Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Anspruch eines Flugzeug-"Vercharterers" auf Erstattung gezahlter Energiesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Eine Steuerentlastung nach § 52 EnergieStG, § 97 EnergieStV setzt voraus, dass Energieerzeugnisse zu den in § 27 Abs. 2 oder Abs. 3 des EnergieStG genannten Zwecke verwendet worden sind.
  2. Die Überlassung eines betankten Luftfahrzeugs im Rahmen der Vercharterung/Vermietung (sog. Nasschartern) stellt keinen Verbrauch dar.
  3. Durch die Vermietung des Luftfahrzeugs wird vom Anbieter selbst keine Luftfahrt durchgeführt und auch kein Kraftstoff zu steuerbefreiten Zwecken verwendet.
 

Normenkette

EnergieStG §§ 27, 52; EnergieStV § 60 Abs. 4, § 97

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.07.2012; Aktenzeichen VII R 29/09)

BFH (Urteil vom 17.07.2012; Aktenzeichen VII R 29/09)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen und eine Erstattung von im Jahr 2006 gezahlter Energiesteuer.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Geschäftsgegenstand das Vertreiben von Luftfahrzeugen ist. Einer ihrer Gesellschafter ist Eigentümer eines Luftfahrzeugs des Typs P und hat dieses in die Gesellschaft eingebracht. Das Flugzeug verchartert die Klägerin versichert, gewartet, mit Betriebsstoffen versehen und vollgetankt an Dritte. Sie schließt dabei mit ihren Kunden keine Beförderungsverträge ab, sondern stellt das Luftfahrzeug lediglich zur Verfügung. Die Kunden können das Luftfahrzeug während des Charterzeitraumes zu beliebigen Flügen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Hauptsächlich verchartert die Klägerin das Flugzeug im Wege der sog. "Nassvercharterung" an die Kanzlei A & Partner. Schriftliche Charterverträge werden dabei nicht geschlossen. Zum Vertragsschluss kommt es durch schlüssiges Verhalten bzw. durch mündliche Absprachen. Das Flugzeug steht auch anderen Unternehmen zur Verfügung. Eine Genehmigung als Luftfahrtunternehmen nach deutschem oder europäischem Recht besitzt die Klägerin nicht. Die kommerzielle Nutzung des Flugzeuges ergebe sich zum einen aus dem Unternehmenszweck der Nassvercharterung und zum anderen daraus, dass die Kanzlei A & Partner über die Klägerin ihren "Werksverkehr" abwickle.

Die Klägerin stellte am 13.12.2006 beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen für die Luftfahrt. Mit Bescheid vom 26.09.2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Bei der "Vercharterung" eines Flugzeugs an Dritte handele es sich nicht um eine gewerbsmäßige Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 1 Energiesteuergesetz i. V. m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 Energiesteuer-Durchführungsverordnung. Im Übrigen habe nicht die GbR, sondern der Charterkunde die Luftfahrtbetriebsstoffe verwendet. Gegen die Ablehnung legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein.

Daneben stellte sie am 13.06.2007 einen Antrag auf Entlastung von der Energiesteuer nach § 52 EnergieStG für den Zeitraum August 2006 bis einschließlich Dezember 2006 für im Rahmen der Nassvercharterung verbrauchte 1.716 l Flugbenzin in Höhe von 1.237,24 €. Der Beklagte lehnte den Antrag mit weiterem Bescheid vom 26.09.2007 ab. Fristgerecht legte die Klägerin auch dagegen Einspruch ein.

Mit gemeinsamer Einspruchsentscheidung vom 09.05.2008 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.

Mit am 12.06.2008 bei Gericht eingegangener Klage verfolgt die Klägerin ihre Begehren weiter. Sie trägt vor:

Die GbR setze ihr Luftfahrzeug dauerhaft mit dem Ziel ein, Gewinne zu erwirtschaften, indem sie es betankt, ordnungsgemäß gewartet und versichert an die A & Partner Rechtsanwaltssozietät und andere Kunden verchartere. Dies stelle eine gewerbsmäßige Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV dar. In tatsächlicher Hinsicht werde bei der Nassvercharterung die gleiche gewerbliche Leistung wie bei einem Beförderungsvertrag erbracht. Lediglich die vertragliche Gestaltung sei geringfügig anders. Unrichtig sei die Annahme des Beklagten, nicht die Klägerin, sondern der Mieter würde über das Luftfahrzeug verfügen und den Kraftstoff verwenden. Die Klägerin führe einen gewerblichen Luftverkehr durch, jedoch keinen gewerblichen Personen- oder Gütertransport.

Die nationalen Vorschriften des Energiesteuerrechts müssten überdies im Lichte des Art. 14 der Richtlinie 2003/96/EG ausgelegt werden, wonach die kommerzielle Luftfahrt von der Energiesteuer befreit sei. Unternehmen, die Luftfahrzeuge nass verchartern, seien danach ebenso wie Unternehmen, die Werkflugsverkehr betrieben, von der Energiesteuer zu befreien. Schließlich folge der begehrte Anspruch auch aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, da der Werksverkehr mit Luftfahrzeugen nicht anders behandelt werden könne als der Werksverkehr mit Schiffen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 26.09.2007 in Form der gemeinsamen Einspruchsentscheidung vom 09.05.2008 zu verpflichten, der Klägerin die mit Antra...

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