Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachurteilsvoraussetzungen und Terminsverlegungsantrag

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Eine Klage ist unzulässig, soweit die Begründung aufgrund des Umfangs und der Unübersichtlichkeit der Eingaben und Ausführungen das konkrete Begehren (§ 65 FGO) nicht hinreichend klar, geordnet und verständlich abgrenzt; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus einer derartigen Begründung das herauszusuchen, was möglicherweise zur Darlegung einer Beschwer im Sinne von § 40 Abs. 2 FGO geeignet sein könnte.
  2. Kein Terminverlegungsgrund ist, dass einem Prozessbeteiligten vor einer Verhandlung nicht die konkrete richterliche Besetzung mitgeteilt wurde, während er sich nicht erkundigt oder nicht die Geschäftsverteilungspläne eingesehen hat.
 

Normenkette

FGO §§ 5-6, 40 Abs. 2, §§ 65, 155; GVG §§ 21e, 21g; ZPO § 227 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Mit einem am 11. Oktober 2008 beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg als "Weitere Beschwerde" eingereichten Schriftsatz hat sich der Kläger gegen die Einheitswert-Zurechnungsfortschreibung vom 9. Juni 2008 für das Grundstück Hamburg-..., X-Straße, auf den 1. Januar 2008, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. September 2008 gewandt.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. November 2008 2 Wx 143/08 an das Finanzgericht Hamburg verwiesen.

Beim Finanzgericht ist die Sache in dem gemäß Geschäftsverteilungsplan des Finanzgerichts für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes zuständigen 3. Senat eingetragen worden.

Gemäß Buchstabe A des Senats-Geschäftsverteilungsplans des 3. Senats des Finanzgerichts sind Streitsachen wegen Einheitsbewertung des Grundbesitzes dem Vorsitzenden als sachlich zuständigen Berichterstatter zuzuschreiben. Am 20. November 2008 hat der Vorsitzende des 3. Senats die Sache sich selbst als Berichterstatter zugeschrieben und als Berichterstatter einen klageabweisenden Gerichtsbescheid erlassen und in diesem auf § 79 a Abs. und 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen.

Am 11. Dezember 2008 hat der Kläger mündliche Verhandlung beantragt und gerügt, dass dem Gerichtsbescheid kein Gerichtsbeschluss über eine Übertragung auf den Einzelrichter beigelegen habe.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 hat der Senat den Rechtsstreit mit Hinweis auf § 6 FGO auf den Einzelrichter übertragen. Der gemäß Buchstabe B des Senats-Geschäftsverteilungsplans nach Übertragung als Einzelrichter zuständige gemäß Buchstabe A bestellte Berichterstatter (hier der Vorsitzende) hat am selben Tag zur mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter für den 8. Januar 2009 geladen. Die Ladung ist dem Kläger am 17. Dezember 2008 zugestellt worden.

Mit Fax vom 8. Januar 2009, 2.46 Uhr, hat der Kläger eine Terminsverlegung beantragt, damit er Gelegenheit habe, sich ausreichend vor dem Termin darauf einstellen zu können, welcher Richter ihm gegenübertreten wolle.

Ergänzend nimmt das Gericht Bezug auf die Sitzungsniederschrift und auf die oben angeführten Unterlagen sowie die damit zusammenhängenden Vorgänge aus der Finanzgerichts-Akte (FG-A).

 

Entscheidungsgründe

I. Die im Umfang der (gemäß § 17 a Gerichtsverfassungsgesetz --GVG-- bindenden) Verweisung im steuerlichen Zusammenhang sinngemäß als Klage zu verstehende "Weitere Beschwerde" gegen die Einheitswert-Zurechungsfortschreibung in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. September 2008 ist unzulässig gemäß § 47 und § 65 Finanzgerichtsordnung (FGO); unstreitig ist sie nicht binnen eines Monats nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beim Finanzgericht oder beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz eingereicht und gegen das Finanzamt gerichtet worden.

Im Übrigen ist ein Rechtsmittel auch unzulässig, soweit die Begründung aufgrund des Umfangs und der Unübersichtlichkeit der Eingaben und Ausführungen das konkrete Begehren (§ 65 FGO) nicht hinreichend klar, geordnet und verständlich abgrenzt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus einer derartigen Begründung das herauszusuchen, was möglicherweise zur Darlegung einer Beschwer im Sinne von § 40 Abs. 2 FGO geeignet sein könnte (vgl. Bundesfinanzhof --BFH-- vom 23. Juli 2008 VI B 78/07, BStBl II 2008, 878, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2008, 1252).

II. Ein erheblicher Grund zur Terminsverlegung oder -vertagung hat nicht vorgelegen (§ 155 FGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung --ZPO--). Soweit der Kläger sich vor dem Termin für die richterliche Besetzung interessiert hat, hätte er spätestens nach den Zustellungen des Gerichtsbescheids und der Ladung sich erkundigen und die Geschäftsverteilungspläne des Gerichts und des Senats einsehen können (§ 5, § 6 FGO; § 21e, § 21g GVG).

III. Anders als bei der Entscheidung durch den Berichterstatter im Gerichtsbescheid gemäß § 79 a Abs. 2 und 4 FGO entscheidet nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter letzterer gemäß § 6 FGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

 

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