Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Umqualifizierung von verrechenbaren Verlusten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Umqualifizierung nur verrechenbarer Verluste in ausgleichs- bzw. abzugsfähige Verluste im Falle des Ausscheidens des Komplementärs und Anwachsung dessen Anteils am Gesellschaftsvermögen findet nicht im Einkommensteuerverfahren statt.

 

Normenkette

EStG § 15a

 

Tatbestand

Der Kläger zu 1) war in den Streitjahren alleiniger Kommanditist der A GmbH & Co. KG (A).

Mit Einkommensteuererklärung für 2008 vom 27.02.2009 machten die Kläger im Rahmen der Einkünfte des Klägers zu 1) aus Gewerbebetrieb Verluste aus der Beteiligung an der A in Höhe von ... € geltend. Zur Erläuterung wiesen sie darauf hin, dass die Komplementärin der A mit Erklärung vom 19.12.2008 ausgetreten und das gesamte Vermögen der A dem Kläger zu 1) angewachsen sei, der mithin ab dem genannten Zeitpunkt die wirtschaftliche Belastung der verrechenbaren Verluste vollständig trage. Aufgrund der mit der Anwachsung entfallenden Haftungsbeschränkung seien die verrechenbaren Verluste im Veranlagungszeitraum 2008 in ausgleichsfähige Verluste umzuqualifizieren. Gleichzeitig werde der Rücktrag des Verlusts gem. § 10d Abs. 1 S.1 Einkommensteuergesetz (EStG) in das Jahr 2007 beantragt.

Das Finanzamt Hamburg - 1 (Finanzamt 1) erließ am 12.06.2009 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid für 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG betreffend die A, in dem es auf den Kläger zu 1) entfallende Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor und nach Anwendung des § 15a EStG in Höhe von -... € feststellte (s. Mitteilung vom 12.06.2009 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und die nach Anwendung des § 15a EStG anzusetzenden Einkünfte, Einkommensteuerakte - EStA - IV Bl. 18). Der verrechenbare Verlust wurde in Höhe von ... € festgestellt (s. Probeberechnung EStA IV Bl. 28). Diese Feststellungen setzte das Finanzamt 1 mit am 09.06.2009 ergangenen Einkommensteuerbescheid für 2008 unter Vorbehalt der Nachprüfung um, indem es Beteiligungseinkünfte des Klägers zu 1) in Höhe von -... € ansetzte. Entsprechend einem Antrag des Klägers zu 1) vom 26.11.2009 (EStA IV Bl. 68) änderte das Finanzamt 1 den Einkommensteuerbescheid für 2008 am 23.12.2009 unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung dahingehend, dass nunmehr Verluste des Klägers zu 1) aus der Beteiligung an der A in Höhe von ... € angesetzt und die Einkommensteuer auf 0 € festgesetzt wurden. Der Einkommensteuerbescheid für 2007 wurde am 08.01.2010 gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung dahingehend geändert, dass nunmehr ein Verlustrücktrag aus 2008 in Höhe von ... € berücksichtigt wurde.

Unter dem 12.08.2011 erließ das Finanzamt 1 gem. § 164 Abs. 2 AO und unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung geänderte Feststellungen über die Besteuerungsgrundlagen sowie die verbleibenden verrechenbaren Verluste gem. § 15a Abs. 4 EStG für 2006 bis 2008. Für den Kläger zu 1) ergaben sich für 2008 weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor wie nach Anwendung des § 15a EStG in Höhe von -... € (Mitteilung für 2008 EStA IV Bl. 197; Mitteilungen für 2006 und 2007 s. EStA IV Bl. 175 und Bl. 180). Der verrechenbare Verlust wurde - nach nicht bestrittenen Angaben der Kläger - in Höhe von ... € festgestellt. Nunmehr änderte der - aufgrund des Wohnsitzes der Kläger zuständige - Beklagte die zu diesem Zeitpunkt weiterhin unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheide für 2006 - 2008 unter dem 17.10.2011 gem. § 164 Abs. 2 AO erneut und unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (s. Bescheide Anlagenband zur Gerichtsakte betr. das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung 5 V 27/14 Bl. 30 ff. als Anlage zum dortigen Schriftsatz des Beklagten vom 07.04.2014). Dabei berücksichtigte er für 2008 wiederum Einkünfte des Klägers zu 1) aus Gewerbebetrieb in Höhe von -... €, was zu einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte und einer positiven Einkommensteuerfestsetzung führte. Für 2006 ergab sich wie schon in dem Erstbescheid vom 12.08.2008 weiterhin eine Nullfestsetzung, für 2007 nunmehr ohne Ansatz eines Verlustrücktrags eine höhere positive Einkommensteuerfestsetzung.

Den am 27.10.2011 eingegangenen Einspruch der Kläger gegen die Einkommensteuerbescheide für 2006 - 2008 vom 17.10.2011 verwarf der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23.08.2013 (gleichzeitig Postaufgabe) unter Berufung auf § 351 Abs. 2 AO als unzulässig. Die Kläger trügen allein Einwendungen vor, die sich gegen die festgestellten Besteuerungsgrundlagen in den Grundlagenbescheiden vom 12.08.2011 richteten. Die Entscheidung über die Umqualifizierung der bisher nur verrechenbaren Verluste aufgrund der Anwachsung in ausgleichs- und abzugsfähige Verlust sei im Rahmen der letztmaligen gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustes gem. § 15a Abs. 4 EStG auf den 19.12...

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