Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung der Rückforderungsansprüche von Ausfuhrerstattung

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn zwischen dem Tag der Mitteilung der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der Erstattung an den Begünstigten und dem Tag, an dem der Begünstigte erstmals von einer nationalen oder einer Gemeinschaftsbehörde davon unterrichtet wurde, dass die Zahlung zu Unrecht erfolgt war, mehr als vier Jahre vergangen sind, kommt die Rückzahlung zu Unrecht gewährter Erstattungen (hier für Rindfleischexporte über Jordanien in den Irak) nicht mehr in Betracht.

 

Normenkette

EGV 2988/95 Art. 3 Abs. 1; BGB § 195; VwVfG § 48 Abs. 2; EGV 800/99 Art. 52

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.07.2009; Aktenzeichen VII R 45/06)

BFH (Urteil vom 07.07.2009; Aktenzeichen VII R 45/06)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.

Die Klägerin ließ im Jahre 1993 mit verschiedenen Kontrollexemplaren T 5 Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0201 3000 15000 zur Ausfuhr nach Ägypten abfertigen und beantragte hierfür beim beklagten Hauptzollamt im Wege der Vorfinanzierung die Gewährung von Ausfuhrerstattung, was ihr mit mehreren Erstattungsbescheiden vom 17.12.1993 bzw. 14.1.1994 antragsgemäß gewährt wurde. Nachdem die Klägerin dem beklagten Hauptzollamt mit Schreiben vom 12.7.1994 den von der ... Kontrollgesellschaft am 4.7.1994 ausgestellten Primärnachweis übersandt hatte, ausweislich dessen das Rindfleisch via Aquade/Jordanien in den Irak exportiert und dort zum freien Verkehr abgefertigt worden war, gab das beklagte Hauptzollamt Anfang August 1994 die Sicherheiten frei.

Mit Schreiben vom 24.9.1998 teilte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin mit, dass hinsichtlich des Rechnungsabschlussjahres 1994 Untersuchungen der Europäischen Kommission Zweifel an der korrekten Ausstellung von Ankunftsnachweisen nach Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 für Exporte von Rindfleisch und Lebendvieh in Drittländer durch deutsche Kontroll- und Überwachungsgesellschaften (KÜG) ergeben hätten. Die EAGFL-Dienststellen seien im Rahmen dieser Untersuchungen zu der Auffassung gelangt, dass die von den Ausführern eingereichten KÜG-Bescheinigungen nicht als Ankunftsnachweis anerkannt werden könnten.

Mit Rückforderungsbescheid vom 15.12.1998 forderte das beklagte Hauptzollamt sodann die der Klägerin gewährte Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt DM 278.649,57 mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2340/90 die Ausfuhr von Erzeugnissen mit Gemeinschaftsursprung in den Irak verboten sei. Die Ausfuhr von Lebensmitteln sei nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.2340/90 i.V.m. Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3155/90 nur unter Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung zulässig, die der Klägerin nicht erteilt worden sei. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Rückforderungsbescheides vom 15.12.1998 Bezug genommen.

Ihren gegen den Rückforderungsbescheid vom 15.12.1998 gerichteten Einspruch wies das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 4.8.2003 zurück. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung wird verwiesen.

Mit ihrer am 5.9.2003 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie meint zum einen, dass die Verordnungen (EWG) Nr. 3155/90 und Nr. 2340/90 nicht Bestandteil des Ausfuhrerstattungsrechts seien. Keine Bestimmung dieser Verordnungen lege fest, dass eine Verletzung embargorechtlicher Vorschriften zum Verlust des Ausfuhrerstattungsanspruchs führe. Zum anderen ist die Klägerin der Ansicht, dass einer Rückforderung der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehe, der in der Vorschrift des Art. 52 Abs. 4 Unterabsatz 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr.800/1999 seine allgemeine Ausprägung erhalten habe.

Die Klägerin beantragt, den Rückforderungsbescheid vom 15.12.1998 sowie die Einspruchsentscheidung vom 4.8.2003 aufzuheben.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide mit den Gründen der Einspruchsentscheidung und wendet im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ein, dass die Vorschrift des Art. 52 Abs. 4 Unterabsatz 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 auf Ausfuhrfälle vor dem 1.7.1999 keine Anwendung finde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage führt zum Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten ( § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO ).

Dem auf die Vorschrift des § 10 Abs. 1, Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 27.8.1986 (BGBl. I S. 1397, im Folgenden: MOG) gestützten Rückforderungsanspruch des beklagten Hauptzollamtes steht der Eintritt der Verjährung gemäß Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Inter...

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