Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Ausfuhrerstattung innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verjährungsvorschrift des Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95 gilt auch für den Fall, dass die Rückforderung einer nach Auffassung des beklagten Hauptzollamtes zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattung angestrebt wird. Ein Haftungsbescheid kann keine Unterbrechung der Verjährung bewirken, wenn bei Erlass dieses Bescheides die vierjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.

 

Normenkette

EGV 2988/95 Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.07.2009; Aktenzeichen VII R 50/06)

BFH (Beschluss vom 27.03.2007; Aktenzeichen VII R 50/06)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Haftungsbescheid des beklagten Hauptzollamtes.

Die Firma L... Import-Export GmbH (im Folgenden: Firma L) meldete im Jahre 1995 31 lebende Schlachtrinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 9071 0000 zur Ausfuhr in die Türkei an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung, die ihr das beklagte Hauptzollamt mit Erstattungsbescheid vom 19.4.1996 antragsgemäß gewährte. Da bei der Antragsbearbeitung die Verendung eines Tieres in Triest übersehen worden war, forderte das beklagte Hauptzollamt in der Folgezeit mit Berichtigungsbescheid vom 5.8.1999 von der Firma L Ausfuhrerstattung in Höhe von EUR 581,63 zurück.

Nachdem das beklagte Hauptzollamt davon Kenntnis erhalten hatte, dass die Firma L bereits mit Globalzessionsvertrag vom 22.8.1995 (in der Fassung des Vertrages vom 21.11.1995) ihre Ansprüche auf Zahlung von Ausfuhrerstattung an die Klägerin abgetreten hatte, erließ das beklagte Hauptzollamt unter dem 28.8.2000 gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid, den es in der Folgezeit mit Bescheid vom 12.12.2001 wieder aufhob.

Ebenfalls unter dem 12.12.2001 erließ das beklagte Hauptzollamt gegenüber der Klägerin unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 3 Unterabsatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 einen neuen Haftungsbescheid über einen Betrag von EUR 581,63, der der Klägerin indes erst im Mai 2004 zuging.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin am 12.10.2004 Klage erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 27.5.2005 hat der Senat den Haftungsbescheid vom 12.12.2001 sowie die Einspruchsentscheidung vom 10.9.2004 unter Hinweis darauf aufgehoben, dass dem auf Art. 11 Abs. 3 Unterabsatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27.11.1987 (ABl. Nr. L 351/1), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2.12.1994 (ABl. Nr. L 310/57), gestützten Anspruch des beklagte Hauptzollamtes der Eintritt der Verjährung gemäß Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 312/1) entgegenstehe.

In ihrem gegen den Gerichtsbescheid des Senats gerichteten Antrag auf mündliche Verhandlung wendet das beklagte Hauptzollamt ein, dass die Verordnung (EG) Nr. 2988/95 im Streitfall nicht anwendbar sei, weil die Klägerin bzw. die Firma L keine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 begangen habe. Die Klägerin bzw. die Firma L habe das verendete Tier ordnungsgemäß angezeigt. Lediglich durch ein Versehen im Rahmen der Antragsbearbeitung sei dieses Tier später im Erstattungsbescheid nicht in Abzug gebracht worden. Die Nichtanwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 habe zur Folge, dass sich die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richte. Bei Erlass des Haftungsbescheides vom 12.12.2001 sei die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F., die 30 Jahre betrage, noch nicht abgelaufen gewesen.

Die Klägerin beantragt, den Haftungsbescheid vom 12.12.2001 sowie die Einspruchsentscheidung vom 10.9.2004 aufzuheben.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 1.7.2005 hat der Senat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 FGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage führt zum Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Der Senat hat in seinem Gerichtsbescheid vom 27.5.2005 - u.a. - ausgeführt:

"... Dem auf Art. 11 Abs. 3 Unterabsatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27.11.1987 (ABl. Nr. L 351/1), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2.12.1994 (ABl. Nr. L 310/57, im Folgenden: VO Nr. 3665/87), gestützten Anspruch des beklagten Hauptzollamtes steht der Eintritt der Verjährung gemäß Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1...

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