte Blatt 143 und 216).

Das Finanzamt ließ in den Einkommensteuerbescheiden für 1997 vom 03.11.1998 (ESt-Akte Blatt 147) und für 1998 vom 12.07.2000 (ESt-Akte Blatt 222) die geltend gemachten Abzugsbeträge sowie die Steuerermäßigungen unter Hinweis auf die in § 10e Abs. 5a EStG normierten Einkunftsgrenze und die diese übersteigenden Einkünfte außer Ansatz.

Die hiergegen erhobenen Einsprüche vom 23.11.1998 (Rechtsbehelfsakte - Rb-Akte - Blatt 4) bzw. 11.08.2000 (Rb-Akte Blatt 29) begründeten die Kläger sinngemäß folgenderweise:

Aus § 10e Abs. 4 Satz 6 EStG gehe hervor, dass ein Folgeobjekt wie ein Erstobjekt zu behandeln sei. Das Erstobjekt sei im Jahre 1991 in Vertrauen darauf erworben worden, dass die Übertragung des Abzugsbetrages nach § 10e EStG auf ein Folgeobjekt unabhängig von den Einkommensgrenzen möglich sei.

Diese Einsprüche wurden durch Einspruchsentscheidung vom 14.08.2002 zurückgewiesen (Rb-Akte Blatt 66ff).

Mit ihrer am 16.09.2002 eingegangenen Klage (FG-Akte Blatt 1) beantragen die Kläger weiterhin die Gewährung der Steuerbegünstigungen gemäß § 10e und § 34f EStG.

Zur Begründung tragen die Kläger vor: Ihnen sei es aus beruflichen Gründen des Klägers nicht möglich gewesen, in dem von ihnen 1991 gekauften Eigenheim wohnen zu bleiben. Der Kläger habe aus beruflichen Gründen einen Umzug vornehmen und sich deshalb in Hamburg ein neues Haus kaufen müssen. Es sei mit dem Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Grundgesetz) und dem Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 GG) unvereinbar, wenn seine Familie bzw. er und seine Familie in Köln hätten wohnen bleiben müssen, damit die Steuerbegünstigung weiter hätte gewährt werden können. Der Gesetzgeber habe bei der Einführung der Regelung nicht an den Fall des unfreiwilligen Wegzugs gedacht. Auf diesen Fall können die später eingeführten Einkunftsgrenzen nicht angewandt werden. Eine solche Auslegung widerspräche dem Rechtsstaatsgebot und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Bei ihnen würde diese Auslegung zudem eine unzulässige Rückwirkung bewirken. Sollten ihnen die Steuerbegünstigungen gem. §§ 10e und 34f EStG nicht gewährt werden, sei der geltend gemachte Betrag zumindest als Werbungskosten bei der nichtselbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen, da der Wegfall dieser Förderung nur durch die Aufnahme der neuen beruflichen Tätigkeit veranlasst worden sei.

Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1997 vom 03.11.1998 und für 1998 vom 12.07.2000 beide in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14.08.2002 die Einkommensteuer niedriger festzusetzen, indem für beide Jahre je ein Betrag von 16.500 DM im Rahmen von § 10e EStG abgezogen und zuzüglich je 3.000 DM gemäß § 34f...

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